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6 provisions
Art. 1 Einfuhrzölle
Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten kann der Bundesrat die Zollansätze so festsetzen, dass er ein Industrieschutzelement ausscheidet und dieses um bewegliche Teilbeträge erhöht; er hört zuvor die von ihm bestellte Kommission für Wirtschaftspolitik an.
Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 9. Dez. 2022 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 843).
Art. 2 Berechnung der beweglichen Teilbeträge
Die beweglichen Teilbeträge werden periodisch berechnet, aufgrund des Unterschiedes zwischen den Inland- und Auslandpreisen der landwirtschaftlichen Grundstoffe für die Herstellung von Produkten nach Artikel 1.
Art. 3 Berichterstattung
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich einen Bericht über seine Massnahmen nach Artikel 1 zur Genehmigung. Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.
Art. 4 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er bestimmt insbesondere die landwirtschaftlichen Grundstoffe und regelt, wie die Preise nach Artikel 2 ermittelt werden.
2 Er kann einem Departement die periodische Festsetzung der beweglichen Teilbeträge übertragen.
3 Soweit dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen keine besondere Regelung enthalten, gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Zölle.
Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird aufgehoben.
[AS 1976 927; 1995 4796; 2006 4097 Ziff. I 2]
Art. 6 Übergangsbestimmung
Gesuche um Ausfuhrbeiträge gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten können bis zum 28. Februar nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2019
[AS 1976 927; 1995 4796; 2006 4097 Ziff. I 2]
BRB vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3939)