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Bundesgesetz über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

Confederation · 632.111.72 · statute

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Einfuhrzölle
  2. Art. 2 Berechnung der beweglichen Teilbeträge
  3. Art. 3 Berichterstattung
  4. Art. 4 Vollzug
  5. Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses
  6. Art. 6 Übergangsbestimmung

6 provisions

Art. 1 Einfuhrzölle

Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten kann der Bundesrat die Zollansätze so festsetzen, dass er ein Industrieschutzelement ausscheidet und dieses um bewegliche Teilbeträge erhöht; er hört zuvor die von ihm bestellte Kommission für Wirtschaftspolitik an. Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 9. Dez. 2022 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 843).

Art. 2 Berechnung der beweglichen Teilbeträge

Die beweglichen Teilbeträge werden periodisch berechnet, aufgrund des Unterschiedes zwischen den Inland- und Auslandpreisen der landwirtschaftlichen Grundstoffe für die Herstellung von Produkten nach Artikel 1.

Art. 3 Berichterstattung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich einen Bericht über seine Massnahmen nach Artikel 1 zur Genehmigung. Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.

Art. 4 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er bestimmt insbesondere die landwirtschaftlichen Grundstoffe und regelt, wie die Preise nach Artikel 2 ermittelt werden. 2 Er kann einem Departement die periodische Festsetzung der beweglichen Teilbeträge übertragen. 3 Soweit dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen keine besondere Regelung enthalten, gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Zölle.

Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses

Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird aufgehoben. [AS 1976 927; 1995 4796; 2006 4097 Ziff. I 2]

Art. 6 Übergangsbestimmung

Gesuche um Ausfuhrbeiträge gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten können bis zum 28. Februar nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2019 [AS 1976 927; 1995 4796; 2006 4097 Ziff. I 2] BRB vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3939)

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