Art. 1 als Beschluss:3
Spitalliste Psychiatrie 1 Es wird eine Spitalliste Psychiatrie mit dazugehörigen Spezifikationen erlassen (Anhänge 1 und 2 dieses Erlasses). 2 Die in der Spitalliste Psychiatrie aufgeführten stationären Leistungserbringer sind zugelassen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gemäss Leistungsspektrum in Anhang 1 dieses Erlasses. 1 SR 832.10. 2 sGS 320.1. 3 Im Amtsblatt veröffentlicht am 3. Januar 2023, ABl 2023-00.086.095; in Vollzug ab 1. Januar 2023. nGS 2022-080 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2022-080 20.12.2022 01.01.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 20.12.2022 01.01.2023 Erlass Grunderlass 2022-080 Anhang 1 Spitalliste Psychiatrie für den Kanton St.Gallen bereich Kürzel Klinik Wil Standort St.Gallen Klinik St. Pirminsberg Kinder- und Jugendpsychiatrisches Zentrum Sonnenhof Ostschweizer Kinderspital a) Kantonsspital St.Gallen – Klinik für Psychosomatik und Konsiliarpsychiatrie a) Berit Klinik Wattwil – Psychosomatische Abteilung (PSA) Klinik Oberwaid a) Clienia Littenheid AG Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden – Psychiatrisches Zentrum Herisau (PZ Herisau) Psychiatrische Dienste Thurgau – Klinik Münsterlingen Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel Klinik Gais AG a) Psychiatrische Dienste Graubünden – Klinik Beverin Auftragstyp Alters- Abhängigkeitserkrankungen ABH1 Abhängigkeitserkrankungen: Alkohol, Medikamente und Nikotin b) b), c) ABH2 Abhängigkeitserkrankungen: Drogen ABH3 Abhängigkeitserkrankungen: nicht substanzgebunden Angst-, Zwangs- und Belastungsstörung AZB1 Angststörungen und phobische Störungen c) AZB2 Zwangsstörungen, Störungen der Impulskontrolle und Ticstörungen AZB3 Posttraumatische Belastungsstörungen c) c) bereich Kürzel Klinik Wil Standort St.Gallen Klinik St. Pirminsberg Kinder- und Jugendpsychiatrisches Zentrum Sonnenhof Ostschweizer Kinderspital a) Kantonsspital St.Gallen – Klinik für Psychosomatik und Konsiliarpsychiatrie a) Berit Klinik Wattwil – Psychosomatische Abteilung (PSA) Klinik Oberwaid a) Clienia Littenheid AG Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden – Psychiatrisches Zentrum Herisau (PZ Herisau) Psychiatrische Dienste Thurgau – Klinik Münsterlingen Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel Klinik Gais AG a) Psychiatrische Dienste Graubünden – Klinik Beverin Auftragstyp Alters- Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung ADHS Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung Autismusspektrumsstörungen AUTI Autismusspektrumsstörungen Demenzen und Delire DEMD Demenzen und Delire Depressive Störungen, Dysthymien, Belastungsreaktionen und Anpassungsstörungen DEPR Depressive Störungen, Dysthymien, Belastungsreaktionen und Anpassungsstörungen c) c) Dissoziative, somatoforme und Schmerzstörungen DISS Dissoziative, somatoforme und Schmerzstörungen c) Essstörungen ESSS Anorexien, Bulimien, Binge Eating Störungen und Adipositas c) bereich Kürzel Klinik Wil Standort St.Gallen Klinik St. Pirminsberg Kinder- und Jugendpsychiatrisches Zentrum Sonnenhof Ostschweizer Kinderspital a) Kantonsspital St.Gallen – Klinik für Psychosomatik und Konsiliarpsychiatrie a) Berit Klinik Wattwil – Psychosomatische Abteilung (PSA) Klinik Oberwaid a) Clienia Littenheid AG Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden – Psychiatrisches Zentrum Herisau (PZ Herisau) Psychiatrische Dienste Thurgau – Klinik Münsterlingen Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel Klinik Gais AG a) Psychiatrische Dienste Graubünden – Klinik Beverin Auftragstyp Alters- Forensische Psychiatrie FOR1 Stationärer Massnahmenvollzug FOR2 Krisenintervention bei Haft und U-Haft Intellektuelle Beeinträchtigungen INTE Behandlung von Patienten mit intellektuellen Beeinträchtigungen Mutter-Kind- Behandlungen MUKI Mutter-Kind- Behandlungen Nichtorganische Schlafstörungen SCHL Nichtorganische Schlafstörungen c) Persönlichkeitsstörungen PERS Persönlichkeitsstörungen bereich Kürzel Klinik Wil Standort St.Gallen Klinik St. Pirminsberg Kinder- und Jugendpsychiatrisches Zentrum Sonnenhof Ostschweizer Kinderspital a) Kantonsspital St.Gallen – Klinik für Psychosomatik und Konsiliarpsychiatrie a) Berit Klinik Wattwil – Psychosomatische Abteilung (PSA) Klinik Oberwaid a) Clienia Littenheid AG Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden – Psychiatrisches Zentrum Herisau (PZ Herisau) Psychiatrische Dienste Thurgau – Klinik Münsterlingen Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel Klinik Gais AG a) Psychiatrische Dienste Graubünden – Klinik Beverin Auftragstyp Alters- Psychotische und bipolare Störungen PBS1 Schizophrenien, schizotype und wahnhafte Störungen, Katatonien PBS2 Manien, bipolare Störungen und Zyklothymien Säuglings- und kinderspezifische Störungen KIND Säuglings- und kinderspezifische Störungen Störungen des Sozialverhaltens SOZI Störungen des Sozialverhaltens Störungen in Verbindung mit Sexualität SEXS Störungen in Verbindung mit Sexualität Legende zur Tabelle Leistungsauftrag befristet bis 31. Dezember 2026; automatische Verlängerung bis 31. Dezember 2030, soweit die Regierung nichts anderes beschliesst Leistungsauftrag befristet bis 31. Dezember 2026 a) beschränkt auf die Behandlung von psychosomatischen Krankheitsbildern b) Alkoholkurzzeittherapie c) beschränkt auf die Behandlung von Patientinnen und Patienten unter 80 Jahren ohne gerontopsychiatrische Krankheitsbilder Auftragstyp: AVV = Akut- und Vollversorgung SPV = Spezialversorgung Altersgruppe: KJP = Kinder- und Jugendpsychiatrie EP = Erwachsenenpsychiatrie AP = Alterspsychiatrie Anhang 2 Spezifikationen zur Spitalliste Psychiatrie für den Kanton St.Gallen Leistungsaufträge 1. Die Leistungsaufträge werden befristet und standortbezogen erteilt. Die Befristung wird im Leistungsauftrag durch die Regierung festgelegt. 2. Die Leistungserbringer können die Leistungsaufträge mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende Juni oder Dezember auflösen. Die Kündigung ist dem Gesundheitsdepartement schriftlich mitzuteilen. Die Aufnahme neuer Leistungen kann beim Gesundheitsdepartement jederzeit beantragt werden. Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt gestützt auf die Empfehlung 1 Bst. b der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) zur Spitalplanung. 3. Die Auslagerung von medizinischen Leistungen an Dritte ausserhalb des Spitals ist ausgeschlossen. Die Auslagerung von medizinischen Supportleistungen ist zulässig, soweit die Versorgungssicherheit nicht gefährdet wird. Versorgungsauftrag 4. Im Rahmen seines Leistungsauftrags und der verfügbaren Kapazitäten ist das Listenspital verpflichtet, st.gallische Patientinnen und Patienten unabhängig von Versicherungsstatus oder Schweregrad der Erkrankung aufzunehmen und zu behandeln. Die Aufnahmebereitschaft ist für alle zugesprochenen Leistungsgruppen am Standort des Listenspitals zu gewährleisten. Bei Platzmangel ist das Listenspital verpflichtet, für die akutstationär bedürftige st.gallische Patientin oder den akutstationär bedürftigen st.gallischen Patienten eine alternative stationäre Aufnahmemöglichkeit zu suchen. Für Notfälle besteht eine dringliche Beistandspflicht. 5. Das Listenspital muss die Erbringung des gesamten Spektrums des Leistungsauftrags sicherstellen. Das Spital ist zur Meldung an das Gesundheitsdepartement verpflichtet, wenn der Leistungsauftrag nicht mehr vollumfänglich erbracht werden kann. 6. Das Listenspital erbringt die gesetzlichen und in der Spitalliste definierten Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sowie in der notwendigen Qualität. Die medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie für medizinische Wissenschaften (SAMW) sind zu beachten. 7. Listenspitäler können weitere Leistungen anbieten, sofern dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge nicht beeinträchtigt wird. Ausgeschlossen sind stationäre Leistungen der Leistungskataloge der St.Galler Spitallisten, für die sie keinen Leistungsauftrag haben. Qualitätssicherung 8. Das Listenspital verfügt über ein Konzept zur Sicherstellung und Förderung der Qualität seiner erbrachten Spitalleistungen. 9. Das Listenspital ist verpflichtet, an den Qualitätsmessungen des Nationalen Vereins für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken (ANQ) teilzunehmen. 10. Das Listenspital verfügt über strukturierte patientenbezogene Behandlungsprozesse. In diesem Rahmen werden insbesondere anerkannte Assessmentinstrumente eingesetzt, Therapieziele definiert, eine Therapieplanung erstellt und die Zielerreichung überprüft. Die Indikation für den stationären Aufenthalt und der Behandlungsauftrag werden mindestens wöchentlich überprüft. 11. Das Listenspital betreibt ein spitalweites Fehlermeldesystem (Critical Incident Reporting System [CIRS]). 12. Das Listenspital führt regelmässig vergleichbare Patienten-/Angehörigen-/Personal- und Zuweiser-Befragungen durch und leitet daraus Handlungsfelder ab. Die Resultate sind in geeigneter Form zu veröffentlichen. 13. Das Listenspital stellt das Vorhandensein eines funktionierenden Hygienemanagements sicher. Dieses beinhaltet: a) Bezeichnung einer oder mehrerer für Hygienemanagement zuständiger spezialisierter Fachpersonen innerhalb des Listenspitals; b) Vorliegen eines Hygienekonzepts mit Beschrieb der für das Listenspital relevanten Themenbereiche. 14. Das Listenspital verwendet für die Qualitätsberichterstattung die H+-Qualitätsberichtsvorlage. 15. Das Listenspital verfügt über einen ausreichend dotierten Sozialdienst bzw. über ein ausreichend dotiertes Case-Management. 16. Das Listenspital verfügt über Konzepte zur Suizidprävention, zur Gewaltprävention und zum Umgang mit Gewaltereignissen in der Klinik. 17. Das Listenspital stellt eine Kooperation sicher mit einem Dolmetscherdienst für fremdsprachige Patientinnen und Patienten, die sich weder in einer Schweizer Landessprache noch auf Englisch verständigen können. Primär sind spitalinterne Ressourcen (fremdsprachiges medizinisches Fachpersonal) für Übersetzungszwecke in Anspruch zu nehmen. 18. Das Listenspital verfügt über ein Konzept zur Gewährleistung der Medikationssicherheit, insbesondere durch die elektronische Erfassung der verordneten und abgegebenen Arzneimittel. 19. Das Listenspital befolgt bei der Beschaffung, der Inbetriebnahme und beim Betrieb von IT-Fremdsystemen die Anforderungen des Leitfadens von H+ Die Spitäler der Schweiz über die IT-Sicherheit von Fremdsystemen. Das Listenspital setzt die Ende Juli 2022 vom Nationalen Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) veröffentlichten Mindestanforderungen an die Cybersicherheit für Unternehmen im Gesundheitswesen um. 20. Ein ethisches Konsil gemäss Bericht «Ethische Beratung in der Gesundheitsversorgung» des Gesundheitsdepartementes vom 8. November 2005 steht zur Verfügung. Die Mitwirkung am kantonalen Ethik-Forum ist obligatorisch. Gemeinwirtschaftliche Leistungen (nur für innerkantonale Listenspitäler) 21. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen umfassen insbesondere die universitäre Lehre und die Forschung. 22. Die universitäre Lehre wird auf der Basis der Anzahl durchschnittlich besetzter 100-Prozent-Stellen von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten in Weiterbildung, Assistenzpsychologinnen und -psychologen in Weiterbildung sowie Unterassistenzärztinnen und -ärzten vergütet. 23. Für Forschungsaktivitäten sind primär Drittmittel einzuwerben und einzusetzen. Ein Beitrag zur anwendungsorientierten medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Forschung (Forschungsauftrag) kann für Projekte erteilt werden, die zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie zur Verbesserung der Prävention, der Diagnostik und Behandlung von Krankheiten ausgeführt werden. Bildungsauftrag (nur für innerkantonale Listenspitäler) 24. Das Listenspital verpflichtet sich zur Bereitstellung einer unter Berücksichtigung von Betriebsgrösse und kantonalem Bedarf angemessenen Zahl an Aus- und Weiterbildungsplätzen für Fachpersonen in den nicht-universitären Berufen des Gesundheitswesens. Einzelheiten werden im Leistungsvertrag durch die Regierung festgelegt. 25. Das Listenspital kann die Aus-, Weiter- und Fortbildungsverpflichtungen in Zusammenarbeit mit anderen Spitälern wahrnehmen und sogenannte Ausbildungsverbunde gründen. 26. Das Listenspital meldet dem Gesundheitsdepartement jeweils jährlich die im Vorjahr erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen sowie den aktuellen Ist-Stellenplan jener Berufsgruppen und Funktionen, die als Grundlage für die Berechnung der Ausbildungsverpflichtung dienen. 27. Werden durch das Listenspital in einem Jahr weniger Aus- und Weiterbildungswochen für Fachpersonen in den nicht-universitären Berufen des Gesundheitswesens bereitgestellt als vom Gesundheitsdepartement als Soll im Leistungsvertrag definiert, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Versorgung in ausserordentlichen Lagen (nur für innerkantonale Listenspitäler mit Auftragstyp AVV) 28. Das Listenspital muss über ein Konzept für eine Strom-Mangellage verfügen sowie in der Lage sein, seinen Betrieb in einer Strom-Mangellage für wenigstens zwei Wochen zu 80 Prozent zu gewährleisten, wobei der Dieselnachschub vertraglich gesichert sein muss. 29. Das Listenspital muss Vorkehrungen getroffen haben für einen funktionierenden IT- Betrieb während einer Strom-Mangellage. 30. Das Listenspital muss über Mindestvorräte an Schutzmasken, Handschuhen, Überschürzen, Desinfektionsmitteln und Medikamenten gemäss nachfolgender Auflistung verfügen. Der Mindestvorrat ist definiert als Bedarf der jeweiligen Spitalunternehmung an diesen Utensilien für einen Monat im Regelbetrieb. Mindestvorrat Schutzmasken Vorrat für viereinhalb Monate im Regelbetrieb Handschuhe Vorrat für drei Monate im Regelbetrieb Überschürzen Vorrat für drei Monate im Regelbetrieb Desinfektionsmittel Vorrat für drei Monate im Regelbetrieb Medikamente Aufrechterhaltung eines autonomen Betriebs während mindestens einem Monat (d. h. ohne Medikamentennachschub) 31. Das Listenspital mit Auftragstyp «Akut- und Vollversorgung (AVV)» verfügt über einen innerbetrieblichen Pandemieplan gemäss den Vorgaben des Pandemieplans Kanton St.Gallen. Die Listenspitäler mit Auftragstyp AVV bezeichnen eine Referenz- und Kontaktperson, die für die Planung und Umsetzung von Massnahmen bei ausserordentlichen Lagen zuständig ist. Rechnungslegung, Datenlieferung und Aufsicht 32. Zur Überprüfung der korrekten Umsetzung der Kodierrichtlinien ist das Listenspital verpflichtet, jährlich eine Kodierrevision durchzuführen. Die Kodierrevision erfolgt verdachtsunabhängig und stichprobenbasiert. Die Durchführung der Kodierrevision richtet sich schweizweit nach der aktuell gültigen Version des Reglements für die Durchführung der Kodierrevision unter TARPSY. 33. Die Resultate der Kodierrevision werden in einem Bericht festgehalten. Der Leistungserbringer stellt dem Gesundheitsdepartement ein Exemplar dieses Berichts zu. 34. Das Listenspital ist verpflichtet, die für die Weiterentwicklung der Tarifstruktur notwendigen Leistungs- und Kostendaten an die SwissDRG AG zu liefern (Netzwerkspital). 35. Das Listenspital verfügt über die REKOLE-Zertifizierung von H+ Die Spitäler der Schweiz. Zusätzlich muss die Jahresrechnung des Listenspitals dem Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER entsprechen. 36. Das Listenspital stellt dem Gesundheitsdepartement nach dessen Vorgaben die nötigen Daten für eine optimale Umsetzung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; abgekürzt KVG) und der kantonalen Vorgaben im Bereich der Spitalplanung und -finanzierung sowie der Rechnungskontrolle zu. 37. Das Gesundheitsdepartement überprüft die Einhaltung der Leistungsaufträge. Für Behandlungen ausserhalb des Leistungsauftrags erfolgt eine finanzielle Rückforderung, falls das Listenspital den Ausnahmecharakter der Behandlungen nicht nachweisen kann. In diesem Zusammenhang sind dem Gesundheitsdepartement vom Listenspital alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zeitgerecht vorzulegen. 38. Im Einzelfall ist bei Klagen in Bezug auf die medizinische Qualität das Gesundheitsdepartement berechtigt, entsprechende Abklärungen/Untersuchungen durchzuführen. Dabei müssen ihm alle erforderlichen Unterlagen/Daten zur Verfügung gestellt werden. Das Gesundheitsdepartement kann unangemeldete Kontrollbesuche durchführen. Zahlungsmodalitäten 39. Das Listenspital ist verpflichtet, das Gesundheitsdepartement über die Rechnungskorrekturen der Versicherer zu informieren und den entsprechenden Kantonsanteil zu erstatten. 40. Beiträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen (universitäre Lehre und Forschung) werden dem Listenspital jährlich auf der Basis der tatsächlich besetzten Assistenz- und Unterassistenzarzt- bzw. Assistenzpsychologen-Stellen vergütet. Ausserkantonale Listenspitäler 41. Für ausserkantonale Listenspitäler gelten bezogen auf den erhaltenen Leistungsauftrag die gleichen Vorgaben und Sanktionen wie für innerkantonale Listenspitäler. Ausgenommen davon sind Vorgaben zur Aus-, Weiter- und Fortbildung von Fachleuten in den Berufen des Gesundheitswesens, die Entschädigung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL) sowie die Anforderungen für die Versorgung in ausserordentlichen Lagen. 42. Ausserkantonale Listenspitäler haben das Gesundheitsdepartement zeitnah über den Abschluss von Tarifverträgen und über allfällige Tariffestsetzungsbegehren zu informieren.