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Staatsbeitragsgesetz

Basel-Landschaft · 360 · statute

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Contents: 26 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26

26 provisions

§ 1

Regelungs- und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Ausrichtung von Beiträgen durch den Kanton («Staatsbeiträge»). Vorbehalten bleiben eidgenössische oder interkantonale Regelungen. 2 Es gilt für den Kanton sowie für die Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen. 3 Es gilt nicht für Beiträge aus dem Swisslos-Fonds oder dem Swisslos-Sportfonds.

§ 2

Zweck 1 Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass Staatsbeiträge: a. ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen; b. nach einheitlichen Grundsätzen ausgerichtet und überprüft werden; c. auf die finanziellen Möglichkeiten und die strategischen Schwerpunkte des Kantons abgestimmt sind.

§ 3

Staatsbeiträge 1 Staatsbeiträge erfolgen als Abgeltung oder als Finanzhilfe. 2 Sie werden für den Betrieb («Betriebsbeiträge») oder für Investitionen («Investitionsbeiträge») sowie in der Regel ohne Rückzahlungspflicht geleistet. 3 Sie werden in der Form eines schriftlichen, öffentlich-rechtlichen Vertrags («Leistungsvereinbarung») oder in der Form einer Verfügung zugesichert. 1) GS 29.276, SGS 100 2) In der Volksabstimmung vom 24. November 2019 angenommen. Abstimmung vom Regierungsrat erwahrt am 5. Dezember 2019. 2 360

§ 4

Abgeltung 1 Eine «Abgeltung» ist ein Beitrag zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die Dritten aus der Übertragung von kantonalen Aufgaben entstehen.

§ 5

Ausrichtung von Abgeltungen 1 Die Ausrichtung einer Abgeltung setzt voraus, dass die Bedingungen gemäss § 23 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 28. September 20173) erfüllt sind.

§ 6

Finanzhilfe 1 Eine «Finanzhilfe» ist ein Beitrag zur Förderung oder Erhaltung einer im öffentlichen Interesse liegenden, freiwillig erbrachten Tätigkeit Dritter. 2 Finanzhilfen sollen, wenn möglich, als Anschubfinanzierungen ausgerichtet werden.

§ 7

Ausrichtung von Finanzhilfen 1 Die Ausrichtung einer Finanzhilfe setzt voraus, dass: a. ein öffentliches Interesse an der erbrachten Leistung besteht; b. die Leistung ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erbracht werden kann; c. die Gesuchstellenden eine zumutbare Eigenleistung erbringen und sie weitere Finanzierungsmöglichkeiten suchen und nutzen; d. die Gesuchstellenden für eine sachgerechte und kostengünstige Leistungserbringung sorgen. 2 Die Ausrichtung einer Finanzhilfe kann mit Auflagen verbunden werden. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen. Vorbehalten bleiben andere gesetzliche Regelungen. 2 Besondere Bestimmungen 2.1 Vorbereitung der Ausrichtung von Staatsbeiträgen 2.1.1 Allgemeines

§ 8

Verfahren 1 Die Vorbereitung der Ausrichtung von Abgeltungen erfolgt in formlosem Verfahren. 2 Die Ausrichtung von Finanzhilfen erfolgt nur auf vorgängiges Gesuch hin. 3) GS 2017.083, SGS 140 3 360 3 Wer für das gleiche Vorhaben um mehrere Finanzhilfen ersucht, teilt dies allen angegangenen Verwaltungsstellen des Kantons und der Gemeinden von sich aus sowie unverzüglich mit.

§ 9

Abklärungen des Kantons 1 Die für das Sachgeschäft zuständigen Verwaltungsstellen des Kantons («Verwaltungsstellen») klären vor der Ausrichtung von Staatsbeiträgen die finanziellen, strukturellen und organisatorischen Gegebenheiten der potenziellen Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen ab. 2 Der Umfang der Abklärung hat der Beitragshöhe angemessen zu sein. 3 Der Kanton kann einzelne Abklärungen durch externe Stellen vornehmen lassen.

§ 10

Pflichten der potenziellen Empfängerinnen und Empfänger 1 Die potenziellen Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen haben den Verwaltungsstellen bzw. den externen Stellen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Sie haben ihnen zweckgerichtete Einsicht in den Betrieb, in die finanziellen Verhältnisse sowie in alle vorhandenen, zweckdienlichen Dokumente und Unterlagen zu gewähren.

§ 11

Bemessung von Staatsbeiträgen 1 Für die Bemessung von Staatsbeiträgen sind nur Aufwendungen anrechenbar, die für die sachgerechte und kostengünstige Erfüllung der übertragenen bzw. unterstützten Aufgabe erforderlich sind. 2 Die kostengünstige Erfüllung umfasst insbesondere: a. die realistische Einschätzung der Kosten sowie der Erlöse; b. den Ausschluss von unangemessenen Gewinnen; c. den Ausschluss von Querfinanzierungen anderer Tätigkeiten; d. die Ausschöpfung von Kostensenkungspotenzialen. 3 Sie ist von den Verwaltungsstellen mittels Benchmarks oder anderer geeigneter Instrumente zu überprüfen, sofern dies verhältnismässig ist. 2.1.2 Betriebsbeiträge

§ 12

Befristung 1 Leistungsvereinbarungen und Verfügungen über Betriebsbeiträge gelten höchstens für 4 Jahre. 2 Vereinbarungs- bzw. Verfügungsregelungen, die eine stillschweigende Verlängerung der Geltungsdauer vorsehen, sind unzulässig. 4 360 3 Betriebsbeiträge können nach deren Ablauf erneuert werden. Beabsichtigte Erneuerungen sind rechtzeitig vorzubereiten.

§ 13

Grundsätze für die Anrechnung 1 Für einen Betriebsbeitrag werden höchstens diejenigen Kosten angerechnet, die der Kanton für eine vergleichbare Tätigkeit vergütet oder die branchenüblich sind. 2 Aufwendungen für Abschreibungen: a. sind nur im gesetzlich vorgeschriebenen oder branchenüblichen Ausmass anrechenbar; b. auf Investitionen sind nicht anrechenbar, wenn sie mit nicht rückzahlungspflichtigen Beiträgen des Staates oder Dritter finanziert worden sind.

§ 14

Nicht-Indexierung 1 Betriebsbeiträge werden nicht indexiert. 2.1.3 Investitionsbeiträge

§ 15

Beginn und Änderung von Vorhaben 1 Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Investitionsbeitrag rechtskräftig vereinbart oder verfügt ist. 2 Für Vorhaben, für die erst nach Beginn der Realisierung ein Investitionsbeitrag beantragt wird, werden in der Regel keine Investitionsbeiträge gewährt. 3 Eine wesentliche Änderung des Vorhabens hat die entsprechende Anpassung der Leistungsvereinbarung oder der Verfügung zur Folge. 2.2 Ausrichtung der Staatsbeiträge 2.2.1 Allgemeines

§ 16

Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen 1 Die Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen haben insbesondere folgende Pflichten: a. Führen einer Rechnung nach kaufmännischen Grundsätzen; b. Befolgung der gesetzlichen Revisionspflichten, soweit nicht weitergehende Pflichten vereinbart oder verfügt sind; c. Pflegen eines angemessenen Leistungscontrollings; d. Kommunikation der Unterstützung durch Staatsbeiträge nach aussen. 5 360 2 Sie stellen dem Kanton unaufgefordert betriebsrelevante Dokumente zu wie insbesondere die Geschäftsberichte, die Jahresrechnungen, die Revisionsberichte sowie die Unterlagen zum Leistungscontrolling sowie bei gegebener ordentlicher Revision die Testate des Internen Kontrollsystems (IKS). 3 Sie erstatten bei Staatsbeiträgen, die grösser als CHF 5 Mio. pro Jahr sind, dem Kanton Bericht über die Sicherstellung der Einhaltung der Rechtsvorschriften (Compliance). 4 Sie melden dem Kanton insbesondere unverzüglich, wenn: a. ihre Leistungserbringung gefährdet ist; b. ihre Jahresrechnung vom zuständigen Organ zurückgewiesen wird; c. Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder abgewählt oder Geschäftsleitungsmitglieder entlassen werden. 5 Sie haben die kantonalen Gesetzgebungen über die öffentlichen Beschaffungen ihres Standorts zu beachten. 2.2.2 Betriebsbeiträge

§ 17

Rücklagen 1 Betriebsbeiträge dürfen nicht zu unangemessenen Gewinnen führen. 2 Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest: a. die Höhe der jährlichen Staatsbeiträge, ab welcher Gewinne, die auf Betriebsbeiträgen basieren, als Rücklagen gesondert auszuweisen sind; b. die Obergrenze für Rücklagen sowie die Korrekturfolgen bei deren Überschreitung.

§ 18

Überprüfungen 1 Der Kanton überprüft mindestens einmal während der Dauer der Leistungsvereinbarung oder der Verfügung, ob die an den Betriebsbeitrag geknüpfte Leistung bzw. Aufgabe vereinbarungs- bzw. verfügungsgemäss erbracht bzw. erfüllt wird. 2 Er überprüft bei jeder Vereinbarungs- oder Verfügungserneuerung die Betriebsbeiträge hinsichtlich ihrer Notwendigkeit, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Tragbarkeit. 3 Die §§ 9 Abs. 3 und 10 gelten sinngemäss. 6 360 3 Leistungsstörungen

§ 19

Widerruf 1 Der Kanton verfügt den Widerruf der Leistungsvereinbarung oder der Verfügung über einen Staatsbeitrag, wenn diese in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts abgeschlossen bzw. erlassen worden ist. 2 Er verfügt zudem die vollständige oder teilweise Rückzahlung des ausgerichteten Staatsbeitrags. 3 Er kann auf den Widerruf einer Abgeltung verzichten, wenn: a. die Rechtsverletzung für die Empfängerin oder den Empfänger der Abgeltung nicht leicht erkennbar gewesen ist; b. die Empfängerin oder der Empfänger der Abgeltung aufgrund der Leistungsvereinbarung oder der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können; c. eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist.

§ 20

Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung 1 Erfüllt eine Empfängerin oder ein Empfänger eines Staatsbeitrags die Leistungsvereinbarung oder die Verfügung nicht oder nur mangelhaft, verfügt der Kanton die vollständige oder teilweise Einstellung der weiteren Ausrichtung des Staatsbeitrags sowie gegebenenfalls dessen vollständige oder teilweise Rückzahlung.

§ 21

Zweckentfremdung oder Veräusserung 1 Empfängerinnen und Empfänger eines Staatsbeitrags haben Zweckentfremdungen oder Veräusserungen von staatsbeitraglich geförderten Objekten unverzüglich dem Kanton mitzuteilen. 2 Wird ein gefördertes Objekt, namentlich ein Grundstück, eine Baute, ein Werk oder eine bewegliche Sache, zweckentfremdet oder veräussert, verfügt der Kanton die anteilsmässige Rückzahlung der geleisteten Beiträge. 3 Der Umfang der Rückzahlung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. 4 Der Kanton kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückzahlungspflicht verzichten, wenn die Erwerberin oder der Erwerber der veräusserten Sache die Voraussetzung für den Staatsbeitrag erfüllt und alle Vereinbarungsverpflichtungen übernimmt. 7 360

§ 22

Zins, Härtefall 1 Zurückzuzahlende Staatsbeiträge sind ab rechtskräftiger Rückzahlungsverfügung zu dem im Schweizerischen Obligationenrecht4) festgelegten Verzugszins zu verzinsen. 2 Der Kanton kann in Härtefällen auf die Rückzahlungspflicht gemäss den §§ 19–21 verzichten.

§ 23

Verjährung 1 Forderungen aus Staatsbeitragsverhältnissen verjähren nach Ablauf von 5 Jahren nach ihrer Fälligkeit. 2 Die Rückzahlungspflicht verjährt mit Ablauf von 5 Jahren, nachdem der Kanton vom Grund der Rückzahlung Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall nach 10 Jahren seit Entstehung der Pflicht. 3 Leitet sich die Rückzahlungspflicht aus einer strafbaren Handlung ab, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

§ 24

Stillstand und Unterbrechung der Verjährung 1 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still: a. während eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens; b. solange die Forderung nicht fällig ist; c. solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann. 2 Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu: a. mit jeder Zahlungsaufforderung; b. mit jeder Anerkennung der Staatsbeitragsforderung; c. mit der Einleitung eines Strafverfahrens. 4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 25

Strafbestimmung 1 Mit Busse bis CHF 50‘000.– wird bestraft, wer: a. zur Erlangung eines Staatsbeitrags über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht; b. erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen verschweigt; c. der Meldepflicht gemäss § 16 Abs. 4 nicht nachkommt; d. Staatsbeiträge nicht bestimmungsgemäss verwendet. 4) SR 220 8 360 2 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. Fahrlässigkeit ist nicht strafbar. 3 Zuständig zur Verhängung der Busse ist der Regierungsrat.

§ 26

Übergangsbestimmungen 1 Gesuche um Finanzhilfen, die unter bisherigem Recht eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt. 2 Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet worden sind und deren Inhalt den Abgeltungen oder Finanzhilfen dieses Gesetzes entsprechen, gelten, sofern sie nicht vorher enden, unverändert während längstens 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter. 3 Abs. 2 gilt nicht für diejenigen Fälle, die auf einem Staatsvertrag basieren. 9 360 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 27.06.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2019.079 10 360 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.06.2019 01.01.2020 Erstfassung GS 2019.079 Erlasstitel Staatsbeitragsgesetz (SBG) SGS-Nr. 360 GS-Nr. 2019.079 Erlassdatum 27.06.2019 (LRV 2019-199) In Kraft seit 01.01.2020 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen

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