Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt werden.
2 Die verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige Anpassungen oder
die Aufhebung der Vereinbarung, falls dies von einem der verbleibenden
Vereinbarungskantone verlangt wird.
3 Im Falle einer Kündigung einigen sich die Regierungen der Trägerkantone
über die Modalitäten des Austritts bzw. der Aufhebung der Vereinbarung.
Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den
Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen.
Art. 42
Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Der Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli1999 legt das Datum
des Inkrafttretens dieser Vereinbarung fest. Bedingung für das Inkrafttreten
ist der Beitritt aller Zentralschweizer Kantone.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird das FHZ-Konkordat vom 2.
Juli 1999 aufgehoben.
Art. 43
Übergangsbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule
vom Kanton Luzern die Hochschule Technik + Architektur, die Hochschule
für Wirtschaft sowie die Hochschule für Gestaltung und Kunst.
2 Die Übernahme der Hochschulen gemäss Artikel 3 des FHZ-Konkordats
vom 2. Juli 1999 durch die Fachhochschule wird zwischen den bisherigen
Trägern und dem Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999
durch Vertrag geregelt. Die Verträge regeln insbesondere die Übernahme
von Rechten und Pflichten der bisherigen Träger sowie die Übernahme von
Aktiven und Passiven. Die Verträge bedürfen für ihre Gültigkeit der einstimmigen Zustimmung des Konkordatsrats.
3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule
die Rechtsnachfolge des Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats vom
2. Juli 1999. Sie übernimmt damit alle aus diesem Konkordat entstandenen
vertraglichen Rechte und Pflichten sowie dessen Aktiven und Passiven.
4 Insoweit und solange neues Vollzugsrecht zu dieser Vereinbarung nicht erlassen ist, gelten die bisherigen Ausführungserlasse des FHZ-Konkordats
vom 2. Juli 1999, soweit sie dieser Vereinbarung nicht widersprechen.
Luzern, ...
Im Namen des Regierungsrates Namen des Regierungsrates des Kantons
Luzern
Der Regierungspräsident
Der Staatsschreiber
Altdorf, ...
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Uri
Der Landammann
Der Kanzleidirektor
Schwyz, ...
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Schwyz
Der Landammann
Der Staatsschreiber
Sarnen, ...
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Obwalden
Der Landammann
Der Landschreiber
Stans, ...
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Nidwalden
Der Landammann
Der Landschreiber
Zug, ...
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zug
Der Landammann
Der Landschreiber
Vom Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli1999 mit Beschluss
vom ... in Kraft gesetzt auf den ...
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.09.2011 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 31, 641
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 15.09.2011 01.01.2013 Erstfassung GS 31, 641