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Benützungsvorschriften für städtische Schiessanlagen Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 552.110 · decree

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1 die Militärverwaltung [Militärgesetz, MG])
  2. Art. 2 Probstei (Schwamendingen)
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 städtische Schiessanlagen 552.110
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 städtische Schiessanlagen552.110
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24

24 provisions

Art. 1 die Militärverwaltung [Militärgesetz, MG])

Diese Vorschriften gelten für die städtischen Schiessan lagen (ohne 10 m-Druckluftwaffen-Anlagen) Hasenrain (Albisrieden)

Art. 2 Probstei (Schwamendingen)

1 Die einer Schiessanlage zugewiesenen Vereine haben einen Schiessplatzverband im Sinne von Art. 60 ff. ZGB zu bil den. 2 Die Schiessplatzverbände sorgen für einen geregelten Schiess betrieb und unterhalten die Anlagen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 3

1 Das Polizeidepartement der Stadt Zürich teilt die Schüt zenvereine den verschiedenen Schiessplätzen zu. 2 Bevor ein Schützenverein einem Schiessplatz zugeteilt wird, ist dem betreffenden Schiessplatzverband Gelegenheit zur Äusse rung zu geben. 3 Das Polizeidepartement der Stadt Zürich kann Schützenvereine privaten Schiessanlagen zuteilen, sofern vertragliche Abma chungen zwischen der Stadt Zürich und der Eigentümerschaft der Anlagen dies gestatten.

Art. 4

1 Die Schiessplatzverbände haben die von ihnen erlas senen Statuten, Betriebsreglemente, Gebührenordnungen usw. dem Polizeidepartement und dem Hochbaudepartement der Stadt Zürich zur Genehmigung zu unterbreiten. 2 Sie haben ferner den genannten Amtsstellen die Namen der Vorstandsmitglieder und der Verbandsfunktionärinnen/Ver bandsfunktionäre bekannt zu geben.

Art. 5

1 Das Polizeidepartement der Stadt Zürich kann, soweit es der Schiessbetrieb erlaubt, auf den städtischen Schiessanla gen auch militärische Übungen und Schiessübungen verbands fremder Vereine und Organisationen zulassen. Geltungs bereich Organisation Schützen vereine Interne Vorschriften Zulassung nicht zugewiesener Organisationen 2Benützungsvorschriften für städtische Schiessanlagen552.110 2 Das Polizeidepartement der Stadt Zürich kann diese Kompe tenzen ganz oder teilweise den Schiessplatzverbänden übertra gen.

Art. 6

1 Die Schiessplatzverbände haben für einen konzentrier ten Schiessbetrieb unter bestmöglicher Ausnützung der vorhan denen Scheiben zu sorgen. 2 Die Anlagen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn mindestens ein Fünftel der vorhandenen Scheiben tatsächlich benützt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Kleinkaliber schiessen.

Art. 7

1 Die Platzaufsicht der Schiessplatzverbände umfasst die Überwachung und Sicherung der Schiessanlagen und des Schiessbetriebes, die Kontrolle über die Schiesseinrichtungen und die Entgegennahme allfälliger Reklamationen. 2 Die Schützenvereine haben sich angemessen an der Platzauf sicht zu beteiligen. 3 Die Vereine dürfen zur Übungsleitung nur ausgebildete Schüt zenmeister/innen einsetzen.

Art. 8

1 Die Stadt Zürich erstellt die städtischen Schiessanlagen und rüstet diese mit Scheiben und Trefferanzeige-Einrichtungen erstmals aus. 2 Der bauliche Unterhalt, einschliesslich grössere Reparaturen an den technischen Anlagen, die Gärtnerarbeiten, sowie das Eindecken der Schusslöcher gehen unter Vorbehalt von Abs. 3 zu Lasten des Hochbaudepartements. 3 Zu Lasten der Schiessplatzverbände fallen die laufenden Kos ten wie a. Wartung der Trefferanzeige-Anlagen b. Ersatz von Scheiben, Werkzeugen und Batterien c. Änderung an Orientierungstafeln d. Wartung und Reinigung der ganzen Anlage, einschliesslich die periodische Hauptreinigung und die Beschaffung der notwendigen Verbrauchsmaterialien. e. Bauliche Unterhaltsarbeiten im Sinne von Abs. 2 bis zu einem Betrage von Fr. 500.– je Einzelfall.

Art. 9

Die Schiessplatzverbände sind gehalten, das Eigentum der Stadt sorgfältig zu behandeln und auftretende Schäden so fort dem Hochbaudepartement zu melden. Auslastung der Anlagen Platzaufsicht / Pflichten der Schützenvereine Erstellen und Unterhalt der Schiessanlagen Meldepflicht 3Benützungsvorschriften für

Art. 10 städtische Schiessanlagen 552.110

Bauliche Veränderungen, auch nur vorübergehende, in und um die Schiessanlage dürfen nur mit Bewilligung des Hoch baudepartements ausgeführt werden.

Art. 11

Das Recht zum Anbringen von Reklamen inner- und ausserhalb der Schiessanlagen steht ausschliesslich dem Hoch baudepartement zu.

Art. 12

1 Die Telefonanschlüsse in den Schiessanlagen werden von der Stadt Zürich erstellt. 2 Die Abonnements und Gesprächsgebühren gehen zu Lasten der Schiessplatzverbände.

Art. 13

Sämtliche Schlüssel werden vom Hochbaudepartement abgegeben und bleiben Eigentum der Stadt Zürich.

Art. 14

1 Bei baulichen Vorhaben für Festanlässe, wie das Auf stellen von Festhütten, Funktionärsbaracken usw., ist die Bewil ligung des Hochbaudepartements einzuholen. 2 Wollen Veranstaltende eines Festanlasses einen Wirtschafts betrieb in eigener Regie durchführen, so ist hiefür die Bewilli gung des Schiessplatzverbandes und des Hochbaudeparte ments einzuholen. Vorbehalten bleiben übrige Verwaltungsvorschriften.

Art. 15

1 Die Schiessplatzverbände haben an die Amortisation und die Unterhaltskosten der Trefferanzeigeanlagen eine vom Hochbaudepartement festzusetzende Benützungsgebühr an die Stadt Zürich zu entrichten. Bei elektronischen Trefferanzeigeanlagen mit Schusstotalisator erfolgt die Abrechnung nach Schusszahlen, bei mechanischen Scheibenzügen nach Benüt zungsstunden. 2 Für die Durchführung des eidgenössischen Feldschiessens, von Jungschützen und von Jugendkursen werden keine Amor tisationsbeiträge verrechnet.

Art. 16

1 Ist in einer Schiessanlage ein Wirtschaftsbetrieb (Schüt zenstube) eingerichtet, bestimmt das Hochbaudepartement im Einvernehmen mit dem Schiessplatzverband den Pächter/die Pächterin und schliesst einen entsprechenden Pachtvertrag ab. 2 Für in eigener Regie geführte Festwirtschaften legt das Hoch baudepartement die Abgaben fest.

Art. 17

Die Verwertung der Hülsen ist Sache der Schiessplatz verbände. Bauliche Veränderungen Reklamen Telefon anschlüsse Schlüssel Festanlässe Beitragsleis tungen an die Amortisation von Einrichtungen Wirtschafts betrieb / Schützenstube Hülsen verwertung 4Benützungsvorschriften für

Art. 18 städtische Schiessanlagen552.110

1 Sämtliche Munition darf nur im Munitionskeller eingela gert werden. 2 Die den Vereinen zugeteilten Kästen dürfen nicht als Munitionsdepot benützt werden. 3 Waffen dürfen in den Schiessanlagen nicht eingelagert werden.

Art. 19

1 Die Waffen dürfen nur auf den hiefür bestimmten Vor richtungen gereinigt werden. 2 Das nötige Putzmaterial, wie Putzstöcke, Putzlappen und Waf fenfett, ist von den Schiessplatzverbänden gratis zur Verfügung zu stellen.

Art. 20

1 Es ist untersagt, geladene Waffen im Schiessstand oder auf dem Schiessareal abzustellen oder herumzutragen. 2 Im übrigen gelten die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen des VBS und des Schweizer Schiesssportverbandes SSV sinn gemäss.

Art. 21

Für alle eine Schiessanlage benützenden Personen und Vereine gelten die allgemeinen schiesstechnischen Vorschriften und Weisungen des VBS und des Schweizer Schiesssportver bandes SSV.

Art. 22

Die Schiessplatzverbände, die Schützenvereine sowie alle anderen die Anlage benützenden Organisationen haben sich über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Perso nen und Sachschäden auszuweisen.

Art. 23

1 Zuwiderhandlungen gegen diese Benützungsvorschrif ten werden nach Massgabe der Allgemeinen Polizeiverordnung bestraft. 2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Stadtrates über die Schiesszeiten.

Art. 24

Diese Vorschriften treten am 1. April 2002 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 1. Februar 1984.1 1 AS 38, 214. Munitions und Waffenlager Waffenreinigung Sicherheits bestimmungen Technische Bestimmungen Versicherungs pflicht Strafbestim mungen Inkraftsetzung

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