Art. 1 von der Regierung erlassen am 21. November 2000
Grundsatz 1 Von den in Artikel 24d RPG2) vorgesehenen Umnutzungsmöglichkeiten (Wohnen bleibt Wohnen; vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen) wird Gebrauch gemacht.