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Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Basel-Stadt · 122.300 · statute

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Contents: 16 provisions
  1. § 1 A. Behörden
  2. § 2
  3. § 3 I. Allgemeines
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10 III. Haftentlassungsgesuch
  11. § 11 IV. Eingrenzung und Ausgrenzung
  12. § 12
  13. § 13 C. Vollzug
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16 D. Schlussbestimmung

16 provisions

§ 1 A. Behörden

Migrationsbehörde 1 Die Migrationsbehörde ist die vom Bundesrecht vorgesehene zuständige kantonale Behörde für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.

§ 2

Richterliche Behörde 1 Eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht ist die im Bundesgesetz vorgesehene zuständige kantonale richterliche Behörde. 2 Das Appellationsgericht als Gesamtbehörde wählt auf seine eigene Amtsdauer die erforderlichen Einzelrichterinnen und Einzelrichter. 3 Die Entscheide der richterlichen Behörde sind unter Vorbehalt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht endgültig. B. Verfahren

§ 3 I. Allgemeines

Rechtsbeistand 1 Die ausländische Person kann einen Rechtsbeistand beiziehen. 2 Über die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes entscheidet die richterliche Behörde. 3 Bei Jugendlichen ist jedenfalls eine rechtlicheVerbeiständung sicherzustellen.

§ 4

Verfahrenskosten 1 Für Verfahren nach diesem Gesetz werden keine Kosten erhoben. II. Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft, Durchsetzungshaft und kurzfristige Festhaltung

§ 5

Verfahren bei der Migrationsbehörde 1 Die Migrationsbehörde hört die ausländische Person an und ordnet gegebenenfalls in Form einer Verfügung die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft an. 2 Die Verfügung enthält den Haftgrund und einen Hinweis auf die Rechte der ausländischen Person. 1) SR 142.20. 2) SR 142.201. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Gesetz 122.300 3 Die Verfügung wird der ausländischen Person in einer für sie verständlichen Sprache eröffnet. 4 Die ausländische Person kann umgehend eine von ihr bezeichnete und sich in der Schweiz befindliche Person oder ein anerkanntes Hilfswerk benachrichtigen lassen. 5 Die Migrationsbehörde überweist die Verfügung zusammen mit den Akten unverzüglich der richterlichen Behörde. 6 Bei einer kurzfristigen Festhaltung sind die Rechte gemäss den Abs. 1 bis 4 zu gewähren und ist darauf hinzuweisen, dass die ausländische Person eine Überprüfung der Anordnung durch die richterliche Behörde verlangen kann.

§ 6

Verfahren vor der richterlichen Behörde 1 Die richterliche Behörde führt in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen eine Verhandlung in Anwesenheit der verhafteten ausländischen Person durch. Ein allfälliger Rechtsbeistand ist berechtigt, an der Verhandlung teilzunehmen. Die richterliche Behörde kann anordnen, dass die Migrationsbehörde an der Verhandlung vertreten ist. 2 Die Rechtmässigkeit der kurzfristigen Festhaltung überprüft die richterliche Behörde in einem schriftlich durchgeführten Verfahren.

§ 7

Beschleunigungsgebot 1 Die Haft darf nicht länger dauern als unbedingt nötig. 2 Die Migrationsbehörde informiert weitere am Verfahren beteiligte Behörden unverzüglich über die Anordnung der Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft oder Durchsetzungshaft.

§ 8

Haftanordnung bei Jugendlichen 1 Bei der Anordnung von Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft oder Durchsetzungshaft über Jugendliche ist Folgendes zu berücksichtigen: 3) a) Die Festnahme und Freiheitsentziehung bei Jugendlichen darf nur als letztes Mittel und nach Prüfung aller bestehenden Alternativen verfügt werden. Sie darf nur für die kürzeste angemessene Zeit angeordnet werden. b) Es ist sicherzustellen, dass Jugendlichen, denen die Freiheit entzogen worden ist, umgehend Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand erhalten.

§ 9

Haftverlängerung und Haftumwandlung 1 Für die Verlängerung und Umwandlung der Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft und Durchsetzungshaft gelten die Verfahrensbestimmungen der §§ 5, 6 und 7 sinngemäss. 2 Bei der Verlängerung der Durchsetzungshaft ist die ausländische Person anlässlich ihrer Anhörung darauf hinzuweisen, dass sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäss § 6 Abs. 1 verlangen kann. 3 Die Migrationsbehörde reicht den Antrag auf Haftverlängerung oder Haftumwandlung spätestens eine Woche vor Ablauf der bewilligten Haftdauer bei der richterlichen Behörde ein.

§ 10 III. Haftentlassungsgesuch

Haftentlassungsgesuch 1 Stellt die inhaftierte Person ein Haftentlassungsgesuch, wird eine Verhandlung gemäss § 6 Abs. 1 durchgeführt. 3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Gesetz 122.300

§ 11 IV. Eingrenzung und Ausgrenzung

Anordnung der Eingrenzung und der Ausgrenzung 1 Die Migrationsbehörde kann nach Anhörung der ausländischen Person die Eingrenzung oder die Ausgrenzung im Sinne von Art. 74 des Bundesgesetzes verfügen. 2 In der Verfügung wird die angeordnete Massnahme begründet und auf die Rechte der ausländischen Person, insbesondere auf das Rekursrecht, hingewiesen. 3 Die Verfügung wird der ausländischen Person in einer für sie verständlichen Sprache eröffnet.

§ 12

Rekurs an die richterliche Behörde 1 Gegen die Eingrenzungsverfügung oder die Ausgrenzungsverfügung kann die ausländische Person innert zehn Tagen Rekurs bei der richterlichen Behörde erheben. Der Rekurs ist gleichzeitig zu begründen. 2 Die richterliche Behörde kann den Rekurs im schriftlichen Verfahren beurteilen.

§ 13 C. Vollzug

Haftbedingungen 1 Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft und Durchsetzungshaft sind getrennt von Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe zu vollziehen. 2 Die Persönlichkeitsrechte der nach diesem Gesetz in Haft genommenen Personen dürfen nur soweit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebs der Haftanstalt erfordern. 3 Im Rahmen der Anstaltsordnung kann die inhaftierte Person besucht werden, telefonieren und Post erhalten und versenden. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

§ 14

Vollzug der Haft Jugendlicher 1 Werden Jugendliche in Haft genommen, so ist auf ihre Bedürfnisse besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 15

Rechtsschutz 1 Die inhaftierte Person kann gegen Handlungen oder Unterlassungen der Vollzugsorgane innert zehn Tagen beim zuständigen Departement Rekurs erheben.

§ 16 D. Schlussbestimmung

Rechtskraft und Wirksamkeit 1 Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam. 4) 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 20. November 1996 aufgehoben. 4) Wirksam seit 2. 5. 2010. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Gesetz 122.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.03.2010 02.05.2010 Erlass Erstfassung KB 20.03.2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Gesetz 122.300 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.03.2010 02.05.2010 Erstfassung KB 20.03.2010

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