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Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Verwaltung der in der Gemeinde Moutier gelegenen belasteten Standorte

Bern · 105.235.1-9 · intercantonal agreement

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Vereinbarung regelt die Auswirkungen des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») zum Kanton Jura auf die Verwaltung der auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gelegenen belasteten Standorte.

Art. 2

Sanierung des im bernischen Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Standorts Nr. 07000055 a) Zuständigkeit und Termine 1 Die Sanierung des im bernischen Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Standorts Nr. 07000055 bleibt auch nach dem Zeitpunkt des Kantonswechsels der Gemeinde Moutier in der Zuständigkeit des Kantons Bern. 2 Die Sanierung ist so schnell wie möglich durchzuführen. 3 Die Überwachung nach der Sanierung wird vom Umweltamt des Kantons Jura nach Rücksprache mit dem Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern durchgeführt.

Art. 3

b) Einsichtnahme 1 Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels müssen alle Unterlagen und Daten, die sich auf den Sanierungsprozess des im bernischen Kataster eingetragenen Standorts Nr. 07000055 beziehen, zur Einsichtnahme an das Umweltamt des Kantons Jura weitergeleitet werden. 1) BSG 105.234-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 25-049 105.235.1-9 2

Art. 4

c) Sanierungskosten 1 Die Kosten für die Sanierung des im bernischen Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Standorts Nr. 07000055 gehen auch nach dem Zeitpunkt des Kantonswechsels der Gemeinde Moutier zulasten des Kantons Bern. 2 Sie sind definiert als alle Kosten, die in den Anwendungsbereich von Artikel 32d des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)2) fallen, namentlich die Kosten der Detailuntersuchung, die Kosten der Sanierung und die Kosten der Überwachung, einschliesslich der Überwachung nach der Sanierung des Standorts. 3 In Abweichung von Absatz 1 trägt der Kanton Jura die Kosten, die ausschliesslich durch die Überwachung nach der Sanierung nach Ablauf der ersten zwei Jahre nach Abschluss der Sanierung des im bernischen Kataster eingetragenen Standorts Nr. 07000055 entstehen.

Art. 5

Ergänzende Sanierungsmassnahmen 1 Sobald der im bernischen Kataster eingetragene Standort Nr. 07000055 saniert ist, ist der Kanton Jura über sein Umweltamt für die Planung und Durchführung ergänzender Sanierungsmassnahmen zuständig, die sich aus der Nichterreichung der Sanierungsziele oder der Identifizierung eines Problems im Zusammenhang mit der Sanierung ergeben. 2 Die ergänzenden Sanierungsmassnahmen im Zusammenhang mit Absatz 1 müssen vom Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern validiert werden. 3 Die Kosten für die vom Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern validierten ergänzenden Sanierungsmassnahmen im Zusammenhang mit Absatz 1 gehen zulasten des Kantons Bern.

Art. 6

Übertragung der Daten zu sämtlichen belasteten Standorten in der Gemeinde Moutier 1 Das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern überträgt dem Umweltamt des Kantons Jura die verschiedenen Untersuchungsberichte (historische, technische und Detailberichte), die Variantenstudien, die Sanierungsprojekte, die Sanierungsberichte sowie alle anderen Dokumente, die für die Verwaltung der belasteten Standorte in der Gemeinde Moutier als nützlich erachtet werden. Dasselbe gilt für die diesbezüglichen Archive und Stellungnahmen des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern. 2) SR 814.01 3 105.235.1-9 2 Die in diesem Artikel erwähnten Dokumente werden kostenlos in elektronischer Form oder in Papierform übermittelt. 3 Die Übermittlung der in diesem Artikel genannten Daten erfolgt spätestens zum Zeitpunkt des Kantonswechsels.

Art. 7

Übermittlung der Katasterdaten 1 Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern überträgt dem Raumentwicklungsamt (Service du développement territorial) des Kantons Jura die Katasterdaten über die belasteten Standorte in der Gemeinde Moutier, die im bernischen Kataster der belasteten Standorte eingetragen sind, spätestens zum Zeitpunkt des Kantonswechsels.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Bern, 28. Mai 2025 / Delsberg, 20. Mai 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer Im Namen der Regierung des Kantons Jura Der Präsident: Courtet Der Staatsschreiber: Maître 105.235.1-9 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 28.05.2025 01.10.2025 Erlass Erstfassung 25-049 5 105.235.1-9 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 28.05.2025 01.10.2025 Erstfassung 25-049

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