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10 provisions
Art. 1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Allgemeine Verantwortlichkeit und Übertragung von Kompetenzen
1 Durch die ihr von den Gemeinden übertragenen Kompetenzen übernimmt
das Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: das Departement) über ihre Mitarbeiter der betroffenen kantonalen Dienststellen, die
Inspektoren, die pädagogischen Berater und danach über die Schuldirektionen und die Lehrpersonen die pädagogische Verantwortung für die Schulen
der obligatorischen Schulzeit. In diesem Rahmen tritt das Departement gegenüber der Schuldirektion als Aufsichtsbehörde auf.
2 Die kommunale/interkommunale Behörde (nachfolgend: die lokale Behörde) nimmt über ihre verschiedenen Organe - Regionalrat, Gemeinderat,
Schulkommission, Schuldirektion - und hinsichtlich der rechtlichen Kompetenzdelegation, die Verantwortlichkeit bezüglich der bürgernahen Aufgaben
von nicht-pädagogischer Natur wahr, welche in der Leistungsvereinbarung
zwischen der lokalen Behörde und dem Departement definiert sind. Dazu
gehören im Besonderen die Infrastrukturen, die allgemeine Organisation des
Schultages, die Beziehungen mit den Eltern (für die spezifischen bürgernahen Aufgaben), die Anstellung der Direktionsmitglieder und die Bezeichnung
der Lehrpersonen - (nachfolgend bürgernahe Aufgaben von nicht-pädagogischer Natur). Für diese Aufgaben untersteht die Schuldirektion der Aufsicht
der lokalen Behörde.
Art. 2
Organe der Schulen der obligatorischen Schulzeit
1 Die verantwortlichen Organe sind:
a) administrative Organe:
1. Gemeinderat oder Regionalrat,
2. kommunale oder interkommunale Schulkommission;
b) Direktionsorgan:
1. der Direktor,
2. der(die) Stellvertreter.
Art. 3
Die Schuldirektion
1 Der Schuldirektion gehören ständig folgende Mitglieder an:
a) der Direktor;
b) ein oder mehrere Stellvertreter.
2 Sie erfüllt die Aufgaben, die:
a) ihr vom Departement übertragen werden: pädagogische und die damit
verbundenen administrativen Aufgaben;
b) ihr von der lokalen Behörde übertragen werden: bürgernahe Aufgaben
in Respektierung der Leistungsvereinbarung zwischen dem Departement und der lokalen Behörde sowie die rein kommunalen und interkommunalen Aufgaben (nicht subventionsberechtigt).
3 Die Schuldirektion erhält zur Ausführung ihres pädagogischen Auftrags
Arbeitszeit zugeteilt, welche sich aus der zur Subventionierung anerkannten
Lektionenzahl errechnet. Zur Bestimmung dieser Zahl dienen verschiedene
Kriterien (betroffene Unterrichtsstufe, Anzahl Schüler, Lehrpersonen,
Standorte, Lektionen zur Betreuung von Kindern mit Stützkursen und/oder
Schülerhilfe usw.). In einem Entscheid des Staatsrates werden die Gewichtung dieser Kriterien und die Dotation (Stundenpool) festgelegt. Der anzuwendende Koeffizient (Anzahl Lektionen = Anzahl Stunden) ist in der Verordnung über die Besoldung des Personals (Art. 43 Abs. 3, Art. 45 und 46)
festgelegt.
4 Die Zuweisung und Verteilung der Aufgaben und der Lektionen innerhalb
der Schuldirektion fällt unter Vorbehalt der sukzessiven Genehmigung durch
die lokale Behörde und das Departement in den Zuständigkeitsbereich des
Direktors. Gemäss den anerkannten Lektionen und den Weisungen des Departements müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
a) Beschäftigungsgrad - Grundsätze:
1. Direktor: Beschäftigungsgrad (%) grundsätzlich Vollzeitanstellung,
2. Stellvertreter: Beschäftigungsgrad (%) je nach Arbeitsfelder, die
vom Departement und danach von der Schuldirektion als prioritär
erachtet werden. Die minimale Dotation (%) wird durch einen
Entscheid des Staatsrats festgelegt, in welchem die jährliche Zuteilung des globalen Pools erfolgt und in dem auch dem Anteil
der Schulautonomie und seinen anerkannten Projekten Rechnung getragen wird;
b) Arbeitsfelder, die abgedeckt und verteilt werden:
1. pädagogische Leitung der Schule,
2. administrative Leitung der Schule und Personalverwaltung,
3. Entwicklung der Schule (Qualitätsmanagement, Interne Evaluation),
4. Leitung und Koordination des Sonderschulunterrichts,
5. schulische und berufliche Orientierung (Unterricht Sekundarstufe
I),
6. kulturelle, sportliche und religiöse Aktivitäten,
7. Schulklima und Gesundheitserziehung,
8. andere Themen je nach Wahl der Schuldirektion.
5 Die Zuweisung und Verteilung der spezifischen Lektionen für Spezialaufgaben liegt in der Kompetenz des Direktors; dies unter Einhaltung der Weisungen des Departements.
6 Die Schuldirektion wird präsidiert durch den Direktor. Die Mitglieder werden
so oft einberufen, wie es der Direktor für nötig hält.
7 Sie lädt punktuell die Partner der Schule ein, um mit ihnen besondere Themen zu besprechen.
8 Gemäss interner Regelung lädt oder beruft sie so oft wie nötig folgende
Personen ein:
a) die Lehrpersonen und/oder Lehrergruppen mit speziellen Aufgaben;
b) den Berufsberater (OS);
c) die Vertreter des pädagogisch-therapeutischen Bereichs;
d) die Eltern;
e) die Schüler oder Schülervertreter;
f) andere Partner der Schule.
9 An den Sitzungen der Schulkommission nimmt der Direktor oder per Delegation einer seiner Stellvertreter teil.
Art. 4
Der Direktor
1 Das Statut des Direktors wird unter Vorbehalt der einschlägigen kantonalen
Gesetzgebung durch die lokale Behörde geregelt.
2 Er ist verpflichtet, eine vom Departement anerkannte Ausbildung zu absolvieren.
3 Gemäss der Hierarchie ist der Direktor hinsichtlich pädagogischer Aspekte
dem Departement unterstellt, das heisst, dem Schulinspektor, der Dienststelle für Unterrichtswesen, dem Departement. Ein Funktionsdiagramm bestimmt die verschiedenen Stufen der Verantwortlichkeiten.
4 Gemäss der Hierarchie ist der Direktor hinsichtlich der bürgernahen Aufgaben (festgelegt in der Leistungsvereinbarung zwischen Kanton und Gemeinden) der lokalen Behörde unterstellt, das heisst Schulkommission, Gemeinderat, gegebenenfalls Regionalrat. Die lokale Behörde legt die Zuständigkeitsdelegation fest.
5 Der Direktor ist für die allgemeine Leitung der gesamten ihm obliegenden
Schulstruktur und für alle schulischen Aktivitäten, die innerhalb und ausserhalb der Schule stattfinden, verantwortlich.
6 Er führt die Lehrpersonen und ist beauftragt, ein für das gute Funktionieren
der Schule förderliches Klima sicherzustellen.
7 In Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen, den betroffenen Partnern und
den lokalen und kantonalen Behörden stellt er sicher, dass die Aufgaben im
Bereich Organisation, Planung, Koordination, Animation, Entwicklung und
Aufsicht über Unterricht und Erziehung erfüllt werden.
8 Dem Direktor oder einem Stellvertreter kann die Verantwortung für den Bereich Sonderpädagogik einer Region übertragen werden.
9 Um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, stehen dem Direktor ein oder mehrere Stellvertreter zur Seite, denen er gemäss einem
spezifischen Pflichtenheft Aufgaben zuweist und delegiert.
10 Zudem kann der Direktor auf ein Sekretariat zurückgreifen, das ihm von
der lokalen Behörde zur Verfügung gestellt wird (vgl. Nachtrag zur Leistungsvereinbarung).
Art. 5
Pflichtenheft des Direktors
1 Der Direktor ist verantwortlich für die Verwaltung und Entwicklung der
Schule, die ihm anvertraut ist.
2 Für die pädagogischen und die damit verbundenen administrativen Aufgaben legt das Departement den kantonalen Teil des Pflichtenhefts des Direktors fest.
3 Der Direktor ist, gegebenenfalls per Delegationskompetenz an seinen(seine) Stellvertreter, für folgende Aufgaben verantwortlich:
a) pädagogische und die damit verbundenen administrativen Tätigkeiten:
1. er trägt die allgemeine Verantwortung für eine Schule oder eine
zusammengeschlossene Schule,
2. er fördert eine Haltung, die den Erfolg aller Schüler als Ziel hat,
3. er organisiert die Hilfs- und Sonderschulmassnahmen für die
Schüler,
4. er leitet die pädagogischen Aktivitäten,
5. er sichert die erzieherische Verantwortung,
6. er koordiniert die schulischen Aktivitäten,
7. er ist verantwortlich für die Massnahmen im Bereich Berufs- und
Studienberatung (Unterricht Sekundarstufe I);
b) Personalressourcen:
1. er führt das Personal, das seiner Verantwortung unterstellt ist,
2. er verwaltet den Personalbedarf (inkl. die Mitglieder der Direktion),
3. er stellt die administrative Verwaltung des Personals und der
Schüler sicher
4. er schafft und entwickelt ein Klima der Zusammenarbeit und der
Partizipation,
5. er berät und betreut die Lehrpersonen,
6. er evaluiert sie regelmässig,
7. er fördert die Weiterbildungstätigkeiten,
8. er bereinigt Streitfälle,
9. er koordiniert die administrativen und pädagogischen Aktivitäten,
10. er stellt die interne und externe Kommunikation sicher, unter Vorbehalt der Respektierung des Amtsgeheimnisses,
11. er vergewissert sich über die Einhaltung der Verfahren, welche
vom Departement verlangt werden;
c) persönliche Ausbildung: Zusätzlich zur spezifischen Weiterbildung, die
vom Departement anerkannt wird, ergreift der Direktor die notwendigen Massnahmen für seine persönliche Weiterbildung und nimmt an
den vom Departement verlangten Ausbildungen teil.
4 Für die Aufgaben nicht-pädagogischer Natur definiert die lokale Behörde
den kommunalen/interkommunalen Teil des Pflichtenhefts des Direktors wie
in der Leistungsvereinbarung vorgesehen. Gemäss der rechtlichen Delegationskompetenz kann der Direktor besonders in die folgenden kommunalen/
interkommunalen Aufgaben eingebunden werden:
a) Infrastrukturen:
1. Schulgebäude: Einschätzung der Bedürfnisse, Vorschlag und
Mitarbeit bei der Betreuung der Arbeiten,
2. Mobiliar, Geräte und didaktische Mittel: Einschätzung der Bedürfnisse, Vorschlag, Subventionsgesuch, Begleitung der Bestellungen und Verwaltung des Lagers;
b) Organisation des Schulalltags:
1. Schülertransporte: Einschätzung der Bedürfnisse, Mitarbeit bei
der Umsetzung,
2. Betreuungsstrukturen: Zusammenarbeit mit dem zuständigen
kommunalen/interkommunalen Dienst,
3. beaufsichtigtes Studium: Einschätzung der Bedürfnisse, Antrag
an die lokale Behörde und Umsetzung;
c) Zusammenarbeit mit den Eltern:
1. Partnerschaft: Information zu Themen, die den Schulalltag
betreffen,
2. Mediation: Analyse und Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden vonseiten der Eltern,
3. weitere besondere Situationen, die es zu regeln gilt,
4. Familien mit Migrationshintergrund: Umsetzung eines Begrüssungsverfahrens (Übermittlung von Infobroschüren, Präsentation
des Schulsystems, der Räumlichkeiten und Personen, Vorbereitung der Klasse auf den neuen Schüler usw.);
d) administratives und technisches Personal: Einschätzung der Bedürfnisse und Vormeinung betreffend die Anstellung von administrativem
(insbesondere Sekretariat, Bibliothek) und technischem Personal (insbesondere Unterhalt Informatik);
e) Verwaltung der finanziellen Ressourcen:
1. Budgetvorschläge,
2. Bestellungen, die in seiner Kompetenz liegen,
3. Subventionsgesuche,
4. Visa von Rechnungen.
Art. 6
Der Stellvertreter
1 Unter Vorbehalt der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung wird das Statut des Stellvertreters von der lokalen Behörde geregelt.
2 Er ist verpflichtet, eine vom Departement anerkannte Ausbildung zu absolvieren.
3 Der Stellvertreter ist gemäss Kompetenzendelegation des Direktors für die
Aufgaben verantwortlich, die in seinem Pflichtenheft aufgeführt sind.
4 Er ist dem Direktor unterstellt.
5 Ihm wird ein spezieller Beschäftigungsgrad zugeteilt.
6 Im Falle einer Abwesenheit des Direktors (Urlaub, Krankheit usw.) wird der
Stellvertreter (oder einer seiner Stellvertreter) von der lokalen Behörde dazu
bestimmt, die Stellvertretung des Direktors zu übernehmen. Diese übernimmt die Besoldung des Stellvertreters; die Stellvertretungskosten seiner
Unterrichtslektionen gehen zulasten des Kantons.
Art. 7
Verfahren
1 Bei der Ausführung seiner Aufgaben stützt sich der Direktor auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die durch die Dienststelle für Unterrichtswesen (pädagogische und damit verbundene administrative Aufgaben)
respektive durch die lokale Behörde (bürgernahe Aufgaben) definierten Verfahren.
Art. 8
Zusätzliche Aufgaben
1 Jede zusätzliche Aufgabe, die nicht im erwähnten Pflichtenheft aufgeführt
ist, liegt ausschliesslich im Verantwortungsbereich der lokalen Behörden,
was die Dotation und Entschädigung angeht. Der Beschäftigungsgrad eines
jeden Direktionsmitglieds darf 100 Prozent nicht übersteigen.
Art. 9
Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen
1 Für das Schuljahr 2012-2013 bleibt das Reglement für die Direktion der obligatorischen Schulen vom 11. April 2001 in Kraft.
2 Die vorliegende Verordnung hebt das Reglement für die Direktion der obligatorischen Schulen vom 11. April 2001 ab Schuljahr 2013-2014 auf.
Art. 10
Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Sie tritt am 1. September 2012 in Kraft, unter Vorbehalt der der Übergangsbestimmungen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2012
16.03.2016 01.08.2015 Erlasstitel geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.06.2012 01.09.2012 Erstfassung BO/Abl. 27/2012
Erlasstitel 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016, 8/2015