Law

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die römisch-katholische Kirchgemeinde Moutier

Bern · 105.235.1-2 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of BernFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 f57d46884d36f592e10d581b58e062021005524052fedd4f8d24779e5cc9bbb6

Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Vereinbarung enthält die Bestimmungen, die die Auswirkungen des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura auf die römischkatholische Kirchgemeinde Moutier regeln. 2 Sie sieht insbesondere vor, dass die beiden Landeskirchen in eigener Verantwortung eine Vereinbarung abschliessen.

Art. 2

Einzugsgebiet der Kirchgemeinde 1 Die römisch-katholische Kirchgemeinde Moutier (nachstehend: Kirchgemeinde), die mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier auf Französisch neu als «commune ecclésiastique» (bisher: «paroisse») bezeichnet wird, umfasst alle Personen römisch-katholischer Konfession, die ihren Wohnsitz in den Gemeinden Belprahon, Corcelles, Crémines, Eschert, Grandval, Moutier, Perrefitte oder Roches haben.

Art. 3

Anwendbares Recht 1 Ab dem Zeitpunkt des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (nachstehend: Zeitpunkt des Kantonswechsels) untersteht die Kirchgemeinde dem jurassischen Recht. 1) BSG 105.234-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 24-065 105.235.1-2 2

Art. 4

Vorzeitige Anpassung von Kirchgemeindeerlassen 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist die Kirchgemeinde berechtigt, ihr Organisationsreglement, ihren Finanzplan und ihr Budget nach jurassischem Recht zu verabschieden, wobei das Inkrafttreten frühestens zum Zeitpunkt des Kantonswechsels erfolgen darf. Die Stimmberechtigung, die Zuständigkeit und das Verfahren werden ebenfalls durch jurassisches Recht geregelt.

Art. 5

Wahlen 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist die Kirchgemeinde berechtigt, die Wahl ihrer Behörden nach jurassischem Recht vorzunehmen. Diese dürfen ihr Amt frühestens zum Zeitpunkt des Kantonswechsels antreten. 2 Die Stimm- und Wahlberechtigung, die Zuständigkeit und das Verfahren werden ebenfalls durch das in Absatz 1 vorgesehene Recht geregelt.

Art. 6

Grundsätze der Besteuerung 1 Die Kantone Bern und Jura erheben nach ihrer jeweiligen Gesetzgebung die Kirchensteuer der natürlichen Personen im Teilgebiet der Kirchgemeinde, das ihrer Hoheit untersteht. Sie überweisen die eingenommenen Kirchensteuern an die Kirchgemeinde. 2 Die Kantone Bern und Jura erheben nach ihrer jeweiligen Gesetzgebung die Kirchensteuer der juristischen Personen im Teilgebiet der Kirchgemeinde, das ihrer Hoheit untersteht. Sie überweisen die eingenommenen Kirchensteuern an die Kirchgemeinde bzw. an die «Collectivité ecclésiastique cantonale catholique romaine de la République et Canton du Jura» (kantonale kirchliche römisch-katholische Körperschaft des Kantons Jura). 3 Der Anteil der bernischen und jurassischen Kirchensteuern der juristischen Personen wird unter Berücksichtigung der Konfession aller Kirchgemeindemitglieder der jeweiligen Gemeinde festgelegt.

Art. 7

Steueranlage und Steuersatz 1 Der Steuersatz für die in der Gemeinde Moutier steuerpflichtigen natürlichen Personen wird vom zuständigen Organ der Kirchgemeinde festgelegt und den Steuerbehörden der beiden Kantone mitgeteilt. 2 Der Steuersatz für die in der Gemeinde Moutier steuerpflichtigen juristischen Personen wird von der «Collectivité ecclésiastique cantonale catholique romaine de la République et Canton du Jura» festgelegt. 3 105.235.1-2 3 Die Steueranlage für natürliche und juristische Personen, die in einer der bernischen Gemeinden steuerpflichtig sind, wird von der nach bernischem Recht zuständigen Behörde festgesetzt. 4 Bei der Festlegung von Steueranlage und Steuersatz ist darauf zu achten, dass die Steuerbelastung in beiden Kantonen insgesamt gleich hoch ist.

Art. 8

Kirchenaustritte 1 Für Kirchenaustritte, die vor dem Zeitpunkt des Kantonswechsels eingereicht werden, gilt das diesbezügliche bernische Recht, und die bernischen Behörden sind zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten, die sich daraus ergeben könnten. 2 Für Kirchenaustritte, die ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels eingereicht werden, gilt das diesbezügliche jurassische Recht, und die jurassischen Behörden sind zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten, die sich daraus ergeben könnten.

Art. 9

Rechtsweg 1 Der Rechtsweg richtet sich nach dem anwendbaren Recht.

Art. 10

Vereinbarung zwischen den beiden Landeskirchen 1 Die römisch-katholische Landeskirche des Kantons Bern und die «Collectivité ecclésiastique cantonale catholique romaine de la République et Canton du Jura» regeln in einer Vereinbarung die Modalitäten in Bezug auf den Übergang der Dienstverhältnisse der Seelsorgerinnen und Seelsorger. 2 Die Vereinbarung kann vorsehen, dass die römisch-katholische Landeskirche des Kantons Bern der «Collectivité ecclésiastique cantonale catholique romaine de la République et Canton du Jura» einen Beitrag an die Besoldung der Seelsorgerinnen und Seelsorger zahlt. Gegebenenfalls legt die Vereinbarung die Art der Beitragsberechnung und die Zahlungsmodalitäten fest. 3 Die beiden Landeskirchen können in der Vereinbarung die Einzelheiten des Vollzugs dieser Vereinbarung regeln. 4 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Bern und der Regierung des Kantons Jura.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 105.235.1-2 4 Bern, 27. November 2024 / Delsberg, 26. November 2024 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer Im Namen der Regierung des Kantons Jura Die Präsidentin: Beuret Siess Der Staatsschreiber: Maître 5 105.235.1-2 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.11.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 24-065 105.235.1-2 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.11.2024 01.01.2025 Erstfassung 24-065

← Find another law