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Kulturkommission Schaffhausen Pflichtenheft

Schaffhausen (city) · 280.1 · communal act

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 I. Aufgaben
  2. Art. 2 gesellschaftlicher Ebene. 1)
  3. Art. 3 II. Zusammensetzung der Kulturkommission
  4. Art. 4
  5. Art. 5 III. Vorsitz, Sekretariat und Vertretung
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 IV. Sitzungen und Beschlussfassung
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 V. Rechte der Kulturkommission
  13. Art. 13 VI. Schlussbestimmungen

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13 provisions

Art. 1 I. Aufgaben

Die Kulturkommission hat folgende Funktionen: 1) a) Diskussions- und Informationsplattform für Kulturschaffende und Kulturveranstalter. 1) b) Bewusstseinsförderung für kulturelle Anliegen auf politischer und

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Art. 2 gesellschaftlicher Ebene. 1)

Die Kulturkommission hat folgende Aufgabenbereiche: a) Erarbeitung kulturpolitischer Visionen und Strategien für die Stadt Schaffhausen (Kulturstrategie, Antragsrecht an den Stadtrat). b) Fortlaufende Überprüfung der Erreichung gesetzter kulturpolitischer Ziele (Monitoring). c) Jährliche schriftliche Berichterstattung zuhanden Stadtrat, Grossen Stadtrat und interessierter Öffentlichkeit über die Kulturförderung und die kulturellen Aktivitäten in der Stadt Schaffhausen (Kulturbrief der Stadt Schaffhausen). d) Jährliche Veranstaltung eines Treffs zwischen den Kulturschaffenden der Stadt Schaffhausen und der Kulturkommission (Kulturtreff). e) Bewusstseinsförderung für kulturelle Anliegen und Vernetzung mit Schnittstellen zur Kultur (Tourismus, Wirtschaftsförderung, Liegenschaftsverwaltung). Funktion Aufgabenbereiche Kulturkommission Pflichtenheft 280.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2019 ) 2

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Art. 3 II. Zusammensetzung der Kulturkommission

1 Die Kommission setzt sich zusammen aus: maximal 6 Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Kultursparten; es wird eine adäquate Vertretung aller kulturellen Sparten angestrebt. den Kulturbeauftragten von Stadt und Kanton Schaffhausen 1) der Kulturreferentin oder dem Kulturreferenten 2 Die Kulturbeauftragten von Stadt und Kanton gehören der Kulturkommission mit beratender Stimme an.

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Art. 4

Die Kommissionsmitglieder werden vom Stadtrat in der Regel jeweils für eine Amtsdauer gewählt.

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Art. 5 III. Vorsitz, Sekretariat und Vertretung

Der Vorsitz obliegt der Kulturreferentin bzw. dem Kulturreferenten.

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Art. 6

1 Die bzw. der Kulturbeauftragte ist mit der Geschäftsführung beauftragt. 2 Sie/Er erstellt die Traktandenliste für die Sitzungen. 1)

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Art. 7

1 Das Sekretariat wird von der bzw. vom Kulturbeauftragten geführt. 2 Die Protokollführung der regulären Sitzungen der Kulturkommission erfolgt ebenfalls durch die Kulturbeauftragte oder den Kulturbeauftragten.

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Art. 8 IV. Sitzungen und Beschlussfassung

1 Die Kulturkommission tagt mindestens zweimal jährlich. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch das Sekretariat. 1) Zusammensetzung Wahl Vorsitz Geschäftsführung Sekretariat Sitzungen Kulturkommission Pflichtenheft 280.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2019 ) 3 2 Zur Eröffnung der Sitzung, zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur Fassung von gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. 3 Die Beschlussfassung erfolgt offen, nach Massgabe des absoluten Mehrs der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

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Art. 9

1 Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll erstellt, welches den Kommissionsmitgliedern zugestellt wird. Darin formuliert die Kulturkommission ihre Empfehlungen zuhanden des Stadtrates. 2 Im Protokoll sind mindestens festzuhalten: a) Ort und Zeit der Versammlung, b) die Namen aller Anwesenden und deren Funktion, c) die Namen der Antragstellerinnen und Antragsteller und die Anträge, d) die Verhandlungen summarisch, die Beschlüsse im Wortlaut, bei Abstimmungen und Wahlen auch das Ergebnis, e) die Erwägungen, soweit ein Beschluss der Begründung bedarf.

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Art. 10

Ordentliche Sitzungen der Kulturkommission werden gemäss Geschäftsordnung des Grossen Stadtrates Schaffhausen vom 9. Dezember 2008 entschädigt.

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Art. 11

Die Mitglieder der Kulturkommission unterstehen dem Amtsgeheimnis.

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Art. 12 V. Rechte der Kulturkommission

Die Kulturkommission hat das Recht auf: a) Information über kulturpolitische Entscheide des Stadtrates. b) Information über Vorlagen des Stadtrates an das Parlament. 1) c) Periodische Information über den aktuellen Stand der Kulturgesuche und Beiträge. Protokoll Sitzungsgeld Amtsgeheimnis Rechte Kulturkommission Pflichtenheft 280.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Juli 2019 ) 4

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Art. 13 VI. Schlussbestimmungen

Das vorliegende Pflichtenheft tritt mit der Genehmigung des Stadtrates in Kraft. Fussnote: 1 Der Stadtrat hat die Verfassung mit SRB vom 4. Juni 2019 auf den 1. Juli 2019 in Kraft gesetzt. Genehmigung und Inkrafttreten

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