Open at the publisher →
In force since 2026-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 c937ac7530133997e61841952f4341691fda0dfe35bd9f304ff9048b862d4215
6 provisions
§ 1 Anwendungsbereich
1 Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten die Halterin oder
der Halter des Fahrzeuges bei Unfällen im Strassen-, Schienen-,
Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Fahrzeugbränden für den Einsatz
der Feuerwehr einschliesslich Rettungen bezahlen muss.
2 Für die Verrechnung von Aufwendungen für Einsätze bei A-, B-
oder C-Ereignissen gilt die Tarifordnung für die Aufwendungen der
ABC-Wehr vom 17. September 20254.
Anspruchsberechtigung
und finanzielle
§ 2 Abwicklung
1 Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Fahrzeughalterin
oder dem Fahrzeughalter ist die GVZ. Sie führt eine zentrale Inkassostelle für die geschuldeten Kosten.
2 Die Feuerwehrorganisation füllt für jeden Einsatz einen Einsatzrapport aus und übermittelt diesen innert 30 Tagen seit dem Ereignis
an die GVZ.
§ 3 Personalkosten
1 Für den Einsatz von Personal werden folgende Kosten verrechnet: Fr. 130 pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren,
Fr. 185 pro Einsatzstunde für Angehörige der Berufsfeuerwehren.
2 Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der
Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung
der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die
erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet.
Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.
3 Für beigezogene Dritte werden die von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
4 Die Tarife nach Abs. 1 umfassen auch die Vorhaltekosten nach § 28
Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen.
861.32 Tarifordnung – Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände
Fahrzeug- und
§ 4 Gerätekosten
1 Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden folgende Kosten verrechnet:
a. pro Einsatzstunde:
1. Anhänger Fr. 100
2. Autodrehleiter (ADL) / Hubrettungsfahrzeug (HRF) Fr. 400
3. Fahrzeuge über 7,5 t, z.B. Tanklöschfahrzeug (TLF) Fr. 300
4. Fahrzeuge bis 7,5 t Fr. 100
5. Einsatzleitfahrzeug Fr. 300
6. Mobiler Grosslüfter (MGL) Fr. 300
7. Pionierfahrzeug (PIF) Fr. 300
8. Grosslöschfahrzeug (GLF) Fr. 400
b. Wechselladefahrzeuge (WLF), leer Fr. 500 pro Fahrzeug und Einsatz
2 Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr.
3 Erfolgt die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird die erste angebrochene Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.
4 Die in den Fahrzeugen mitgeführten Geräte sind mit Ausnahme
der Kreislaufgeräte in den Fahrzeugkosten inbegriffen.
5 Fahrzeuge und Geräte von beigezogenen Dritten werden zu den
von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
6 Die Tarife nach Abs. 1 umfassen auch die Vorhaltekosten nach
§ 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen.
Verbrauchsmaterial und
§ 5 Entsorgungskosten
1 Für den Einsatz von Verbrauchsmaterial werden die Kosten
für den Ersatz des Materials, zuzüglich 10% Umtriebsentschädigung,
verrechnet. Die Kosten basieren auf dem Richtpreis des von der GVZ
betriebenen Materiallagers (ohne Subventionen) oder, wenn dort nicht
erhältlich, auf dem Selbstkostenpreis.
2 Für die Entsorgung von Abfällen werden die tatsächlichen Entsorgungskosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
Tarifordnung – Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände 861.32
Personalkosten
§ 6 der Feuerwehren gegenüber der GVZ
Die Feuerwehren verrechnen die Personalkosten aus Einsätzen
gegenüber der GVZ (zentrale Inkassostelle) zu den Tarifen der Entschädigungsverordnung ihrer Trägerorganisation (höchstens Fr. 70 pro
Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren einschliesslich
Spesen, höchstens Fr. 125 pro Einsatzstunde für Angehörige der Berufsfeuerwehren einschliesslich Spesen).
1 OS 80, 320; Begründung siehe ABl 2025-10-03.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2026.
3 LS 861.1.
4 LS 861.31.