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5 provisions
§ 1 vom 19. Januar 2026 (Stand 1. Februar 2026)
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bestimmt für den ambulanten Bereich, in welchen medizinischen Fachgebieten Höchstzahlen in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) für ärztliche Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen gelten.
2 Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen werden zur Tätigkeit zulasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen, sofern in einem beschränkten Fachgebiet die Höchstzahl nicht erreicht wird.
3 Von der Beschränkung ausgenommen sind Ärzte und Ärztinnen, die sich in Weiterbildung in einem beschränkten Fachgebiet befinden.
§ 2
Warteliste
1 Das Amt für Gesundheit führt eine Warteliste je beschränktes Fachgebiet, in der
die Zulassungsgesuche nach der Reihenfolge ihres Eingangsdatums erfasst werden.
2 Wird die Höchstzahl unterschritten, erfolgt die Zulassungserteilung in der Reihenfolge gemäss der Warteliste.
§ 3
Bestandesschutz und Übertragung
1 Zugelassene Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Stellen neu besetzen, sofern
das Total ihrer Stellenprozente im beschränkten Fachgebiet nicht überschritten wird.
2 Bestehende Zulassungen können zum Zwecke eines Stellenwechsels eines zugelassenen Leistungserbringers oder einer zugelassenen Leistungserbringerin oder einer
Praxisübergabe auf einen anderen Leistungserbringer oder eine andere Leistungserbringerin gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. a, lit. h und lit. n des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung (KVG)1) übertragen werden.
3 Nicht beanspruchte Stellenprozente gemäss Abs. 1 und Abs. 2 verfallen in der Regel innerhalb von sechs Monaten. Das Departement für Finanzen und Soziales kann
die Frist in begründeten Ausnahmefällen um maximal sechs Monate verlängern.
1) SR 832.10
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
832.12 VEZL
4 Der Nachweis darüber, dass im Falle einer Neubesetzung oder einer Übertragung
keine zusätzlichen Stellenprozente geschaffen werden oder die bestehenden Stellenprozente innerhalb von sechs Monaten genutzt werden, obliegt den Leistungserbringern und Leistungserbringerinnen.
§ 4
Meldepflicht
1 Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen mit Zulassung in einem beschränkten Fachgebiet melden dem Amt für Gesundheit unverzüglich den Verzicht
auf eine Zulassung oder anhaltende Reduktionen von Stellenprozenten.
§ 5
Medizinische Fachgebiete mit Höchstzahlen
1 Für diese Fachgebiete gilt folgende Höchstzahl in Vollzeitäquivalenten:
1. Plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie 115 Stellenprozente
VEZL 832.12
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 19.01.2026 01.02.2026 Erstfassung 4/2026