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6 provisions
Art. 1 Vom Grossen Rat erlassen am 24. Februar 19711)
Bettagsmandat
1 Die Regierung erlässt jährlich vor dem Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag
ein Mandat, das auf die Bedeutung dieses Feiertages hinweist.
2 Das Bettagsmandat wird in den Kirchen verlesen.
Art. 2
Bettagskollekte
1 Am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag wird in allen Kirchen des Kantons
eine Kollekte für gemeinnützige Zwecke durchgeführt.
2 Die Regierung beschliesst über die Verwendung und gibt im Anhang zum Bettagsmandat über den Zweck Aufschluss.
Art. 3
Durchführung
1 Der Gemeindevorstand führt die Sammlung im Einvernehmen mit den kirchlichen
Instanzen durch und liefert das Sammelergebnis der Standesbuchhaltung Graubünden ab.
Art. 4
Vollzug
1 Die Regierung vollzieht diese Verordnung und erlässt allenfalls notwendige Weisungen.
1) B vom 7. Dezember 1970, 414; GRP 1970/71, 501
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
520.200
Art. 5
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. März 1971 in Kraft. Sie ersetzt den Grossratsbeschluss betreffend Erlassung eines Mandats für den Eidgenössischen Bettag vom 27.
Juni 18462) und die Verordnung über die Liebesgabensammlungen am Eidgenössischen Bettag vom 30. November 19163).
Art. 6
1 Artikel 19 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 29. Mai 1956 / 30. November 19664) erhält folgenden Wortlaut:5)
2) aRB 1346
3) aRB 1421
4) BR 170.140
5) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
520.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.02.1971 01.03.1971 Erlass Erstfassung -
520.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 24.02.1971 01.03.1971 Erstfassung -