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10 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich (Art. 7 GSFN)
1 Die vorliegende Verordnung regelt die technischen Vorschriften, die für die
Brandverhütung angewandt werden müssen, die systematischen Informationsmittel für die Behörden und die Bevölkerung sowie die Zusammenarbeit
mit den übrigen zuständigen Instanzen, besonders betreffend:
a) die Ausrüstung für die erste Hilfeleistung und die Schutzmassnahmen,
welche für jede Gebäudeart (Wohn-, Handels-, Industrie- oder Gewerbegebäude; gemischte Gebäude) entsprechend ihrer Bedeutung und
Zweckbestimmung nötig sind;
b) die Gebäudekontrolle und -unterhalt, insbesondere die Häufigkeit und
den Zweck der Kontrollen, das Verfahren zur Wiederinstandstellung
und die Rechtsfolgen derer Nichtbefolgung.
2 Die technischen Vorschriften welche für die Brandverhütung und die Homologation von Systemen und Materialien Anwendung finden, werden in einer Beilage zur vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Allgemeine Grundsätze (Art. 6 GSFN)
1 Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten,
ganz besonders im Umgang mit Feuer und offenen Flammen sowie beim
Gebrauch feuergefährlicher Stoffe und Waren und bei der Verwendung von
Maschinen und anderen Apparaten, welche eine Brandgefahr darstellen, die
zur Vermeidung eines Brandes oder einer Explosion notwendigen Vorsichtsmassnahmen vorzukehren. *
2 Insbesondere ist es verboten, auf dem Felde dürres Gras oder Gebüsch
anzuzünden. *
3 Bleiben vorbehalten die Vorschriften und Ausnahmen gemäss dem Gesetz
über den Umweltschutz (kUSG) sowie den Beschluss über das Abfallverbrennen im Freien. *
4 Die Präventions- und Kontrollmassnahmen werden nach dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit angewandt, wobei insbesondere das Risiko, die
Nutzung der Gebäude und die Anzahl der gefährdeten Personen berücksichtigt werden. *
Art. 3
Information der Bevölkerung (Art. 6 GSFN)
1 Die für die zivile Sicherheit und das Militär verantwortliche Dienststelle
durch das kantonale Amt für Feuerwesen (nachfolgend: KAF) informiert und
sensibilisiert die Behörden und die Bevölkerung über die Vorbeugemassnahmen und über das Verhalten bei einem allfälligen Brandfall. *
2 Das KAF informiert und sensibilisiert die Behörden über ihre Verantwortlichkeit bezüglich Brandschutz und Feuerpolizei, insbesondere im Bauwesen.
3 Die Mittel für eine regelmässige Information und Sensibilisierung sind die
Medien, Rapporte und Kurse für die Verantwortlichen von Gemeinden und
Unternehmen, Flugblätter an alle Haushalte und besondere Aktionen.
Art. 4
Ausrüstung für den Ersteinsatz (Art. 7 GSFN)
1 Die für die zivile Sicherheit und das Militär verantwortliche Dienststelle erstellt und aktualisiert eine kantonale Weisung betreffend die Ausrüstungen
für Ersteinsätze, insbesondere die Anforderungen für Löschposten und
Feuerlöscher. *
a) * …
b) * …
2 In gemischten Gebäuden (Wohnungen und mit besonderen Gefahren verbundene Nutzung) richtet sich die Ausrüstung nach dem grössten Gefahrenrisiko.
3 Das KAF erstellt und aktualisiert eine kantonale Weisung betreffend die
Ausrüstungen für Ersteinsätze, insbesondere die Anforderungen für Löschposten und Feuerlöscher.
Art. 5
Standort der Gebäude (Art. 11 GSFN)
1 Die Mehrfamilienhäuser und Gebäude, die öffentliche Lokale enthalten,
müssen eine oder mehrere Fassaden aufweisen, welche gegen öffentlichen
Verkehrswege oder freien Raum gerichtet sind, damit die Evakuation der anwesenden Personen, der Zugang und die Inbetriebnahme der Mittel zur Hilfeleistung und zur Feuerbekämpfung ermöglicht werden.
Art. 6
Löschmittel im Innern von Gebäuden (Art. 11 GSFN)
1 Die Löschmittel im Innern von Gebäuden richten sich nach dem Risiko,
dessen Grösse und der Verbreitungsgefahr eines Brandes aus.
2 Diese werden unter den folgenden ausgewählt:
a) Löschdecken;
b) Eimerspritzen;
c) Feuerlöscher;
d) Löschposten;
e) Wasservorhänge oder Sprinkleranlagen.
3 Die verwendeten Löschmittel müssen einem Typ entsprechen, der vom
KAF, auf Grund von Homologationsentscheiden eines für diesen Bereich akkreditierten Organs, anerkannt ist.
Art. 7
Sicherheitseinrichtungen (Art. 11 GSFN)
1 Die Sicherheitseinrichtungen bezwecken den Schutz von Leuten und Gütern; sie richten sich nach der Anzahl Personen, die zu einem Gebäude Zutritt haben, nach der Entfernung welche zum Verlassen des Gebäudes zurückgelegt werden muss und nach der Art der Güter, die zu schützen sind.
2 Sie können automatisch, manuell oder gemischt sein. Zu diesen Einrichtungen gehören vor allem:
a) automatische Brandmelder;
b) automatische Brandlöschanlagen;
c) direkter Alarm (zur offiziellen Alarmzentrale der Feuerwehr);
d) Notbeleuchtung;
e) beleuchtete Signalisation;
f) Sprechanlage für die Evakuierung und Anweisungen;
g) Fluchtwege;
h) Abstellung der Ventilationen;
i) Schliessung der Brandtüren;
j) Rauchabzugsanlagen und -klappen.
3 Die Sicherheitsanlagen müssen anerkannt sein und dürfen nur von hiezu
ausgebildeten, allenfalls zertifizierten Unternehmen und Personen installiert
werden.
4 Die Sicherheitsanlagen müssen periodisch geprüft und so unterhalten werden, dass sie jederzeit einsatzbereit sind. Bei jeder Kontrolle ist von der Firma, welche diese Arbeit ausgeführt hat, eine diesbezügliche Bestätigung
auszustellen. Das KAF kann jederzeit Kontrollen durchführen.
Art. 8
Periodische Kontrolle der Gebäude (Art. 8 GSFN) *
1 Die periodischen Inspektionen bezwecken vor allem die Kontrolle:
a) des Unterhaltes der Feuerungseinrichtungen;
b) der Lagerung brennbarer Stoffe;
c) der Freilegung der Treppenhäuser und anderer Fluchtwege;
d) der Einsatzbereitschaft der Einrichtungen und Löschgeräte;
e) der Lagerung von Fahrzeugen und Geräten, die Installation von Maschinen mit Verbrennungsmotoren;
f) der Ordnung in den Häusern, vor allen in den Estrichen, um besondere
Gefahren auszuschliessen.
2 Die Inspektionen werden bei Gebäuden mit hohem Risiko mindestens jährlich, bei Gebäuden mit mittlerem Risiko mindestens alle 3 Jahre und bei Gebäuden mit geringem Risiko mindestens alle 5 Jahre durchgeführt. Der
Dienst legt in einer Richtlinie fest, welche Gebäudekategorien betroffen sind
und welche risikobasierten Bewertungskriterien zugrunde gelegt werden. *
3 Bei bestimmten, in der Richtlinie definierten Gebäudekategorien mit geringem Risiko werden die regelmässigen Kontrollen vom Eigentümer nach dem
Prinzip der Selbstkontrolle durchgeführt, auf der Grundlage von Checklisten,
die vom KAF erstellt und von den Gemeindeverwaltungen verteilt werden. *
3bis Unabhängig von der Gebäudekategorie kann der kommunale Sicherheitsbeauftragte Stichprobenkontrollen durchführen. *
4 Die periodische Kontrolle ist vorgängig dem Eigentümer anzumelden. Seine Anwesenheit oder die einer von ihm bezeichneten Person ist erforderlich. *
5 Die Kontrollorgane haben zu allen Lokalen Zutritt. *
6 Die festgestellten Mängel sind unverzüglich der Gemeindebehörde und
dem Eigentümer zu melden und es wird ihm eine angemessene Frist zu deren Behebung gesetzt. *
7 Werden Mängel innert der Frist nicht behoben, sind sie durch das zuständige Gemeindeorgan dem KAF zu melden, das in Zusammenarbeit mit den
verantwortlichen Ortsorganen die entsprechenden Massnahmen trifft. *
8 Ist die Brand- oder Explosionsgefahr besonders gross, werden die notwendigen dringlichen Massnahmen getroffen, namentlich das Verbot zum
Feuern, und gegebenenfalls die Einstellung des Betriebes und das Verbot,
die Räumlichkeiten zu benutzen. *
9 Müssen das KAF oder die Gemeinden wiederholt tätig werden – und zwar
bereits ab dem dritten Mal bei Kontrollen desselben Gebäudes –, können die
zusätzlichen Inspektionen dem Eigentümer in Rechnung gestellt werden. *
Art. 9
Abnahmekontrolle (Art. 11 GSFN)
1 Nach Abschluss der Bauarbeiten ist ein Kontrollbericht, welcher durch den
Sicherheitsbeauftragten, ein anderes durch den Gemeinderat bezeichnetes
Organ oder allenfalls durch das KAF erstellt wird, der zuständigen Behörde
zuzustellen, damit diese die Wohn- und Betriebsbewilligung erteilen kann.
Art. 10
Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
1. Januar 2002 in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikel 1 Absatz 2
Art. A1-1 Technische Vorschriften (Art. 1 Abs. 2)
1 Die folgenden technischen Vorschriften sind anzuwenden:
Technische Vorschriften Herausgeber
Die diesbezüglichen Norm und Weisungen für die Vorschriften zum
Brandschutz der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF)
VKF - Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen, Bundesgasse 20 -
3011 Bern
Das Schweizerische Brandschutzregister der Vereinigung kantonaler
Feuerversicherungen (VKF)
Die Normen, Weisungen und Dokumentationen des Schweizerischen
Ingenieur- und Architektenvereins,
insbesondere die folgenden Dokumente:
SIA - Schweizerischer Ingenieur-
und Architektenverein, Postfach -
8039 Zürich
- Dokumentation 81 Brandrisikobewertung, Berechnungsverfahren
in Zusammenarbeit mit: - VKF - Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen
- Dokumentation 82 Feuerwiderstand von Bauteilen aus Stahl.
Rechnerisches Verfahren zur Klassierung Dokumentation 84 Brandschutz im Holzbau
SZS - Stahlbau Zentrum Schweiz,
Postfach 1075 - 8034 Zürich - LI-
GNUM - Schweiz. Arbeitsgemeinschaft für das Holz, Falkenstrasse
26 - 8008 Zürich
Die diesbezüglichen Reglementierungen und Weisungen des
Schweiz. Vereins des Gas- und
Wasserfaches
SVGW - Schweiz. Verein des Gas-
und Wasserfaches, Grütlistrasse 44
- Postfach 568 - 8002 Zürich
Die diesbezügliche technische Norm
und die Weisungen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins
SEV - Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, Luppmenstrasse 1-
8320 Fehraltorf
Die Weisungen für die Lagerung von
Kohlenwasserstoffen der Schweizerischen Zentralstelle für die Einfuhr
flüssiger Treib- und Brennstoffe
(CARBURA)
CARBURA - Schweiz. Zentralstelle
für die Einfuhr flüssiger Treib- und
Brennstoffe, Löwenstrasse 3 - 8001
Zürich
Die Normen und Weisungen der SU-
VA (Schweiz. Unfallversicherungsanstalt)
SUVA Schweiz. Unfallversicherungsanstalt. Fluhmattstrasse 1 -
Postfach - 6002 Luzern
Technische Vorschriften Herausgeber
Die Normen und Weisungen der
Eidg. Koordinationskommission für
Arbeitssicherheit (EKAS)
EKAS Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit. Fluhmattstrasse 1 - Postfach - 6002 Luzern
Insbesondere die folgenden Weisungen:
- Weisung Nr. 1825 Brennbare Flüssigkeiten - Lagern und Umgang -
Weisung Nr. 1941 Flüssiggas, Teil 1
- Behälter, Lagern, Umschlagen und
Abfüllen Weisung Nr. 1942 Flüssiggas, Teil 2 - Verwendung von Flüssiggas in Haushalt, Gewerbe und Industrie
Die Reglemente des Schweiz. Feuerwehrverbandes
SFV Schweizerischer Feuerwehrverband, Morgenstrasse 1 - 3073 Gümligen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.12.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2001
25.06.2007 25.07.2008 Art. 8 Abs. 3 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 2 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 4 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 4 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 4 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 5 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 6 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 7 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 8 geändert BO/Abl. 30/2008
25.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 9 eingefügt BO/Abl. 30/2008
26.06.2008 25.07.2008 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 30/2008
19.08.2026 01.09.2026 Erlasstitel geändert RO/AGS 2026-103
19.08.2026 01.09.2026 Art. 2 Abs. 3 geändert RO/AGS 2026-103
19.08.2026 01.09.2026 Art. 2 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2026-103
19.08.2026 01.09.2026 Art. 8 Titel geändert RO/AGS 2026-103
19.08.2026 01.09.2026 Art. 8 Abs. 2 geändert RO/AGS 2026-103
19.08.2026 01.09.2026 Art. 8 Abs. 3 geändert RO/AGS 2026-103
19.08.2026 01.09.2026 Art. 8 Abs. 3bis eingefügt RO/AGS 2026-103
19.08.2026 01.09.2026 Art. 8 Abs. 9 geändert RO/AGS 2026-103
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 12.12.2001 01.01.2002 Erstfassung BO/Abl. 51/2001
Erlasstitel 19.08.2026 01.09.2026 geändert RO/AGS 2026-103
Art. 2 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 2 Abs. 2 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 2 Abs. 3 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008
Art. 2 Abs. 3 19.08.2026 01.09.2026 geändert RO/AGS 2026-103
Art. 2 Abs. 4 19.08.2026 01.09.2026 eingefügt RO/AGS 2026-103
Art. 3 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 4 Abs. 1 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 4 Abs. 1, a) 25.06.2008 25.07.2008 aufgehoben BO/Abl. 30/2008
Art. 4 Abs. 1, b) 25.06.2008 25.07.2008 aufgehoben BO/Abl. 30/2008
Art. 8 19.08.2026 01.09.2026 Titel geändert RO/AGS 2026-103
Art. 8 Abs. 2 26.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 2 19.08.2026 01.09.2026 geändert RO/AGS 2026-103
Art. 8 Abs. 3 25.06.2007 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 3 19.08.2026 01.09.2026 geändert RO/AGS 2026-103
Art. 8 Abs. 3bis 19.08.2026 01.09.2026 eingefügt RO/AGS 2026-103
Art. 8 Abs. 4 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 5 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 6 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 7 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 8 25.06.2008 25.07.2008 geändert BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 9 25.06.2008 25.07.2008 eingefügt BO/Abl. 30/2008
Art. 8 Abs. 9 19.08.2026 01.09.2026 geändert RO/AGS 2026-103