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Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

Intercantonal · 7.8-1 · intercantonal agreement

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 I. Zweck und Umfang
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Bau und Betrieb der Anlagen
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III. Organisation
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 IV. Schlussbestimmungen
  17. Art. 17
  18. Art. 18

18 provisions

Art. 1 I. Zweck und Umfang

1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen, a. um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzusehr zu erhöhen; b. um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet; c. um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern. 2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.

Art. 2

1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind: a. Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen; b. Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.3 2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 19504 zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.5 3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden.

Art. 3 II. Bau und Betrieb der Anlagen

1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen. 2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen.

Art. 4

Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.

Art. 5

1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses * Seit dem 1.1.2005 wird interkantonales Recht nicht mehr in den Rechtssammlungen des Bundes veröffentlicht. AS 1955 587 1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der Änd. vom 27. Nov. 1972, vom BR genehmigt am 30. Mai 1973, in Kraft seit 18. Juni 1973 (AS 1973 992) 2 SR 101 3 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. vom 27. Nov. 1972, vom BR genehmigt am 30. Mai 1973, in Kraft seit 18. Juni 1973 (AS 1973 992) 4 (AS 1950 1 496, 1958 690, 1960 360 Art. 37 Abs. 2, 1964 329 1966 1506 Art. 5 - Abs. 2 1967 873 901 Art. 33 Ziff. 1, 1968 931 Art. 8 Abs. 2 1341, 1969 1141; SR 172.011.1 Art. 15, 748.217.11 Art. 45. SR 748.01 Art 143 Bst a). Heute: im Sinne der Art. 69ff der V vom 14. Nov. 1973 über die Luftfahrt (SR 748.01) 5 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. Vom 27. Nov. 1972, vom BR genehmigt am 30. Mai 1973, in Kraft seit 18. Juni 1973 (AS 1973 992) [Ehemals SR 743.22]* Zweck Anwendungsbereich Bewilligungen Enteignungsrecht Voraussetzungen der Bewilligungen Luftseilbahnen [Ehemals 743.22] Konkordats und des zugehörigen Reglements1 entspricht, wenn die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn a. die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt; b. sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transportunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert; c. sie einem Bedürfnis entspricht; d. die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist; e. die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist2 2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes1 begutachtet.

Art. 6

1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlage verantwortlich. 2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzunehmen. 3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen3. Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 die Anlage sofort stillegen.

Art. 7

1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird. 2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen4 , obliegt den Kantonen. 3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.

Art. 8 III. Organisation

1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren. 2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen werden.

Art. 9

1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen. 2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid. 3 Die Konferenz ist zuständig für: 1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte; 2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenordnung; 3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden; 4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren; 5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle; 6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge; 1 In der AS nicht veröffentlicht 2 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. vom 27. Nov. 1972, vom BR genehmigt am 30. Mai 1973, in Kraft seit 18. Juni 1973 (AS 1973 992) 3 Art. 292 StGB (SR 311.0) 4 SR 748.01 Unterhalt und Kontrolle Sanktionen Organe Konferenz Nicht eidgenössisch konzessionierte Seilbahnen und Skilifte – Konk. [ehemals 743.22] 7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen. 4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird. 5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.

Art. 10

1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weiteren Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil. 2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse; 2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle; 3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag; 4. Abfassung des Jahresberichtes; 5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz. 3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen. 4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.

Art. 11

Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.

Art. 12

1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung: 1. Begutachtung von Projekten; 2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen; 3. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen; 4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone; 5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen; 6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren. 2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu. 3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.

Art. 13

1 Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft. 2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt. 3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt. 4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet.

Art. 14

Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.

Art. 15

1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet. Geschäftsleitung Rechnungsrevisoren Technische Kontrollstelle Finanzierung Sitz Ein- und Austritt Luftseilbahnen [Ehemals 743.22] 2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.

Art. 16 IV. Schlussbestimmungen

1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes1 anzupassen. 2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind. 3 Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen.

Art. 17

1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone sowie gegebenenfalls der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten. 2 Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.

Art. 18

Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: seit: Zürich 23. November 19772 Bern 22. April 19603 Luzern 15. Mai 19563 Uri 14. April 19583 Schwyz 09. Januar 1954 Obwalden 21. März 1955 Nidwalden 15. Januar 19664 Glarus 09. Januar 1954 Zug 12. Juli 19664 Freiburg 10. Februar 19675 Solothurn 18. April 19736 Appenzell A. Rh 03. November 19758 Appenzell I. Rh 29. Mai 19625 St. Gallen 09. Januar 1954 Graubünden 20. Juni 1954 Tessin 23. Juni 19553 Waadt 06. September 19553 Wallis 09. Januar 1954 Neuenburg 09. Januar 1954 Jura 01. Januar 19809 1 In der AS nicht veröffentlicht 2 AS 1977 2362 3 AS 1960 1244 4 AS 1967 88 5 AS 1968 443 6 AS 1975 373 8 AS 1976 47 9 AS 1860 166 Kanton Aargau ist per 31.12.2011 aus dem Konkordat ausgetreten Kanton Basel-Landschaft ist per 31.12.2012 aus dem Konkordat ausgetreten Bestehende Anlagen Verhältis zu andern Rechtsquellen Inkrafttreten

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