Art. 34
Stimmenzähler
1 Die Bürgerschaft wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler offen bei
Verhandlungsbeginn. Die Gemeindeordnung kann die Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler auf Amtsdauer vorsehen oder den Rat ermächtigen,
Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler aufzubieten, die für die Urnenabstimmungen gewählt sind.
2 Ratsmitglieder und Ratsschreiberin oder Ratsschreiber sowie die Mitglieder der
Geschäftsprüfungskommission sind als Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler
nicht wählbar.
3 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler üben in eigenen Angelegenheiten
ihr Amt nicht aus.
Art. 35 Tagesordnung
1 Die Geschäfte werden in der angekündigten Reihenfolge behandelt. Die Bürgerversammlung kann eine andere Reihenfolge beschliessen.
2 Nicht angekündigte Geschäfte werden nicht behandelt.
Art. 36 Zusätzliche Abstimmung auf Antrag des Rates
1 Der Rat kann beantragen:
a) zusätzliche Abstimmung über einzelne Punkte einer Vorlage;
b) zusätzliche Abstimmung über eine Variante zu einzelnen Punkten der Vorlage;
c) Abstimmung über zwei verschiedene Vorschläge zur gleichen Sache.
2 Das Verfahren bei Varianten- und Alternativabstimmungen nach Bst. b und c
richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und
Initiative zu Initiative und Gegenvorschlag.
Art. 37 Anträge der Stimmberechtigten
a) Ordnungsanträge
1 Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Gang des Verfahrens beziehen,
wie Anträge auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Diskussion oder auf Rückkommen.
2 Sie werden sofort behandelt.
3 Rückkommensanträge sind bis Verhandlungsschluss zulässig.
Art. 38 b) Änderungsanträge
1 Stimmberechtigte können zu einem Gegenstand Änderungsanträge stellen.
2 Liegen mehrere Änderungsanträge zum gleichen Gegenstand vor, werden die
Änderungsanträge einander gegenübergestellt, bis ein bereinigter Hauptantrag
vorliegt.
3 Der bereinigte Hauptantrag wird der Schlussabstimmung unterstellt. Sie wird
verschoben, wenn die beschlossenen Änderungen neue Abklärungen erfordern.
4 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, kann jede stimmberechtigte Person Teilung
verlangen.
Art. 39 Diskussionsordnung
1 Die Anträge des Rates werden verlesen und wenn nötig erläutert.
2 Die Stimmberechtigten können sich zum Verhandlungsgegenstand äussern und
Nichteintreten, Rückweisung, Verschiebung oder Änderung beantragen.
3 Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter kann verlangen, dass ein
Änderungsantrag schriftlich eingereicht wird.
Art. 40 Abstimmungen
a) Nichteintreten, Rückweisung und Verschiebung
1 Die Bürgerversammlung stimmt zuerst über Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung ab.
Art. 41 b) offene Abstimmung
1 Abstimmungen finden durch Handerheben oder Aufstehen statt.
2 Angenommen ist der Antrag, auf den mehr Stimmen entfallen.
3 Bei Stimmengleichheit gibt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter den Stichentscheid.
Art. 42 c) unklares Ergebnis
1 Die Abstimmung wird wiederholt, wenn die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler über das Ergebnis im Zweifel sind.
2 Ist auch das Ergebnis der wiederholten Abstimmung unklar, werden die Stimmen nach Anordnung der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters
laut gezählt.
Art. 43 Rechnungsgeschäfte
a) Jahresrechnung
1 Werden zu einzelnen Posten der Jahresrechnung Anträge gestellt, ist über diese
und nachher über die Abnahme der Jahresrechnung zu beschliessen.
2 Wird die Abnahme abgelehnt, hat der Rat die beanstandeten Posten nochmals zu
prüfen und wenn nötig zu ergänzen oder zu berichtigen. Er gibt der Geschäftsprüfungskommission unverzüglich von seiner Stellungnahme Kenntnis.
3 …*
4 …*
Art. 44 b) Budget und Steuerfuss*
1 Werden zu einzelnen Posten des Budgets Anträge gestellt, ist über diese und
nachher über das bereinigte Budget zu beschliessen.*
2 Ist nicht sofort feststellbar, welche Erhöhung oder Verminderung des Steuerfusses die Annahme eines Antrags erfordert, kann dieser nur verworfen oder zur Berichterstattung dem Rat überwiesen werden.
3 Wird die Änderung des Steuerfusses beantragt, ist ein bestimmter Steuerfuss vorzuschlagen. Wird Herabsetzung verlangt, sind gleichzeitig zahlenmässig bestimmte Anträge auf Änderung des Budgets zu stellen, damit ein Aufwandüberschuss vermieden werden kann.*
4 Wird das Budget abgelehnt, passt es der Rat nach den Vorgaben der Bürgerversammlung an. Er gibt der Geschäftsprüfungskommission unverzüglich von den
Anpassungen Kenntnis.*
Art. 44a* c) Fristen nach Ablehnung
1 Wird das Budget oder die Jahresrechnung abgelehnt, beruft der Rat innert acht
Wochen seit der Ablehnung eine ausserordentliche Bürgerversammlung ein.
2 Wird das Budget oder die Jahresrechnung wiederum abgelehnt, teilt der Rat der
Regierung den Sachverhalt mit. Diese trifft angemessene Massnahmen.
Art. 45 Allgemeine Umfrage
1 Nach Erledigung der angekündigten Geschäfte wird die allgemeine Umfrage eröffnet.
2 Dabei können Fragen von allgemeiner Bedeutung über einen Gegenstand aus
dem Aufgabenbereich der Gemeinde gestellt werden. Der Rat beantwortet diese
Fragen mündlich oder schriftlich bis spätestens an der nächsten Bürgerversammlung.
3 Werden Anträge gestellt, deren Behandlung in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt, können sie beraten, zur Begutachtung und Ausarbeitung eines Beschlussentwurfs an den Rat gewiesen oder verworfen werden.
Art. 46 Rechtswidrige Anträge
1 Über rechtswidrige Anträge wird nicht abgestimmt.
2 Wird Rechtswidrigkeit behauptet, ist Gelegenheit zur Diskussion zu geben.
3 Der Entscheid steht der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu.
Art. 47 Einsprache
1 Stimmberechtigte können bis Verhandlungsschluss Einsprache wegen Verfahrensmängeln oder anderen Rechtsverletzungen erheben.
2 Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter entscheidet, ob die Diskussion über einen Gegenstand neu eröffnet oder eine Abstimmung wiederholt
wird.
Art. 48 Protokoll
a) Erstellung
1 Der Rat sorgt für die Erstellung eines Protokolls der Bürgerversammlung.
2 Das Protokoll enthält:
a) Ort und Zeit der Versammlung;
b) Zahl der Stimmberechtigten;
c) Zahl der an der Versammlung teilnehmenden Stimmberechtigten;
d) Anträge;
e) Beschlüsse und ausgezählte Abstimmungsergebnisse;
f) Einsprachen und ihre Erledigung.
Art. 49 b) öffentliche Auflage*
1 Das Protokoll wird vierzehn Tage nach der Bürgerversammlung während vierzehn Tagen öffentlich aufgelegt.
2 …*
3 …*
Art. 50 c) Beschwerde
1 Innert der Auflagefrist können Stimmberechtigte sowie Personen, die schutzwürdige Interessen geltend machen können, beim zuständigen Departement Protokollbeschwerde mit einem Antrag auf Berichtigung erheben.
2 Ergänzende Aufzeichnungen der Verhandlungen werden bis zur Erledigung von
Protokoll- und Abstimmungsbeschwerden, wenigstens aber bis zum Ablauf der
Auflagefrist, aufbewahrt. Werden sie länger aufbewahrt, werden sie nur als Beweismittel oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde verwendet.
3 Die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai
19655 über die Erhebung von Rekursen werden sachgemäss angewendet.
Art. 51 Strafen
1 Mit Busse wird bestraft:
a)* wer für die Bürgerversammlung einen Stimmrechtsausweis fälscht, verfälscht
oder unberechtigterweise gebraucht;
b)* wer wissentlich einen gefälschten oder verfälschten Stimmrechtsausweis gebraucht oder einem anderen zum Gebrauch gibt;
c) wer Ruhe und Ordnung an einer Bürgerversammlung stört;
d) wer ohne Bewilligung mit technischen Hilfsmitteln die Verhandlungen einer
Bürgerversammlung aufzeichnet.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches über Vergehen gegen
den Volkswillen bleiben vorbehalten.
Art. 52 Unmöglichkeit der Durchführung
1 Verhindern ausserordentliche Verhältnisse die Durchführung einer Bürgerversammlung, ordnet der Rat die Urnenabstimmung über die unaufschiebbaren Geschäfte an.
2 Finden nicht alle teilnahmewilligen Stimmberechtigten im Versammlungsraum
und in den Nebenräumen Platz, ordnet der Rat die Urnenabstimmung über die
unaufschiebbaren Geschäfte an. Für die Behandlung der übrigen Geschäfte ordnet
er eine neue Bürgerversammlung an.
5 sGS 951.1.
3 Verhindern ausserordentliche Verhältnisse in mehreren Gemeinden die Durchführung von Bürgerversammlungen und ist nicht absehbar, wann die Bürgerversammlungen durchgeführt werden können, kann die Regierung durch Verordnung Vorschriften für die Beschlussfassung über Geschäfte der Bürgerversammlung an der Urne erlassen. Dabei kann von den Vorschriften dieses Erlasses und
des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 5. Dezember 20186 abgewichen werden.*
4 Die Verordnung nach Abs. 3 dieser Bestimmung wird während höchstens sechs
Monaten angewendet.*
c) Geschäftsprüfung (3.2.3.)
Art. 53 Geschäftsprüfungskommission
a) Zusammensetzung
1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus wenigstens fünf, in Spezialgemeinden aus wenigstens drei Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die
Zahl.
2 Die Geschäftsprüfungskommission wählt die Präsidentin oder den Präsidenten
aus ihrer Mitte und die Schreiberin oder den Schreiber.
3 Sie kann ein Geschäftsreglement erlassen.
Art. 54 b) Aufgaben
1. Prüfung von Amts- und Haushaltsführung
1 Die Geschäftsprüfungskommission handelt ohne Weisungen des Rates und erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
1bis Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegium.*
2 Sie prüft die Amts- und Haushaltsführung des Rates und der Verwaltung im abgelaufenen Jahr sowie die Anträge des Rates über Budget und Steuerfuss für das
nächste Jahr.*
3 Sie kann während des Jahres angekündigte Zwischenrevisionen vornehmen.
4 Sie berichtet der Bürgerversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Bevor sie
ihren Bericht veröffentlicht, gibt sie dem Rat Gelegenheit zur Stellungnahme.
5 Die Bürgerschaft kann Ergänzungsberichte verlangen.
6 sGS 125.3.
Art. 55 2. Anträge an die Bürgerschaft
1 Die Geschäftsprüfungskommission unterbreitet der Bürgerschaft Anträge über
die Abnahme der Jahresrechnung.
2 Sie kann Anträge stellen:
a)* über Budget und Steuerfuss;
b) zu anderen Geschäften, wenn sie die Angelegenheit mit dem Rat besprochen
hat.
Art. 56 c) Fachkunde
1 Die Geschäftsprüfungskommission stellt die angemessene fachkundige Kontrolle
des Finanzhaushalts sicher. Sie kann Sachverständige beiziehen, wenn dies für die
Aufgabenerfüllung erforderlich ist.*
Art. 56a* d) Finanzen
1 Die Geschäftsprüfungskommission erstellt ihren Abschnitt des Budgets selbständig. Der Rat nimmt die Kreditanträge der Geschäftsprüfungskommission in den
Budgetentwurf zuhanden der Bürgerschaft auf.
2 Die Geschäftsprüfungskommission vollzieht ihren Abschnitt des Budgets in eigener Kompetenz unter sachgemässer Beachtung der Bestimmungen über den Finanzhaushalt.
Art. 57 Zusammenarbeit mit dem Rat
1 Der Rat kann die Geschäftsprüfungskommission zur Beratung einzelner Geschäfte beiziehen.
2 Die Geschäftsprüfungskommission kann gemeinsame Aussprachen verlangen.
3. Gemeinde mit Parlament (3.3.)
Art. 58 Parlament
a) Bestellung
1 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder des Parlamentes.
2 Das Parlament wird von der Bürgerschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes
über Wahlen und Abstimmungen vom 5. Dezember 20187 gewählt. *
7 sGS 125.3.
Art. 59 b) Unvereinbarkeiten
1 Die Mitglieder des Rates und die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber sowie
weiteres leitendes Verwaltungspersonal gehören dem Parlament nicht an.
2 Die Gemeindeordnung kann weiteres Verwaltungspersonal von der Mitgliedschaft im Parlament ausschliessen.
Art. 60 c) Organisation
1 Das Parlament erlässt ein Geschäftsreglement.
2 Das Geschäftsreglement regelt insbesondere:
a) Konstituierung;
b) Beratungsverfahren;
c) Beschlussfähigkeit sowie Wahl- und Abstimmungsverfahren;
d) Zuständigkeit für den Erlass von amtlichen Erläuterungen zu Abstimmungsvorlagen;
e) Öffentlichkeit der Verhandlungen.
Art. 61 d) Zuständigkeit gemäss Gesetz
1 Das Parlament beschliesst über:
a) die Gemeindeordnung;
b) die Jahresrechnung;
c)* Budget und Steuerfuss;
d) einmalige oder während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen. Als
Ausgaben gelten auch Darlehen und Beteiligungen, wenn Sicherheit und Ertrag den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nicht entsprechen, sowie Bürgschaften und Garantieerklärungen;
e) Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden und Zweckverbänden sowie deren
Verbandsvereinbarung;
f) allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Vollzugsvorschriften;
g) allgemein verbindliche Vereinbarungen;
h) Gebührentarife für die Benützung von Gemeindeunternehmen, soweit nicht
die Gemeindeordnung oder das Reglement den Rat als zuständig erklärt;
i) den jährlichen Geschäftsbericht des Rates;
j) Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine andere Gemeinde.
2 Das Parlament beaufsichtigt Rat und Verwaltung.
Art. 62 e) Geschäftsprüfung
1 Das Parlament wählt aus seiner Mitte eine Kommission, welche die Aufgaben der
Geschäftsprüfungskommission wahrnimmt. Die Bestimmungen von Art. 54 bis 56
dieses Erlasses mit Ausnahme von Art. 54 Abs. 1bis werden sachgemäss angewendet.*
2 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass die Kontrolle des Finanzhaushalts
anstelle eines aussenstehenden Revisionsunternehmens durch eine interne und
unabhängige Kontrollstelle erfolgt. Die Kontrollstelle ist durch eine in Revisionsfragen ausgewiesene Fachperson zu leiten, die durch das Parlament gewählt wird.
Art. 63 f) Zuständigkeit gemäss Gemeindeordnung
1 Die Gemeindeordnung kann dem Parlament weitere Aufgaben übertragen, soweit diese dem Rat nicht durch Gesetz abschliessend zugewiesen sind.
Art. 64 Zuständigkeit der Bürgerschaft gemäss Gesetz
a) Wahlen und Initiativen
1 Die Bürgerschaft wählt:
a) die Mitglieder des Parlamentes;
b) die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Rates.
2 Die Gemeindeordnung kann die Wahl der oder des Vorsitzenden eines Ressorts
oder Departementes durch die Bürgerschaft vorsehen.
2bis In Gemeinden, in denen mehr als ein Mitglied des Rates hauptamtlich tätig ist,
kann die Gemeindeordnung die Wahl der oder des Vorsitzenden des Rates aus
dessen Mitte vorsehen.*
2ter Sieht eine Gemeinde die Wahl aus der Mitte des Rates nach Abs. 2bis dieser Bestimmung vor:*
a) werden auch die durch die Bürgerschaft zu wählenden Vorsitzenden eines
Ressorts oder Departementes aus der Mitte des Rates gewählt;
b) wird das massgebende Mehr für die Mitglieder des Rates, den oder die Vorsitzende des Rates sowie die durch die Bürgerschaft zu wählenden Vorsitzenden
eines Ressorts oder Departementes gesondert ermittelt;
c) gilt als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates oder eines Ressorts oder Departementes nur als gewählt, wer zugleich als Mitglied des Rates gewählt wird
oder bei einer Ersatzwahl bereits Mitglied des Rates ist.
3 Die Bürgerschaft stimmt über Initiativbegehren aus ihrer Mitte ab.
Art. 65 b) obligatorisches Referendum
1 Dem obligatorischen Referendum unterstehen:
a) die Gemeindeordnung;
b) die Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden;
c) Geschäfte nach Art. 61 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses, für welche die Gemeindeordnung das obligatorische Referendum vorsieht.
Art. 66 c) fakultatives Referendum
1 Dem fakultativen Referendum unterstehen:
a) allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Gebührentarife;
b) allgemein verbindliche Vereinbarungen;
c) Geschäfte nach Art. 61 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses, für welche die Gemeindeordnung das fakultative Referendum vorsieht.
d) die Jahresrechnung;
e)* Budget und Steuerfuss;
f) Mitgliedschaft bei Zweckverbänden.
2 Eine in der Gemeindeordnung festgelegte Anzahl Mitglieder des Parlamentes
kann diese Beschlüsse unmittelbar nach der Beratung dem obligatorischen Referendum unterstellen.
Art. 67 d) Ausnahmen
1 Von der obligatorischen Abstimmung und vom fakultativen Referendum sind
ausgenommen:
a) Gegenstände, für welche die Gesetzgebung, rechtsetzende Erlasse der
Gemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermessensbereich offenlassen;
b) Reglemente über Dienst- und Besoldungsverhältnisse von Behördemitgliedern und Verwaltungspersonal. Neue Vorschriften, die Mehrausgaben verursachen, werden erst vollzogen, nachdem der Kredit für das erste Vollzugsjahr
rechtsgültig geworden ist;
c) Beschlüsse über Geschäftsbericht, Geschäftsreglement und Verwaltungspläne.
2 Beschlüsse des Rates können nicht dem Referendum unterstellt werden.
Art. 68 Grundsatzabstimmungen
1 Über Grundsatzfragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft fallen,
kann das Parlament eine Abstimmung anordnen.
2 Das Ergebnis der Grundsatzabstimmung bindet das Parlament bei der Ausarbeitung des in Aussicht genommenen Beschlusses. In seiner Stellungnahme ist das
Parlament jedoch frei. Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Verfahren, in
denen die gleiche Frage wieder aufgeworfen wird.
3 Die Bürgerschaft ist durch das Ergebnis der Grundsatzabstimmung nicht gebunden.
IV. Politische Rechte (4.)
1. Stimmrecht (4.1.)
Art. 69* Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
1 Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung in den Gemeinden richten sich nach
den Vorschriften der Kantonsverfassung.
2 In den örtlichen Korporationen kann die Gemeindeordnung den Kreis der
Stimmberechtigten erweitern.
3 Als nicht stimmfähige Entmündigte nach Art. 31 Bst. b der Kantonsverfassung
vom 10. Juni 20018 gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter
umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine mit der Vorsorge9 beauftragten Person vertreten werden.
Art. 70* …
Art. 71 Amtliche Erläuterungen
1 Den Stimmberechtigten ist vor jeder Abstimmung über eine Sachvorlage mit den
Anträgen bekannt zu geben:
a) in der Gemeinde mit Bürgerversammlung das Gutachten des Rates und bei
den Rechnungsgeschäften gegebenenfalls eine abweichende Stellungnahme
der Geschäftsprüfungskommission;
b) in der Gemeinde mit Parlament ein erläuternder Bericht zum Beschluss.
2 Art. 1bis und Art. 1ter des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 196710 werden sachgemäss angewendet. Die Gemeinden können auf die
Kurzfassung in einfacher Sprache des Gutachtens des Rates oder des erläuternden
Berichts verzichten. Gemeinden mit Parlament können zudem für den Erlass des
erläuternden Berichts abweichende Zuständigkeiten festlegen.*
8 sGS 111.1.
9 Art. 360 ff. ZGB, SR 210.
10 sGS 125.1.
Art. 72 Einheit der Materie
1 Abstimmungsvorlagen haben die Einheit der Materie zu wahren.
2 Zwischen den einzelnen Teilen eines Antrags muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.
3 Gegenstände, die zwingend zusammengehören, müssen in einem Antrag zusammengefasst werden.
2. Fakultatives Referendum, Volksvorschlag und Initiative (4.2.)
Art. 73 Fakultatives Referendum
a) Unterschriften
1 Ein Referendumsbegehren kommt zustande, wenn die in der Gemeindeordnung
festgelegte Zahl der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung durch die Bürgerschaft verlangt.
Art. 74 b) Referendum über Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss*
1 Referendumsbegehren über Jahresrechnung und Budget haben die beanstandeten Posten zu bezeichnen und anzugeben, warum und in welchem Umfang diese
zu ändern sind.*
2 Begehren auf Änderung des Steuerfusses haben einen bestimmten Steuerfuss vorzuschlagen. Wird Herabsetzung verlangt, sind gleichzeitig zahlenmässig bestimmte Anträge auf Änderung des Budgets zu stellen, damit ein Aufwandüberschuss vermieden werden kann.*
Art. 74a* c) ergänzendes Recht*
1 Insbesondere betreffend das Verfahren werden ergänzend die Vorschriften des
Gesetzes über Referendum und Initiative11 sachgemäss angewendet. Vorbehalten
bleibt Art. 83a dieses Erlasses betreffend elektronische Unterzeichnung.*
2 Die Gemeindeordnung kann andere Fristen vorsehen.
Art. 75 Eventualantrag
1 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass Rat oder Parlament einen Eventualantrag zu einer Vorlage stellen kann, die dem Referendum nach Art. 73 dieses
Erlasses untersteht.
11 sGS 125.1.
2 Kommt das Referendum zustande, werden den Stimmberechtigten Vorlage und
Eventualantrag gleichzeitig unterbreitet.
3 Insbesondere betreffend das Verfahren werden ergänzend die Vorschriften des
Gesetzes über Referendum und Initiative über Initiative und Gegenvorschlag sachgemäss angewendet.*
Art. 76 Volksvorschlag
a) Unterschriften
1 Die Gemeindeordnung kann für Erlasse den Volksvorschlag vorsehen.
2 Die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten kann innert vierzig Tagen seit der Veröffentlichung der Referendumsvorlage einen Volksvorschlag einreichen, wenn Rat oder Parlament keinen Eventualantrag gestellt haben.
3 Der Volksvorschlag gilt als Referendum.
Art. 77 b) Form und Inhalt
1 Mit dem Volksvorschlag kann die Änderung oder Streichung einzelner Bestimmungen eines Erlasses verlangt werden. Der Volksvorschlag ist in der Form des
ausformulierten Entwurfs einzureichen.
Art. 78 c) Unterbreitung*
1 Kommt das Referendum zustande, sind den Stimmberechtigten Vorlage und
Volksvorschlag gleichzeitig zu unterbreiten.
2 …*
Art. 78a* d) ergänzendes Recht
1 Insbesondere betreffend das Verfahren werden ergänzend die Vorschriften des
Gesetzes über Referendum und Initiative über Referendum, Initiative und Gegenvorschlag sachgemäss angewendet. Ausgenommen sind die Vorschriften betreffend elektronische Unterzeichnung.*
Art. 79 Initiative
a) Unterschriften
1 Ein Initiativbegehren kommt zustande, wenn die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung der Bürgerschaft
über einen Gegenstand verlangt, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.
2 Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Rates.
Art. 80 b) Form und Inhalt
1 Das Begehren ist als einfache Anregung zu stellen. Erlasse können in der Form
des ausgearbeiteten Entwurfs beantragt werden.
2 Das Begehren umfasst nicht mehr als einen Gegenstand.
Art. 81 c) ergänzendes Recht*
1 Insbesondere betreffend das Verfahren werden ergänzend sachgemäss angewendet:*
a)* bei Initiativbegehren in Form der einfachen Anregung die Vorschriften des
Gesetzes über Referendum und Initiative über die Einheitsinitiative. Vorbehalten bleibt Art. 83a dieses Erlasses betreffend elektronische Unterzeichnung;
b)* bei Initiativbegehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs die Vorschriften
des Gesetzes über Referendum und Initiative über die Gesetzesinitiative. Vorbehalten bleibt Art. 83a dieses Erlasses betreffend elektronische Unterzeichnung.
2 Die Gemeindeordnung kann andere Fristen und eine andere Mindestgrösse des
Initiativkomitees vorsehen.*
3. Volksmotion (4.3.)
Art. 82 Unterschriften
1 Die Gemeindeordnung kann die Volksmotion vorsehen.
2 Mit der Volksmotion kann die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der
Stimmberechtigten verlangen, dass der Rat eine Vorlage über einen Gegenstand
ausarbeitet, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.
Art. 82a* Zulässigkeit
1 Eine Volksmotion darf der Bürgerversammlung oder dem Parlament nur unterbreitet werden, wenn sie zulässig ist. Die Zulässigkeit bestimmt sich sachgemäss
nach Art. 44 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200112 in Verbindung mit
Art. 34des
Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 196713.
12 sGS 111.1.
13 sGS 125.1.
2 Die Volksmotion kann vor Beginn der Unterschriftensammlung dem Rat zur
Vorprüfung unterbreitet werden.
3 Stellt der Rat im Rahmen der Vorprüfung oder nach Einreichung der Volksmotion Unzulässigkeit fest, erlässt er eine Verfügung.
Art. 83 Verfahren
1 Der Rat beantragt der Bürgerversammlung oder dem Parlament Gutheissung,
Gutheissung mit geändertem Wortlaut oder Nichteintreten.
2 Heissen Bürgerschaft oder Parlament die Volksmotion gut, arbeitet der Rat die
Vorlage aus.
3 Die Gemeindeordnung regelt die Fristen.
3bis. Elektronische Unterzeichnung* (4.3bis.)
Art. 83a* Anwendung in den politischen Gemeinden
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 196714 betreffend elektronische Unterzeichnung werden in einer politischen Gemeinde für kommunale fakultative Referenden und Initiativen sachgemäss angewendet, wenn:
a) die Regierung die Anwendbarkeit beschliesst;
b) der Rat der politischen Gemeinde gestützt auf den Beschluss nach Bst. a dieser
Bestimmung die Einführung beschliesst.
4. Wahlen (4.4.)
Art. 84 Wohnsitz
1 Die gewählte Person kann ihr Amt nur ausüben, wenn sie in der Gemeinde
wohnt.
2 Das zuständige Departement kann für beschränkte Zeit Ausnahmen bewilligen,
wenn wichtige Gründe vorliegen und die Erfüllung der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
Art. 85 Ausschliessungsgründe
1 Die Ausschliessungsgründe richten sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung.
14 sGS 125.1.
Art. 86 Verfahren bei Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes*
1 Das Verfahren bei Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes nach Art. 34 der
Kantonsverfassung vom 10. Juni 200115 richtet sich nach dem Gesetz über Wahlen
und Abstimmungen vom 5. Dezember 201816.*
2 …*
3 …*
4 …*
Art. 87 Rücktritt
a) Genehmigung
1 Ein Behördemitglied kann während der Amtsdauer nur mit Genehmigung des
Rates zurücktreten. Wenn gleichzeitig die Mehrheit der Mitglieder einer Behörde
zurücktreten will, entscheidet die Regierung.
2 Mitglieder des Gemeindeparlamentes können ohne weiteres zurücktreten.
Art. 88 b) Begründung
1 Dem Gesuch ist zu entsprechen, wenn:
a) der Rücktritt im öffentlichen Interesse liegt;
b) der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber aus der weiteren Bekleidung des
Amtes schwere Nachteile erwachsen.
V. Rat und Verwaltung (5.)
1. Rat (5.1.)
Art. 89 Stellung und Bezeichnung
1 Der Rat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde.
2 Er zählt wenigstens drei Mitglieder.
3 Er heisst in der politischen Gemeinde «Gemeinderat» oder «Stadtrat», in der
Schulgemeinde «Schulrat» und in den übrigen Spezialgemeinden «Verwaltungsrat» oder «Bürgerrat».
15 sGS 111.1.
16 sGS 125.3.
4 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende heisst in der politischen Gemeinde
«Gemeindepräsidentin» oder «Gemeindepräsident» oder «Stadtpräsidentin» oder
«Stadtpräsident», in den übrigen Gemeinden «Präsidentin» oder «Präsident».
Art. 90 Aufgaben
a) im Allgemeinen
1 Der Rat:
a) fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium;
b) führt die Gemeinde und plant und steuert ihre Tätigkeiten.
2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zuständigkeiten. Vorbehalten bleiben die
Zuständigkeiten von Bürgerschaft und Parlament.
Art. 91 b) Einheitsgemeinde
1 Führt die politische Gemeinde die Volksschule, ist der Rat für die Schulverwaltung zuständig.
2 Er untersteht in Schulangelegenheiten der Aufsicht der Erziehungsbehörden.
Art. 92 c) Vorbereitung der neuen Amtsdauer
1 Nach Erneuerungswahlen nimmt der neugewählte Rat die erforderlichen Wahlen
vor.
2 Er sorgt soweit möglich dafür, dass die Gewählten ihr Amt mit Beginn der Amtsdauer antreten können.
2. Verwaltung (5.2.)
Art. 93 Organisation
a) Grundsatz
1 Die Verwaltungsstellen und Kommissionen erfüllen die Aufgaben, die ihnen
durch Gesetz, Gemeindeordnung, Reglemente und ergänzende Anordnungen des
Rates übertragen sind.
2 Ständige Kommissionen werden auf Amtsdauer, andere gemäss besonderer Anordnung bestellt.
3 Kommissionen mit erheblichen Befugnissen und Kommissionen zur Leitung und
Überwachung einzelner Verwaltungszweige gehört wenigstens ein Mitglied des
Rates an.
Art. 94 b) Schulkommission
1 Die Gemeinde kann:*
a)* eine Schulkommission vorsehen, die Schulrat heissen kann;
b)* …
2 …*
3 Die Gemeinde kann durch allgemein verbindliches Reglement vorsehen, dass die
Schulkommission in der Rechtspflege in Schulangelegenheiten oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde ist.*
1.* …
2.* …
4 In der Gemeindeordnung kann:*
a) die Wahl der Schulkommission durch die Bürgerschaft vorgesehen werden;
b) vorgesehen werden, dass die Schulkommission für unvorhersehbare neue
Ausgaben bis zu einer bestimmten Höhe zuständig sein soll.
Art. 95* Verwaltungspersonal
1 Die im öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der
Gemeinde stehenden Angestellten bilden das Verwaltungspersonal.
2 Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis wird durch Reglement geordnet. Ist
nichts anderes bestimmt, wird das Personalgesetz vom 25. Januar 201117 sachgemäss angewendet.
Art. 96 Unvereinbarkeit
a) Grundsatz18
1 Das Verwaltungspersonal gehört dem Rat nicht an.
Art. 97 b) Ausnahme
1 Die oder der Vorsitzende des Rates kann in der Gemeinde Verwaltungsfunktionen ausüben.
Art. 98 Wirtschaftliche Sicherung
1 Die Gemeinde versichert das Verwaltungspersonal gegen:
a) wirtschaftliche Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Versicherten bezahlen angemessene Beiträge;
17 sGS 143.1.
18 In Bezug auf nebenamtliche Angestellte von Gemeinden in Vollzug ab 1. Januar 2013.
b) Berufs- und Nichtberufsunfälle. Den Versicherten können die Prämien der
Nichtberufsunfallversicherung ganz oder teilweise überbunden werden.
2 Wer vom Volk gewählt ist, kann gegen wirtschaftliche Folgen der unverschuldeten Nichtwiederwahl versichert werden.
3. Amtspflichten (5.3.)
Art. 99 Schweigepflicht
1 Behördemitglieder, Verwaltungspersonal und Beauftragte sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, die gemäss besonderer Vorschrift oder gemäss ihrer Natur geheim zu halten sind. Vorbehalten bleiben die
Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. November 201419.*
2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem
Amt bestehen.
3 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften über die Aufhebung der
Schweigepflicht.
Art. 100 Verantwortlichkeit
1 Behördemitglieder, Verwaltungspersonal und Beauftragte sind nach Massgabe
der Gesetzgebung disziplinarisch, strafrechtlich und vermögensrechtlich verantwortlich.
2 Der Rat, die Geschäftsprüfungskommission oder das Parlament sind zuständig
zur Erhebung einer Straf- oder Schadenersatzklage.
3 Die Regierung kann anstelle der Gemeinde handeln, wenn erhebliche Gemeindeinteressen verletzt wurden und keine Gemeindebehörde Straf- oder Schadenersatzklage erhebt.
4. Geschäftsordnung (5.4.)
Art. 101 Geschäftsreglement
1 Der Rat erlässt ein Geschäftsreglement. Er regelt insbesondere:
a) Einberufung zu den Sitzungen;
b) Beratung und Beschlussfassung;
c) die Unterschriftsberechtigung.
19 sGS 140.2.
Art. 102 Unterschrift
1 Die oder der Vorsitzende und die Schreiberin oder der Schreiber unterzeichnen
für den Rat.
Art. 103 Protokoll
1 Das Protokoll enthält:
a) Ort und Zeit der Sitzung;
b) Name des oder der Vorsitzenden, der abwesenden Mitglieder sowie der Protokollführerin oder des Protokollführers;
c) behandelte Geschäfte und Beschlüsse;
d) Namen der sich im Ausstand befindenden Mitglieder;
e) Anträge und Erklärungen eines Mitglieds, wenn Protokollierung verlangt
wird;
f) wesentlicher Inhalt der Verhandlung, wenn die Protokollierung beschlossen
wird;
g) Zirkulationsbeschlüsse und Verfügungen des Präsidiums, die seit der letzten
Sitzung ergangen sind.
Art. 104 Öffentlichkeit
1 Verhandlungen und Protokoll sind nicht öffentlich.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. November 201420. *
3 …*
Art. 105* …
VI. Finanzhaushalt (6.)
1. Allgemeines* (6.1.)
Art. 106 Grundsätze der Haushaltsführung*
1 Der Finanzhaushalt wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts und der zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der
öffentlichen Gelder geführt.
2 Der Rat ist für die Führung des Finanzhaushalts verantwortlich.
3 …*
20 sGS 140.2.
Art. 106a* Grundsätze der Rechnungslegung, Buchführung und Budgetierung
1 Die Rechnungslegung zeigt ein Bild des Finanzhaushalts, das möglichst weitgehend der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht. Sie richtet
sich nach den Grundsätzen der:
a) Bruttodarstellung;
b) Fortführung;
c) Periodenabgrenzung;
d) Vergleichbarkeit;
e) Stetigkeit;
f) Verständlichkeit;
g) Wesentlichkeit;
h) Zuverlässigkeit.
2 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der:
a) Nachprüfbarkeit;
b) Rechtzeitigkeit;
c) Richtigkeit;
d) Vollständigkeit.
3 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der:
a) Bruttodarstellung;
b) Jährlichkeit;
c) Spezifikation;
d) Vergleichbarkeit;
e) Vollständigkeit.
Art. 106b* Gliederung des Haushalts
1 Budget und Jahresrechnung werden funktional und nach Aufwand- und Ertragsarten gegliedert sowie nach einem einheitlichen Kontenrahmen dargestellt.
2 Die Gemeinde kann zusätzlich eine institutionelle Gliederung nach Organisationseinheiten vorsehen.
1bis. Jahresrechnung* (6.1bis.)
Art. 107 Inhalt*
1 Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Gemeinde sowie die finanzielle
Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget.*
a)* …
b)* …
c)* …
2 Sie setzt sich zusammen aus der Rechnung des allgemeinen Haushalts und der
Rechnung der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen.*
3 Die Rechnungen des allgemeinen Haushalts und der unselbständigen öffentlichrechtlichen Unternehmen umfassen:*
a) die Erfolgsrechnung;
b) die Investitionsrechnung;
c) die Geldflussrechnung;
d) die Bilanz;
e) den Anhang.
Art. 108* …
Art. 109 Rechnungsjahr
1 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 109a* Finanzielle Berichterstattung
1 Der Rat erstattet der Bürgerschaft in angemessener Form Bericht über die Jahresrechnung.
Art. 110* …
Art. 110a* Erfolgsrechnung
a) Grundsatz
1 Die Erfolgsrechnung enthält den gesamten Aufwand und Ertrag einer Rechnungsperiode.
2 Das operative Ergebnis nach Aufwand- und Ertragsarten bildet die erste Stufe der
Erfolgsrechnung. Es besteht aus:
a) dem Betriebsergebnis;
b) dem Finanzergebnis.
3 Das Ergebnis aus Reservenveränderungen nach Aufwand- und Ertragsarten bildet die zweite Stufe der Erfolgsrechnung. Es umfasst die Veränderungen:
a) der Reserve Werterhalt Finanzvermögen;
b) der zusätzlichen Abschreibungen;
c) der Vorfinanzierungen;
d) der Ausgleichsreserve;
e) weiterer gesetzlich vorgesehener Reserven.
4 Das Gesamtergebnis ergibt sich aus der Summe der ersten und der zweiten Stufe
der Erfolgsrechnung.
Art. 110b* b) Ertragsüberschuss
1 Ein Ertragsüberschuss der ersten Stufe der Erfolgsrechnung sowie Erträge aus
Vorfinanzierungen und zusätzlichen Abschreibungen werden ganz oder teilweise
eingelegt in:
a) die Reserve Werterhalt Finanzvermögen;
b) die zusätzlichen Abschreibungen;
c) die Vorfinanzierungen;
d) die Ausgleichsreserve;
e) die weiteren gesetzlich vorgesehenen Reserven.
2 Ein verbleibender Ertragsüberschuss im Gesamtergebnis verändert den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag.
Art. 110c* c) Aufwandüberschuss
1 Ein Aufwandüberschuss der ersten Stufe der Erfolgsrechnung kann ganz oder
teilweise aus der Ausgleichsreserve gedeckt werden, soweit er nicht durch andere
Erträge der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung gedeckt wird. Er wird durch eine
allfällige Ausgleichsreserve gedeckt, soweit er nicht durch die kumulierten Ergebnisse der Vorjahre gedeckt werden kann.
2 Ein verbleibender Aufwandüberschuss im Gesamtergebnis verändert den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag.
3 Ein Aufwandüberschuss im Gesamtergebnis des laufenden Jahres, der nicht
durch die kumulierten Ergebnisse der Vorjahre gedeckt werden kann, wird spätestens dem übernächsten Budget in der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung belastet.
Art. 110d* Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Verwaltungsvermögen bilanziert werden.
2 Die Nettoinvestition wird aktiviert.
Art. 110e* Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung zeigt die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel
auf.
2 Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit gegliedert.
3 In Spezialgemeinden, Zweckverbänden, Gemeindeverbänden und unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen, deren Aufwand nach Jahresrechnung
zehn Mio. Franken in jedem der drei vorangehenden Rechnungsjahre nicht übersteigt, kann auf eine Geldflussrechnung verzichtet werden.
Art. 110f* Bilanz
a) Gliederung
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und das Verwaltungsvermögen,
auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital.
Art. 110g* b) Finanzvermögen
1. Begriff
1 Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die nicht unmittelbar
der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
Art. 110h* 2. Bilanzierung und Bewertung
1 Ein Vermögenswert im Finanzvermögen wird bilanziert, wenn er einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringt und sein Wert verlässlich ermittelt werden
kann.
2 Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungs- oder Herstellkosten
bewertet. Entsteht kein Aufwand, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs massgebend.
3 Folgebewertungen erfolgen periodisch zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag. Finanz- und Sachanlagen werden in einer Anlagenbuchhaltung geführt.
Art. 110i* c) Verwaltungsvermögen
1. Begriff
1 Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar
der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
Art. 110j* 2. Bilanzierung und Bewertung
1 Ein Vermögenswert im Verwaltungsvermögen wird bilanziert, wenn:
a) er einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweist und
b) sein Wert verlässlich ermittelt werden kann und
c) sein Wert über der Aktivierungsgrenze liegt.
2 Das Verwaltungsvermögen wird zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bewertet.
Entstehen keine Ausgaben, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs
massgebend.
3 Die Abschreibung der Anlagen des Verwaltungsvermögens erfolgt linear auf der
Basis der erwarteten Nutzungsdauer je Anlagekategorie. Das Verwaltungsvermögen wird in einer Anlagenbuchhaltung geführt.
Art. 110k* d) Fremd- und Eigenkapital
1. Begriff
1 Das Fremdkapital besteht aus kurzfristigen und langfristigen Verbindlichkeiten.
Es wird zum Nominalwert bewertet.
2 Das Eigenkapital umfasst:
a) die Verpflichtungen und Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen mit
wesentlichem Gestaltungsspielraum;
b) die Fonds mit wesentlichem Gestaltungsspielraum;
c) die Reserve Werterhalt Finanzvermögen;
d) die zusätzlichen Abschreibungen;
e) die Vorfinanzierungen;
f) die Ausgleichsreserve;
g) weitere gesetzlich vorgesehene Reserven;
h) den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag.
Art. 110l* 2. Spezialfinanzierungen
1 Eine Spezialfinanzierung entsteht durch die in einem allgemein verbindlichen
Reglement vorgesehene Bindung öffentlicher Mittel für einen bestimmten Zweck.
2 Besteht ein wesentlicher Gestaltungsspielraum, werden Spezialfinanzierungen
dem Eigenkapital zugeordnet, ansonsten dem Fremdkapital.
Art. 110m* 3. Fonds
1 Ein Fonds ist ein Vermögenswert, der nach einem allgemein verbindlichen Reglement oder einer Widmung einem bestimmten Zweck dient.
2 Besteht ein wesentlicher Gestaltungsspielraum, werden Fonds dem Eigenkapital
zugeordnet, ansonsten dem Fremdkapital.
Art. 110n* 4. Reserve Werterhalt Finanzvermögen
1 Die Reserve Werterhalt Finanzvermögen dient:
a) der Finanzierung von zukünftigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an
Liegenschaften im Finanzvermögen;
b) dem Ausgleich von Wertschwankungen des Finanzvermögens.
2 Die Einlagen können aus Erträgen des Finanzvermögens gebildet werden.
3 Die Bildung der Reserve bedarf eines Reglements. Dieses bestimmt wenigstens:
a) die Höhe der fixen jährlichen Einlage aus Erträgen der Finanzliegenschaften
als Prozentsatz des Neuwerts dieser Liegenschaften;
b) die Höhe zusätzlicher Einlagen aus Wertsteigerungen des Finanzvermögens;
c) den höchsten Bestand der Reserve.
4 Schulgemeinden führen keine Reserve Werterhalt Finanzvermögen.
Art. 110o* 5. Zusätzliche Abschreibungen
1 Die zusätzliche Abschreibung dient der Minderung des Abschreibungsaufwands
eines bestehenden Investitionsobjekts. Sie entsteht durch die Bindung öffentlicher
Mittel an eine bestimmte, bereits getätigte Investitionsausgabe.
Art. 110p* 6. Vorfinanzierungen
1 Die Vorfinanzierung dient der Minderung des Abschreibungsaufwands eines zukünftigen Investitionsobjekts. Sie entsteht durch die Bindung öffentlicher Mittel
an eine bestimmte künftige Investitionsausgabe.
Art. 110q* 7. Ausgleichsreserve
1 Die Ausgleichsreserve dient dem kurz- bis mittelfristigen Ausgleich der Erfolgsrechnung.
2 Sie kann zur Reduktion von Aufwand- und Ertragsüberschüssen im Gesamtergebnis verwendet werden.
3 Bei einem Ertragsüberschuss im operativen Ergebnis führen Einlagen in die Ausgleichsreserve nicht zu einem Aufwandüberschuss im Gesamtergebnis.
4 Bei einem Aufwandüberschuss im operativen Ergebnis führen Bezüge aus der
Ausgleichsreserve nicht zu einem Ertragsüberschuss im Gesamtergebnis.
Art. 110r* 8. Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag
1 Der Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag entspricht der Summe der kumulierten
Ergebnisse der Vorjahre und des Gesamtergebnisses des laufenden Jahres.
Art. 110s* Anhang
1 In den Anhang der Jahresrechnung werden aufgenommen:
a) Grundsätze der Rechnungslegung einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze;
b) Angaben zur Zusammensetzung und Veränderung des Eigenkapitals;
c) Angaben zu Rückstellungen;
d) Angaben über die wesentlichen Beteiligungen und Gewährleistungspflichten;
e) Übersicht über Bestand und Veränderung des Verwaltungsvermögens sowie
der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens;
f) weitere zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderliche Angaben.
Art. 111* …
Art. 112* …
1ter. Budgetierung* (6.1ter.)
Art. 113 Budget*
1 Für das Rechnungsjahr wird ein Budget erstellt.*
1bis Das Budget setzt sich zusammen aus dem Budget des allgemeinen Haushalts
und den Budgets der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen.*
2 Das Budget führt den zu erwartenden Aufwand und Ertrag sowie die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen auf. Erhebliche Abweichungen gegenüber
dem Budget des vorangehenden Rechnungsjahres werden begründet.*
3 Die Kredite werden grundsätzlich auf den untersten Stufen der funktionalen und
der Artengliederung beschlossen. Die Gemeindeordnung kann den Kreditbeschluss höchstens auf der dritten Stufe der Artengliederung vorsehen.*
Art. 114 Ausgleich von Aufwand und Ertrag
1 Das Budget der Erfolgsrechnung wird so ausgestaltet, dass im Gesamtergebnis
der Ertrag den Aufwand ausgleicht.*
2 Ein Aufwandüberschuss ist zulässig, wenn er durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist.*
Art. 115 Steuerplanung und Steuerfuss
1 Mit dem Budget wird festgelegt, in welchem Ausmass Steuern zu erheben sind.*
2 Der Steuerfuss wird so angesetzt, dass das budgetierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung ausgeglichen ist.*
3 Der Steuerfuss kann tiefer angesetzt werden, wenn der Aufwandüberschuss
durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist.*
1quater. Kredite und Ausgaben* (1quater)
Art. 116 Kredite
a) Grundsatz
1 Der Rat tätigt Ausgaben nur im Rahmen eines Kredites.
2 Reicht dieser nicht aus, wird vor der Mehrausgabe ein Nachtragskredit eingeholt.
Art. 117 b) Zuständigkeit
1 Kredite werden durch Budget oder durch besondere Beschlüsse der Bürgerschaft
oder des Gemeindeparlamentes gewährt.*
2 Ein besonderer Beschluss ist für eine Ausgabe von grosser finanzieller Tragweite
erforderlich.
3 Die Gemeindeordnung kann den Rat ermächtigen, unvorhersehbare Ausgaben
bis zu einer bestimmten Höhe zu beschliessen.
Art. 118 Dringliche und gebundene Ausgaben
1 Der Rat kann ohne Kredit eine Ausgabe tätigen, wenn:
a) eine Verzögerung die Interessen der Gemeinde erheblich gefährdet oder schädigt;
b) Gesetzgebung, Erlasse der Gemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen
keinen grösseren Ermessensbereich offenlassen.
Art. 119 Finanzbedarf der Schulgemeinde
a) Begriff
1 Der Finanzbedarf der Schulgemeinde entspricht den Ausgaben, welche die Schulgemeinde nicht durch eigene Einnahmen decken kann.
Art. 120 b) Verfahren
1 Die Schulgemeinde meldet ihren Finanzbedarf der politischen Gemeinde.
2 Erstreckt sich eine Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden, teilt sie
ihren Finanzbedarf anteilmässig auf. Massgebend ist zu 30 Prozent die Zahl der
Einwohnerinnen und Einwohner und zu 70 Prozent die Zahl der Schülerinnen
und Schüler. Schülerinnen und Schüler in der Sonderschule werden doppelt gezählt.*
3 Der Finanzbedarf der Schulgemeinden ist für die politische Gemeinde eine gebundene Ausgabe.
Art. 121 c) Überprüfung der Angemessenheit
1 Der Gemeinderat kann die Angemessenheit der Ausgaben vom zuständigen Departement überprüfen lassen.
2 Der Gemeinderat oder der Schulrat kann den Entscheid des zuständigen Departementes an die Regierung weiterziehen. Frist und Form richten sich nach den
Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196521
über die Erhebung von Rekursen.
3 Die Regierung entscheidet endgültig.
2. Finanzielle Führungsinstrumente (6.2.)
Art. 122 Finanzplan
1 Der Rat erstellt jährlich einen Finanzplan, der wenigstens die Planung für die drei
dem Budget folgenden Rechnungsjahre umfasst.*
2 Er enthält insbesondere:
a) Überblick über die Entwicklung von Aufwand und Ertrag;
b) Zusammenstellung der Investitionsvorhaben;
c) Schätzung des Finanzbedarfs;
d) Übersicht über die Finanzierungsmöglichkeiten.
3 Spezialgemeinden, Zweckverbände, Gemeindeverbände und unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen, die keine Aufgaben erfüllen, die der Kanton
durch Verfassung oder Gesetz den Gemeinden zugewiesen hat, können auf die Erstellung eines Finanzplans verzichten.*
Art. 123 Internes Kontrollsystem
1 Der Rat sorgt für ein der Grösse des Finanzhaushalts angepasstes internes
Kontrollsystem.
21 sGS 951.1.
2 Es dient insbesondere:
a) der zweckmässigen Verwendung der Mittel;
b) der Verhinderung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei der Haushaltführung.
Art. 123a* Konsolidierung
1 Der Rat erstellt eine konsolidierte Sicht auf den Finanzhaushalt, wenn ohne Konsolidierung die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken nicht möglich ist.
2 Er legt Form, Umfang und Methode der Konsolidierung fest und erstattet der
Bürgerschaft Bericht.
2bis. Veröffentlichung der Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten
Behördemitglieder* (6.2bis.)
Art. 123b* Form und Inhalt der Veröffentlichung
1 Der Rat veröffentlicht die Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behördemitglieder nach Ablauf des Rechnungsjahrs im Geschäftsbericht, soweit die Bürgerschaft nicht auf andere geeignete Weise informiert wird.
2 Je Behördemitglied werden wenigstens veröffentlicht:
a) Name;
b) Funktion in der Behörde;
c) Pensum in Prozent bei Personen, die für die Behördentätigkeit einen Monatslohn beziehen;
d) Bruttolohn für die Behördentätigkeit;
e) Spesenvergütungen für die Behördentätigkeit;
f) Entschädigungen über Fr. 500.–, die ein Behördemitglied für seine Tätigkeit
in Organen juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts erhält,
in die es von der Gemeinde direkt oder indirekt abgeordnet wurde, sofern die
Entschädigung dem Behördemitglied und nicht der Gemeinde zufliesst.
3. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung (6.3.)
Art. 124 Grundsätze
1 Die Gemeinde kann in der Gemeindeordnung Rahmenbedingungen für eine wirkungsorientierte Verwaltungsführung festlegen.
2 Sie bestimmt insbesondere die Zuständigkeiten für:
a) die Erteilung von Leistungsaufträgen;
b) die Erteilung von Globalkrediten;
c) die Sicherstellung des Controllings.
3 Die Gemeindeordnung kann von den Bestimmungen dieses Erlasses abweichen,
soweit dies für die Instrumente der wirkungsorientierten Verwaltungsführung erforderlich ist.
4. Ergänzende Vorschriften* (6.3ter.)
Art. 124a* Vollzug
1 Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften insbesondere über:
a) die Führung und Kontrolle des Haushalts;
b) die Anlagekategorien und für jede Anlagekategorie über die Bandbreite der
Abschreibungsdauer;
c) die Aktivierungsgrenzen;
d) die maximale Höhe der jährlichen Einlagen und des Bestands der Reserve
Werterhalt Finanzvermögen.
2 Das zuständige Departement erlässt Weisungen über:
a) den Kontenrahmen;
b) die Berechnung der Finanzkennzahlen.
VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und
Private (7.)
1. Allgemeines (7.1.)
Art. 125 Träger der Aufgabenerfüllung
a) öffentlich-rechtliche Unternehmen
1 Die Gemeinden können durch Reglement oder Vereinbarung:
a) selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen gründen;
b) vorsehen, dass Verwaltungszweige organisatorisch selbständig als Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit geführt werden.
2 Die Gründung und die Auflösung selbständiger öffentlich-rechtlicher Unternehmen unterstehen dem obligatorischen Referendum.
3 Reglement und Vereinbarung werden dem zuständigen Departement zur Kenntnis gebracht.
Art. 126 b) Private
1 Die Gemeinde kann:
a) sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an einer privatrechtlichen Körperschaft oder Stiftung beteiligen;
b) mit Leistungsvereinbarung öffentliche Aufgaben Privaten übertragen.
2 Überträgt die Gemeinde hoheitliche Befugnisse, erlässt sie hierfür ein Reglement.
Sie kann im Reglement vorsehen, dass Private unter Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips Gebühren und Beiträge erheben können. Sie regelt den Rechtsschutz im Reglement.
3 Die Gemeinde wahrt bei einer Beteiligung an einer privatrechtlichen Körperschaft oder Stiftung sowie bei der Übertragung von Aufgaben an Private die öffentlichen Interessen.
2. Unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen (7.2.)
Art. 127 Zuständigkeit und Organisation
1 Der Rat oder eine Kommission, der wenigstens ein Mitglied des Rates angehört,
leitet das Unternehmen.
2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zuständigkeiten von Rat, Parlament und
Bürgerschaft.
Art. 128 Haushalt
1 Der Haushalt wird nach den Vorschriften dieses Erlasses über den Gemeindehaushalt geführt.
2 …*
Art. 129 Finanzierung
1 Bei Unternehmen mit wirtschaftlichen Aufgaben regelt ein Reglement die angemessene Finanzierung durch Benützungsgebühren.
2 Das Unternehmen ist soweit eigenwirtschaftlich zu führen, als es in unmittelbarem Wettbewerb mit Privaten steht.
Art. 130 Überschüsse
1 Ertragsüberschüsse können zur Bildung betriebsnotwendiger Reserven verwendet werden. Der verbleibende Reingewinn wird dem allgemeinen Gemeindehaushalt zugewiesen.*
2 Aufwandüberschüsse werden vom Unternehmen und, soweit dies nicht möglich
ist, vom allgemeinen Gemeindehaushalt gedeckt.
3. Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen (7.3.)
Art. 131 Zuständigkeit und Organisation
1 Die Gemeinde kann eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt mit
eigener Rechtspersönlichkeit gründen.
2 Das Unternehmen verwaltet sich selbst.
3 Der Rat übt die Oberaufsicht aus. Budget, Benützungsvorschriften und im Reglement der Gemeinde bezeichnete Beschlüsse bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung des Rates. Dieser überprüft Rechtmässigkeit und Angemessenheit.*
Art. 132 Eigenwirtschaftlichkeit
1 Das Unternehmen wird eigenwirtschaftlich geführt.
2 Für Aufwand- und Ertragsüberschüsse wird Art. 130 dieses Erlasses sachgemäss
angewendet.
3 Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet die Gemeinde subsidiär.
Art. 133 Auflösung
1 Die Gemeinde kann das Unternehmen jederzeit auflösen, wenn nicht wichtige
öffentliche Interessen entgegenstehen.
2 Sie löst es auf, wenn sie in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren Ausgabenüberschüsse zu decken hatte.
3 Rechte und Pflichten des aufgelösten Unternehmens gehen auf die Gemeinde
über.
VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen (8.)
1. Allgemeines (8.1.)
Art. 134 Grundsatz
1 Die Gemeinde ist nach Massgabe der Gesetzgebung zur Zusammenarbeit mit
anderen Gemeinwesen verpflichtet.
2 Sie hat insbesondere anderen öffentlichen Verwaltungen im Kanton Rechtshilfe
zu leisten.
3 Die Gemeinde arbeitet mit anderen Gemeinwesen zusammen, wenn ein
wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung dies gebieten.
Art. 135 Unterbleiben einer gebotenen Zusammenarbeit
1 Unterbleibt eine gebotene Zusammenarbeit, werden die daraus resultierenden
Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder die Beiträge
herabgesetzt.
Art. 136 Vereinbarungen*
1 Die Gemeinde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen mit anderen Gemeinwesen abschliessen. Insbesondere kann sie:*
a) Verwaltungspersonal und Einrichtungen einer anderen Gemeinde zur Verfügung stellen;
b) gemeinsame Kommissionen und Verwaltungspersonal einsetzen oder
gemeinsame Einrichtungen schaffen;
c) Gemeindeverbände und Zweckverbände gründen.
2 Vereinbarungen mit ausserkantonalen Gemeinwesen, die über den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde hinausgehen, bedürfen einer interkantonalen
Vereinbarung oder, soweit ausreichend, einer besonderen gesetzlichen Vorschrift.*
3 Vereinbarungen mit ausländischen Gemeinwesen, die über den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde hinausgehen, bedürfen eines Staatsvertrags
oder, soweit ausreichend, einer besonderen gesetzlichen Vorschrift.*
Art. 137* …
Art. 138 Anordnungen der Regierung
1 Die Regierung kann einen Gemeinde- oder Zweckverband verpflichten, eine
Gemeinde aufzunehmen oder eine Gemeinde verpflichten, einem Gemeinde- oder
Zweckverband beizutreten, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung dies verlangen und die Aufnahme die bisherigen Verbandsgemeinden nicht wesentlich benachteiligt.
2 Sie kann auf Verlangen von zwei Dritteln der Mitglieder einen Antrag zum Beschluss erheben, für den Einstimmigkeit vorgeschrieben ist. Der Beschluss muss
dem Verbandsinteresse dienen und den ablehnenden Mitgliedern zumutbar sein.
Art. 139 Privatrechtliche Verträge
1 Die Gemeinde kann privatrechtliche Verträge schliessen, soweit dadurch nicht
Rechte und Pflichten allgemein verbindlich geordnet werden.
2. Zweckverband (8.2.)
Art. 140 Begriff
1 Der Zweckverband ist eine aus Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Er dient der gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer sachlich zusammenhängender Gemeindeaufgaben.
3 Körperschaften und Anstalten, die Gemeindeaufgaben erfüllen, können ihm
angehören, wenn sie zum Verbandszweck eine besondere Beziehung haben.
Art. 141 Vereinbarung
1 Die Vereinbarung bestimmt wenigstens:
a) Name, Mitglieder, Zweck und Sitz;
b) Bezeichnung, Zusammensetzung und Einberufung der Verbandsorgane;
c) die Zuständigkeit des Verbandes und seiner Organe;
d) Finanzierungsgrundsätze;
e) Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt;
f) das Auflösungsverfahren.
Art. 142 Organe
1 Organe des Zweckverbandes sind:
a) Delegiertenversammlung;
b) Verwaltungsrat;
c) Kontrollstelle.
Art. 143 Ergänzende Vorschriften
1 Jedes Mitglied hat Anspruch auf wenigstens eine Vertretung in der Delegiertenversammlung.
2 Die Vereinbarung kann vorsehen, dass der Verwaltungsrat aus der Mitte der Delegiertenversammlung gewählt wird.
3 Die Vorschriften dieses Erlasses für Gemeinden mit Parlament werden sachgemäss angewendet.
Art. 144 Haushalt
a) Grundsatz
1 Der Zweckverband führt einen eigenen Haushalt.
2 Die Vorschriften dieses Erlasses über den Gemeindehaushalt und seine Kontrolle
werden sachgemäss angewendet.
3 …*
Art. 145 b) Erträge
1 Die Vereinbarung und die vom Zweckverband erlassenen Reglemente regeln die
Erträge.
2 Die Mitglieder werden wenigstens zur laufenden Deckung von Aufwandüberschüssen verpflichtet.
3 Jahresrechnung und Budget werden so rechtzeitig erstellt, dass die Verbandsgemeinden ihre Beiträge spätestens in die eigene Rechnung und in das eigene Budget
des folgenden Jahres aufnehmen können.*
Art. 146 Haftung der Mitglieder
1 Die Mitglieder haften für den Zweckverband subsidiär entsprechend ihren Anteilen.
Art. 147 Rechte der Mitglieder
1 Die Vereinbarung legt fest:
a) die Höhe der neuen Ausgaben, welche die Zustimmung aller Mitglieder erfordern;
b) weitere Beschlüsse, welche die Zustimmung der Mehrheit oder aller Mitglieder erfordern.
Art. 148 Information
1 Die Mitglieder werden über die Tätigkeit des Zweckverbandes umfassend informiert.
2 Sie können jederzeit Auskünfte verlangen.
3 Die Räte der beteiligten Gemeinden informieren die Bürgerschaft jährlich über
Geschäftsführung und Haushalt des Zweckverbandes.
Art. 149 Eintritt und Austritt
1 Von neuen Mitgliedern kann eine angemessene Einkaufssumme verlangt werden.
2 Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die
Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Sie haften für Verbindlichkeiten des Verbandes, die während der Dauer ihrer Mitgliedschaft entstanden sind.
3. Gemeindeverband (8.3.)
Art. 150 Begriff
1 Der Gemeindeverband ist eine aus Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche
Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Er dient der gemeinsamen Erfüllung mehrerer Gemeindeaufgaben.
Art. 151 Organisation
a) Organisationsform
1 Der Gemeindeverband organisiert sich durch die Verbandsvereinbarung als
Gemeindeverband mit Bürgerversammlung oder als Gemeindeverband mit Parlament.
Art. 152 b) Verbandsbürgerschaft
1 Die Verbandsbürgerschaft ist oberstes Organ des Gemeindeverbandes.
2 Sie setzt sich aus den Stimmberechtigten der Mitgliedsgemeinden zusammen.
3 Die Vorschriften dieses Erlasses über die Zuständigkeit der Bürgerschaft und die
Ausübung der politischen Rechte werden sachgemäss angewendet. Die Verbandsvereinbarung kann die Zahl der Unterschriften für Referendums- und Initiativbegehren herabsetzen.
Art. 153 Verbandsvereinbarung
1 Die Verbandsvereinbarung bestimmt wenigstens:
a) Name, Mitglieder und Sitz;
b) die Verbandsaufgaben;
c) die Zuständigkeiten der Verbandsorgane. Für den Gemeindeverband mit Bürgerversammlung werden die Vorschriften dieses Gesetzes über Gemeinden
mit Bürgerversammlung, für den Gemeindeverband mit Parlament die Vorschriften dieses Gesetzes über die Gemeinden mit Parlament sachgemäss
angewendet;
d) Finanzierungsgrundsätze;
e) Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt;
f) das Auflösungsverfahren.
Art. 154 Ergänzende Vorschriften
1 Die Vorschriften dieses Erlasses über den Zweckverband werden sachgemäss
angewendet, soweit er nichts anderes bestimmt.
IX. Staatsaufsicht (9.)
1. Im Allgemeinen (9.1.)
Art. 155 Grundsatz und Umfang
1 Die Staatsaufsicht umfasst nach Massgabe der Kantonsverfassung die öffentlichrechtliche und die privatrechtliche Tätigkeit der Gemeinde.
2 Die Vorschriften über die Staatsaufsicht gelten sachgemäss für die selbständigen
öffentlich-rechtlichen Unternehmen, die Gemeindeverbände und die Zweckverbände.
3 Der Staatsaufsicht unterliegen die Beschlüsse der Bürgerschaft und die Tätigkeit
der Behörden.
4 Die Staatsaufsicht beschränkt sich im Bereich der Gemeindeautonomie auf die
Überprüfung der Rechtmässigkeit.
Art. 156 Aufsichtsbehörden
1 Aufsichtsbehörden sind:
a) Regierung;
b) zuständiges Departement;
c) weitere Behörden nach Massgabe der Gesetzgebung.
Art. 157 Regierung
1 Die Regierung übt die Oberaufsicht aus.
2 Die Vorschriften dieses Erlasses über die Aufsicht durch die Departemente werden sachgemäss angewendet.
Art. 158 Departement
a) Instrumente
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht aus durch:
a) Kontrollen;
b) Verfügungen und Weisungen;
c) Genehmigungen;
d) Aufhebung von Verfügungen.
Art. 159 b) Massnahmen
1 Das zuständige Departement trifft angemessene Massnahmen zur Wiederherstellung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung.
2 Es kann insbesondere:
a) anstelle eines Gemeindeorgans handeln;
b) Ersatzvornahmen anordnen;
c) Reglemente erlassen;
d)* Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss beschliessen;
e) im öffentlichen Interesse Aufgaben einer Gemeinde an eine andere Gemeinde
übertragen, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist;
f) eine Ersatzverwaltung einsetzen, wenn:
1. die oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde im Einzelfall nicht beschlussfähig ist;
2. die Gemeinde dauernd ihre rechtlichen Verpflichtungen verletzt;
3. die Gemeinde sich den Anordnungen der Aufsichtsbehörden widersetzt;
4. die Gemeinde durch ihr Finanzverhalten die Zahlungsfähigkeit gefährdet.
Art. 160* …
Art. 161 Untersuchungen
1 Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in die Akten nehmen, Behördemitglieder und Verwaltungspersonal befragen sowie auf andere geeignete Weise Sachverhalte abklären.
2. Rechtsschutz (9.2.)
Art. 162 Anzeige
1 Jede Person kann Mängel in der Führung der Verwaltung einer Gemeinde, eines
selbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmens, eines Gemeinde- oder Zweckverbandes der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2 Die Aufsichtsbehörde stellt der anzeigenden Person eine schriftliche Stellungnahme zu.
3 Ist die Anzeige offensichtlich unbegründet, kann die anzeigende Person zur Zahlung einer Gebühr und zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet werden.
Art. 163* Abstimmungsbeschwerde
a) wegen Rechtswidrigkeit
1 Beschlüsse der Bürgerschaft, ausgenommen Beschlüsse über Einbürgerungsgesuche, sowie referendumspflichtige Beschlüsse können von Stimmberechtigten und
von anderen Personen, die an der Änderung oder Aufhebung des Beschlusses ein
eigenes schutzwürdiges Interesse dartun, wegen Rechtswidrigkeit mit Abstimmungsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden.
2 Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Annahme des angefochtenen Beschlusses oder seit unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist einzureichen.
3 Das zuständige Departement kann:
a) den Beschluss der Bürgerschaft oder den referendumspflichtigen Beschluss
aufheben;
b) angemessene Massnahmen treffen. Art. 159 dieses Erlasses wird sachgemäss
angewendet.
Art. 164 b) wegen Verfahrensmängeln
1 Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen können von Stimmberechtigten wegen Verfahrensmängeln angefochten werden.
2 Verfahrensmängel in der Bürgerversammlung gelten als Beschwerdegründe nur,
wenn sie in der Versammlung gerügt worden sind oder wenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer nachweist, dass es ihm oder ihr trotz zumutbarer
Sorgfalt unmöglich war, die Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen.
3 Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des Beschwerdegrundes, spätestens innert vierzehn Tagen seit der Abstimmung, einzureichen.
Das zuständige Departement sagt die Abstimmung ab oder hebt sie auf, wenn der
Verfahrensmangel von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein könnte,
gewesen ist oder hätte sein können.
Art. 165 c) ergänzende Vorschriften
1 Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, richtet sich die Abstimmungsbeschwerde sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196522 über die Erhebung von Rekursen.
X. Schlussbestimmungen (10.)
Art. 166 23
Art. 167 24
Art. 168* …
Art. 169* …
Art. 170* …
Art. 171* …
Art. 172 Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
Art. 173* Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 28. Juni 2016
a) Neubewertung Finanzvermögen
1 Mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgt eine Neubewertung des Finanzvermögens.
2 Die Differenz aus der Neubewertung des Finanzvermögens wird der Neubewertungsreserve Finanzvermögen im Eigenkapital zugewiesen. Die Neubewertungsreserve Finanzvermögen wird im Rechnungsjahr des Vollzugsbeginns dieses Erlasses
erfolgsneutral überführt in eine oder mehrere der folgenden Eigenkapitalpositionen:
a) den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag;
b) die Ausgleichsreserve;
c) die Reserve Werterhalt Finanzvermögen.
22 sGS 951.1.
23 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
24 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
3 Schulgemeinden überführen die Neubewertungsreserve Finanzvermögen im
Rechnungsjahr des Vollzugsbeginns dieses Erlasses in ein zinsloses Darlehen der
betroffenen politischen Gemeinde. Erstreckt sich eine Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden, teilt sie die Neubewertungsreserve Finanzvermögen
anteilmässig auf. Massgebend ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler im
Durchschnitt der fünf Jahre vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
Art. 174* b) Neubewertung Verwaltungsvermögen und Rückstellungen
1 Mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgt eine Neubewertung der Rückstellungen und Beteiligungen. Das übrige Verwaltungsvermögen kann neu bewertet werden.
2 Die Differenz aus der Neubewertung des Verwaltungsvermögens und der Rückstellungen wird als Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen im Eigenkapital bilanziert.
3 Die Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen kann innerhalb von 10 bis 15
Jahren linear über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung aufgelöst werden. Der Teil
der Aufwertungsreserve, den die Gemeinde nicht nach Satz 1 dieser Bestimmung
auflöst, wird 5 Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgsneutral in den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag übertragen.
4 Schulgemeinden lösen eine allfällige Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen
innerhalb von 10 bis 15 Jahren linear über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung
auf.
Art. 175* c) Bilanzanpassungen Schulgemeinden
1 Schulgemeinden sprechen die Bilanzanpassungen mit den betroffenen politischen Gemeinden ab. Der Rat der politischen Gemeinde kann die Angemessenheit
der Bilanzanpassungen der Schulgemeinden vom zuständigen Departement überprüfen lassen. Das zuständige Departement entscheidet endgültig.
Art. 176* d) Bilanzanpassungsbericht
1 Mit der ersten Jahresrechnung auf Grundlage dieses Nachtrags legt der Rat der
Bürgerversammlung oder dem Parlament einen Bericht über die Bilanzanpassungen nach Art. 173 bis 175 dieses Erlasses vor. In dieser Jahresrechnung entfällt der
Vergleich mit dem Vorjahr.
Art. 177* e) Budgetbeschluss vor Rechnungsjahr
1 Gemeinden, in denen das Budget vor Beginn des Rechnungsjahres beschlossen
wird, wenden die Bestimmungen dieses Nachtrags im Jahr vor Vollzugsbeginn der
übrigen Bestimmungen dieses Nachtrags für das Budget des Folgejahres an.
Art. 178* f) Pilotversuche
1 Gemeinden können zur Umsetzung dieses Nachtrags im Rahmen von Pilotversuchen bis zum Vollzugsbeginn der übrigen Bestimmungen dieses Nachtrags von
den Bestimmungen des Gemeindegesetzes in der Fassung vom 18. November 2014
abweichen.
2 Das Amt für Gemeinden vereinbart mit einzelnen Gemeinden die Teilnahme an
den Pilotversuchen.
3 Es stellt den betroffenen Gemeinden die zur Umsetzung dieses Nachtrags erforderlichen Grundlagen zur Verfügung und unterstützt sie beim Vollzug.
Art. 179* g) Ausnahmebewilligung
1 Das zuständige Departement kann Gemeinden aus wichtigen Gründen bewilligen, ihren Finanzhaushalt nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom
21. April 2009 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags zu führen. Die
Ausnahmebewilligung kann für höchstens zwei Jahre ab Vollzugsbeginn dieses
Nachtrags erteilt werden.
2 Als wichtige Gründe nach Abs. 1 dieser Bestimmung gelten insbesondere:
a) ein unverhältnismässiger Mehraufwand gegenüber der Anwendung der Bestimmungen dieses Nachtrags ab Vollzugsbeginn;
b) unvorhersehbare Personalausfälle;
c) nicht rechtzeitig zur Verfügung stehende technische Hilfsmittel.
3 Für Gemeinden mit einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 dieser Bestimmung
wird das Finanzausgleichsgesetz vom 23. September 2007 in der Fassung vor
Vollzugsbeginn dieses Nachtrags angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 44-102 21.04.2009 01.01.2010
Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-028 14.08.2018 01.06.2019
Art. 5, Abs. 2 aufgehoben 2019-028 14.08.2018 01.06.2019
Art. 6, Abs. 1 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 6bis eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 11, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 22 Artikeltitel geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 22, Abs. 2bis eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 22, Abs. 2ter eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 22, Abs. 3, c) geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 26, Abs. 2 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 26, Abs. 4 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 28 geändert 47–31 25.01.2011 01.01.2011
Art. 28, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 28, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 30, Abs. 1, b) geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 30, Abs. 3 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 31, Abs. 1 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 43, Abs. 3 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 43, Abs. 4 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 44 Artikeltitel geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 44, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 44, Abs. 3 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 44, Abs. 4 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 44a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 49 Artikeltitel geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 49, Abs. 2 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 49, Abs. 3 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 51, Abs. 1, a) geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 51, Abs. 1, b) geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 52, Abs. 3 eingefügt 2025-029 29.07.2025 01.10.2025
Art. 52, Abs. 4 eingefügt 2025-029 29.07.2025 01.10.2025
Art. 54, Abs. 1bis eingefügt 2025-030 29.07.2025 01.10.2025
Art. 54, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 55, Abs. 2, a) geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 56, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 56a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 58, Abs. 2 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 61, Abs. 1, c) geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 62, Abs. 1 geändert 2025-030 29.07.2025 01.10.2025
Art. 64, Abs. 2bis eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 64, Abs. 2ter eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 66, Abs. 1, e) geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 69 geändert 47–149 24.04.2012 keine Angabe
Art. 70 aufgehoben 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 71, Abs. 2 eingefügt 2023-008 15.11.2022 01.06.2023
Art. 74 Artikeltitel geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 74, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 74, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 74a eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 74a Artikeltitel geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 74a, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 74a, Abs. 1 geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 75, Abs. 3 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 78 Artikeltitel geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 78, Abs. 2 aufgehoben 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 78a eingefügt 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 78a, Abs. 1 geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 81 Artikeltitel geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 81 Artikeltitel geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 81, Abs. 1 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 81, Abs. 1 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 81, Abs. 1, a) eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 81, Abs. 1, a) geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 81, Abs. 1, b) eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 81, Abs. 1, b) geändert 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 81, Abs. 2 geändert 2023-009 15.11.2022 01.06.2023
Art. 82a eingefügt 2025-031 29.07.2025 01.10.2025
Gliederungstitel 4.3bis. eingefügt 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 83a eingefügt 2025-057 11.11.2025 01.01.2026
Art. 86 Artikeltitel geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 86, Abs. 1 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 86, Abs. 2 aufgehoben 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 86, Abs. 3 aufgehoben 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 86, Abs. 4 aufgehoben 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 94, Abs. 1 geändert 2025-032 29.07.2025 01.10.2025
Art. 94, Abs. 1, a) geändert 2025-032 29.07.2025 01.10.2025
Art. 94, Abs. 1, b) aufgehoben 2025-032 29.07.2025 01.10.2025
Art. 94, Abs. 2 aufgehoben 2025-032 29.07.2025 01.10.2025
Art. 94, Abs. 3 geändert 2025-032 29.07.2025 01.10.2025
Art. 94, Abs. 3, 1. aufgehoben 2025-032 29.07.2025 01.10.2025
Art. 94, Abs. 3, 2. aufgehoben 2025-032 29.07.2025 01.10.2025
Art. 94, Abs. 4 eingefügt 2025-032 29.07.2025 01.10.2025
Art. 95 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 99, Abs. 1 geändert 2015-003 18.11.2014 18.11.2014
Art. 104, Abs. 2 geändert 2015-003 18.11.2014 18.11.2014
Art. 104, Abs. 3 aufgehoben 2015-003 18.11.2014 18.11.2014
Art. 105 aufgehoben 46–68 19.04.2011 keine Angabe
Gliederungstitel 6.1. geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 106 Artikeltitel geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 106, Abs. 3 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 106a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 106b eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Gliederungstitel 6.1bis. eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107 Artikeltitel geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107, Abs. 1, a) aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107, Abs. 1, b) aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107, Abs. 1, c) aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107, Abs. 2 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107, Abs. 3 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 108 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 109a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110b eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110c eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110d eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110e eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110f eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110g eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110h eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110i eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110j eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110k eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110l eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110m eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 110n eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110o eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110p eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110q eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110r eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110s eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 111 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 112 geändert 48-75 29.01.2013 01.01.2013
Art. 112 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Gliederungstitel 6.1ter. eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 113 Artikeltitel geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 113, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 113, Abs. 1bis eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 113, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 113, Abs. 3 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 114, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 114, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 115, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 115, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 115, Abs. 3 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Gliederungstitel 1quater eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 117, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 120, Abs. 2 geändert 2014-037 28.01.2014 01.01.2014
Art. 120, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 122, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 122, Abs. 3 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 123a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Gliederungstitel 6.2bis. eingefügt 2021-018 02.02.2021 01.01.2022
Art. 123b eingefügt 2021-018 02.02.2021 01.01.2022
Gliederungstitel 6.3ter. eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 124a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 128, Abs. 2 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 130, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 131, Abs. 3 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 136 Artikeltitel geändert 2025-033 29.07.2025 01.10.2025
Art. 136, Abs. 1 geändert 2025-033 29.07.2025 01.10.2025
Art. 136, Abs. 2 eingefügt 2025-033 29.07.2025 01.10.2025
Art. 136, Abs. 3 eingefügt 2025-033 29.07.2025 01.10.2025
Art. 137 aufgehoben 2025-033 29.07.2025 01.10.2025
Art. 144, Abs. 3 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 145, Abs. 3 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 159, Abs. 2, d) geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 160 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 163 geändert 45–81 03.08.2010 keine Angabe
Art. 168 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 169 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 170 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 171 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 173 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 174 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 175 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 176 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 177 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 178 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 179 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.09.2017
Anhang 1 Name und Inhalt geändert 2014-037 28.01.2014 01.01.2014
Anhang 1 Inhalt geändert 2022-029 12.04.2022 01.01.2023
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.04.2009 01.01.2010 Erlass Grunderlass 44-102
03.08.2010 keine Angabe Art. 163 geändert 45–81
25.01.2011 01.01.2011 Art. 28 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 95 geändert 47–31
19.04.2011 keine Angabe Art. 105 aufgehoben 46–68
24.04.2012 keine Angabe Art. 69 geändert 47–149
29.01.2013 01.01.2013 Art. 112 geändert 48-75
28.01.2014 01.01.2014 Art. 120, Abs. 2 geändert 2014-037
28.01.2014 01.01.2014 Anhang 1 Name und Inhalt geändert 2014-037
18.11.2014 18.11.2014 Art. 99, Abs. 1 geändert 2015-003
18.11.2014 18.11.2014 Art. 104, Abs. 2 geändert 2015-003
18.11.2014 18.11.2014 Art. 104, Abs. 3 aufgehoben 2015-003
28.06.2016 01.01.2019 Art. 11, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 22, Abs. 3, c) geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 26, Abs. 4 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 28, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 28, Abs. 2 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 30, Abs. 1, b) geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 43, Abs. 3 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 43, Abs. 4 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 44 Artikeltitel geändert 2018-099
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.06.2016 01.01.2019 Art. 44, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 44, Abs. 3 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 44, Abs. 4 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 44a eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 49 Artikeltitel geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 49, Abs. 2 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 49, Abs. 3 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 54, Abs. 2 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 55, Abs. 2, a) geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 56, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 56a eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 61, Abs. 1, c) geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 66, Abs. 1, e) geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 74 Artikeltitel geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 74, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 74, Abs. 2 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Gliederungstitel 6.1. geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 106 Artikeltitel geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 106, Abs. 3 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 106a eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 106b eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Gliederungstitel 6.1bis. eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 107 Artikeltitel geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 107, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 107, Abs. 1, a) aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 107, Abs. 1, b) aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 107, Abs. 1, c) aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 107, Abs. 2 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 107, Abs. 3 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 108 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 109a eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110a eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110b eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110c eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110d eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110e eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110f eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110g eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110h eingefügt 2018-099
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110i eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110j eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110k eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110l eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110m eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110n eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110o eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110p eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110q eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110r eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110s eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 111 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 112 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Gliederungstitel 6.1ter. eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 113 Artikeltitel geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 113, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 113, Abs. 1bis eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 113, Abs. 2 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 113, Abs. 3 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 114, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 114, Abs. 2 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 115, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 115, Abs. 2 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 115, Abs. 3 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Gliederungstitel 1quater eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 117, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 120, Abs. 2 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 122, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 122, Abs. 3 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 123a eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Gliederungstitel 6.3ter. eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 124a eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 128, Abs. 2 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 130, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 131, Abs. 3 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 144, Abs. 3 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 145, Abs. 3 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 159, Abs. 2, d) geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 160 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 168 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 169 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 170 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 171 aufgehoben 2018-099
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.06.2016 01.01.2019 Art. 173 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 174 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 175 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 176 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 177 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 178 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.09.2017 Art. 179 eingefügt 2018-099
14.08.2018 01.01.2019 Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2018-062
14.08.2018 01.06.2019 Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-028
14.08.2018 01.06.2019 Art. 5, Abs. 2 aufgehoben 2019-028
05.12.2018 01.01.2019 Art. 6, Abs. 1 geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 6bis eingefügt 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 22 Artikeltitel geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 22, Abs. 2bis eingefügt 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 22, Abs. 2ter eingefügt 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 26, Abs. 2 geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 30, Abs. 3 geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 31, Abs. 1 geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 51, Abs. 1, a) geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 51, Abs. 1, b) geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 58, Abs. 2 geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 64, Abs. 2bis eingefügt 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 64, Abs. 2ter eingefügt 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 70 aufgehoben 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 74a eingefügt 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 81 Artikeltitel geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 81, Abs. 1 geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 81, Abs. 1, a) eingefügt 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 81, Abs. 1, b) eingefügt 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 86 Artikeltitel geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 86, Abs. 1 geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 86, Abs. 2 aufgehoben 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 86, Abs. 3 aufgehoben 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 86, Abs. 4 aufgehoben 2019-001
02.02.2021 01.01.2022 Gliederungstitel 6.2bis. eingefügt 2021-018
02.02.2021 01.01.2022 Art. 123b eingefügt 2021-018
12.04.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2022-029
15.11.2022 01.06.2023 Art. 71, Abs. 2 eingefügt 2023-008
15.11.2022 01.06.2023 Art. 74a Artikeltitel geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 74a, Abs. 1 geändert 2023-009
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.11.2022 01.06.2023 Art. 75, Abs. 3 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 78 Artikeltitel geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 78, Abs. 2 aufgehoben 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 78a eingefügt 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 81 Artikeltitel geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 81, Abs. 1 geändert 2023-009
15.11.2022 01.06.2023 Art. 81, Abs. 2 geändert 2023-009
29.07.2025 01.10.2025 Art. 52, Abs. 3 eingefügt 2025-029
29.07.2025 01.10.2025 Art. 52, Abs. 4 eingefügt 2025-029
29.07.2025 01.10.2025 Art. 54, Abs. 1bis eingefügt 2025-030
29.07.2025 01.10.2025 Art. 62, Abs. 1 geändert 2025-030
29.07.2025 01.10.2025 Art. 82a eingefügt 2025-031
29.07.2025 01.10.2025 Art. 94, Abs. 1 geändert 2025-032
29.07.2025 01.10.2025 Art. 94, Abs. 1, a) geändert 2025-032
29.07.2025 01.10.2025 Art. 94, Abs. 1, b) aufgehoben 2025-032
29.07.2025 01.10.2025 Art. 94, Abs. 2 aufgehoben 2025-032
29.07.2025 01.10.2025 Art. 94, Abs. 3 geändert 2025-032
29.07.2025 01.10.2025 Art. 94, Abs. 3, 1. aufgehoben 2025-032
29.07.2025 01.10.2025 Art. 94, Abs. 3, 2. aufgehoben 2025-032
29.07.2025 01.10.2025 Art. 94, Abs. 4 eingefügt 2025-032
29.07.2025 01.10.2025 Art. 136 Artikeltitel geändert 2025-033
29.07.2025 01.10.2025 Art. 136, Abs. 1 geändert 2025-033
29.07.2025 01.10.2025 Art. 136, Abs. 2 eingefügt 2025-033
29.07.2025 01.10.2025 Art. 136, Abs. 3 eingefügt 2025-033
29.07.2025 01.10.2025 Art. 137 aufgehoben 2025-033
11.11.2025 01.01.2026 Art. 74a, Abs. 1 geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 78a, Abs. 1 geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 81, Abs. 1, a) geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 81, Abs. 1, b) geändert 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Gliederungstitel 4.3bis. eingefügt 2025-057
11.11.2025 01.01.2026 Art. 83a eingefügt 2025-057
Anhang1
Einteilung des Kantons St.Gallen in 75 politische Gemeinden
(Art. 10 dieses Erlasses)
Wahlkreise Politische Gemeinden Wahlkreise Politische Gemeinden
St.Gallen St.Gallen Niederbüren
Eggersriet Niederhelfenschwil
Wittenbach Werdenberg Sennwald
Häggenschwil Gams
Muolen Grabs
Waldkirch Buchs
Andwil Sevelen
Gossau Wartau
Gaiserwald Sarganserland Sargans
Rorschach Mörschwil Vilters-Wangs
Goldach Bad Ragaz
Steinach Pfäfers
Berg Mels
Tübach Flums
Untereggen Walenstadt
Rorschacherberg Quarten
Rorschach See-Gaster Amden
Thal Weesen
Rheintal Rheineck Schänis
St.Margrethen Benken
Au Kaltbrunn
Berneck Gommiswald
Balgach Uznach
Diepoldsau Schmerikon
Widnau Rapperswil-Jona
Rebstein Eschenbach
Marbach Toggenburg Wildhaus-Alt St.Johann
Altstätten Nesslau
Eichberg Ebnat-Kappel
Oberriet Wattwil
Rüthi Lichtensteig
Wil Jonschwil Neckertal
Oberuzwil Bütschwil-Ganterschwil
Uzwil Lütisburg
Flawil Mosnang
Degersheim Kirchberg
Wil
Zuzwil
Oberbüren
1 Geändert durch III. Nachtrag vom 12. April 2022, nGS 2022-029.