Art. 34e Unterstützung der Kontrollstelle durch die Betriebe
Die Betriebe müssen der Kontrollstelle die erforderliche Unterstützung bieten. Sie müssen:
a. auf Verlangen die Kellerbuchhaltung aushändigen;
b. jede sachdienliche Auskunft erteilen und Zutritt zum Betrieb und zu sämtlichen zum Betrieb gehörenden Geschäfts- und Lagerräumen geben;
c. auf Verlangen sämtliche von der Kontrollstelle als Beweismaterial oder als kontrollrelevant erachteten Dokumente, Etiketten und Produkte aushändigen sowie Einsicht in die Finanz- und Betriebsbuchhaltung gewähren;
d. die von der Kontrollstelle für die Probenahme entnommenen Weine kostenfrei zur Verfügung stellen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6123).
Art. 35 Durchführung der Weinhandelskontrolle durch die Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle kontrolliert die Betriebe mindestens alle sechs Jahre. In Betrieben, die jährlich höchstens 20 hl und ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit einer Etikette und nicht wieder verwendbarem Verschluss versehene Produkte einführen, müssen die Kontrollen mindestens alle acht Jahre durchgeführt werden.
2 Die Kontrollstelle nimmt die Kontrolle entsprechend den möglichen Risiken vor. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:
a. die Verlässlichkeit der vom Betrieb bereits durchgeführten Eigenkontrollen;
b. die festgestellten Risiken betreffend Mischung, Verschnitt und Einhaltung der Bezeichnungen und der Kennzeichnungen;
c. das bisherige Verhalten des Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Gesetzgebung;
d. die Betriebsgrösse und die Betriebstätigkeit;
e. die Vielfalt der vermarkteten Weine;
f. das Vorhandensein ausländischer Weine;
g. das Vorhandensein schweizerischer oder ausländischer Weine, die zugekauft oder Eigentum anderer Personen sind;
h. jeden begründeten Verdacht auf einen Verstoss gegen die Gesetzgebung;
i. besondere Witterungsbedingungen;
j. die Ausbildung der für die Führung der Kellerbuchhaltung verantwortlichen Personen.
3 Betriebe, die ihre eigenen Trauben verarbeiten, ausschliesslich ihre eigenen Produkte verkaufen und jährlich nicht mehr als 20 hl aus demselben Produktionsgebiet zukaufen, werden in der Regel in eine tiefe Risikokategorie eingeteilt.
4 Die Kontrollstelle erhebt amtliche Proben nach den Bestimmungen der Artikel 40–52 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. Sie sendet die Proben an Laboratorien nach Artikel 39 der genannten Verordnung.
5 Sie verfügt im Beanstandungsfall die erforderlichen Massnahmen und übt das Antragsrecht gemäss Artikel 172 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 aus.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6123).
[AS 2017 359; 2018 1251. AS 2020 2465 Art. 116]. Siehe heute: V vom 27. Mai 2020 (SR 817.042).
Art. 35a Weitere Pflichten der Kontrollstelle
Die Kontrollstelle hat ferner die folgenden Pflichten:
a. Sie nimmt die Kellerblätter nach Artikel 30 entgegen oder beschafft sich diese selber bei den Kantonen, führt ein Verzeichnis der im Weinhandel tätigen Betriebe und informiert das BLW darüber; sie verwendet für die Identifizierung der Betriebe die UID oder die BUR.
b. Sie meldet festgestellte Verstösse und die ergriffenen Massnahmen dem BLW, dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sowie der zuständigen mit der Lebensmittelkontrolle beauftragten kantonalen Dienststelle.
c. Sie nimmt die Inventare der Betriebe entgegen, stellt sie zusammen und übermittelt das Ergebnis dem BLW bis spätestens Ende März des folgenden Jahres.
d. Sie erstellt nach den Vorgaben des BLW einen jährlichen Bericht mit den ausführlichen Kontrollergebnissen und reicht diesen dem BLW bis Ende März des folgenden Jahres ein.
e. Sie informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die Kontrollergebnisse.
f. Sie legt dem BLW auf Anfrage weitere gewünschte Berichterstattungen vor und übermittelt ihm sämtliche Dokumente, über die sie verfügt oder auf die sie Zugriff hat.
g. Sie führt und aktualisiert die Isotopendatenbank der Schweizer Weine gemäss Artikel 35b.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6123).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 755).
Art. 35b Isotopendatenbank der Schweizer Weine
1 Die Isotopendatenbank der Schweizer Weine enthält die Analyseergebnisse von repräsentativen und authentischen Referenzweinen der Schweizer Weinwirtschaft.
2 Das Entnehmen der Weintraubenproben für die Herstellung der Referenzweine und deren Verarbeitung zu Wein fällt in den Zuständigkeitsbereich von Agroscope.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 755).
Art. 36 Kontrollstelle
1 Mit der Durchführung der Kontrolle des Handels mit Wein wird die Stiftung «Schweizer Weinhandelskontrolle» beauftragt.
2 Das BLW schliesst mit der Kontrollstelle eine Leistungsvereinbarung ab. Die Vereinbarung regelt insbesondere die Pflichten der Kontrollstelle, den Umfang ihrer Akkreditierung, die Aufsicht und den Datenschutz sowie Auflagen bezüglich der Inspektionen und der Verfügung von Massnahmen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6123).
Art. 37
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5843).
Art. 38 Kontrollkosten und Gebühren
1 Die Kosten für die von der Kontrollstelle vorgenommenen Kontrollen gehen zulasten der Kontrollpflichtigen.
2 Die Kontrollstelle erlässt einen Gebührentarif. Dieser bedarf der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).
3 Die Kosten der Analysen der von der Kontrollstelle erhobenen Proben werden von der Kontrollstelle getragen. Führen die Analysen zu Beanstandungen, so gehen ihre Kosten zulasten des kontrollierten Betriebs.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6123).
Art. 39
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6123).
Art. 40 Zusammenarbeit zwischen der Kontrollstelle und den Behörden
1 Die Kontrollstelle leitet auf Verlangen umgehend alle sachdienlichen Informationen an die Amtsstellen des Bundes und der Kantone weiter.
2 Sie meldet alle Beobachtungen über Verstösse gegen das Landwirtschafts- oder das Lebensmittelrecht den zuständigen Behörden.
3 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit teilt der Kontrollstelle die Angaben im Zusammenhang mit der Zollabfertigung mit, die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
4 Die Amtsstellen des Bundes und der Kantone erteilen der Kontrollstelle auf deren Verlangen die für ihre Tätigkeit sachdienlichen Informationen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6123).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).
Art. 41 Aufsicht
Die Kontrollstelle untersteht der Aufsicht des WBF.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6123).
Art. 42
1 Für die Bescheinigung der Qualität von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, ist das BLW zuständig.
2 Es regelt das Verfahren und die Methoden zur Untersuchung und Bescheinigung der Weinqualität.
Art. 43 Ausnahmen von der Einfuhrbewilligungspflicht
Keiner Generaleinfuhrbewilligung (GEB) bedürfen:
a. Einfuhren von Naturweinen der Zolltarifnummern 2204.2221, 2222, 2231, 2232, 2923, 2924, 2933 und 2934 im Rahmen des «contingent particulier »;
b. Einfuhren aus dem eigenen Rebberg gemäss Artikel 46;
c. Einfuhren von Süssweinen, Weinspezialitäten und Mistellen der Zolltarifnummer 2204.2150.
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 12 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2445).
Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 8 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
Art. 44 Besondere Voraussetzungen für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen
1 Zollkontingentsanteile für Weisswein und Rotwein sowie Traubensaft werden mit Ausnahme von Absatz 2 nur Personen zugeteilt, die:
a. die Einfuhr gewerbsmässig betreiben; und
b. die Pflichten nach Artikel 34 erfüllen.
2 Zollkontingentsanteile für das «contingent particulier» werden nur Personen zugeteilt, die:
a. die Weine in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 Litern einführen; und
b. den Wein einzig den Privatkunden (einschliesslich Hoteliers und Restaurateure) liefern, welche die Weine für ihren persönlichen Bedarf oder zum Ausschank in ihrem Restaurant oder Hotel unter Ausschluss jeglichen Handels kaufen.
Art. 45 Zuteilung der Zollkontingentsanteile
1 Zollkontingentsanteile für das gemeinsame Zollkontingent für Weisswein und Rotwein (ohne das «contingent particulier» nach Absatz 3) werden in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldungen zugeteilt.
2 Auf eine Regelung zur Verteilung des Traubensaftkontingents wird verzichtet.
3 Zollkontingentsanteile für das «contingent particulier» im Umfang von jährlich 10 000 hl werden gemäss dem Französisch-Schweizerischen Protokoll vom 11. Juni 1965 betreffend die Verwaltung des für die Belieferung der schweizerischen Privatkundschaft mit französischen Weinen bestimmten Kontingentes zugeteilt. Die Einfuhren werden dem Zollkontingent nicht angerechnet.
SR 0.946.293.492.1
Art. 46 Einfuhren aus eigenem Rebberg
1 Jährlich können 100 Liter Wein aus eigenem Rebberg der Zolltarifnummern 2204.2221, 2222, 2231, 2232, 2923, 2924, 2933 und 2934 je Haushalt oder Betrieb zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, wenn:
a. die Einfuhren in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 Litern erfolgen; und
b. dem BLW mit dem Gesuch um Einfuhren zum KZA ein amtlich beglaubigter Eigentumsnachweis der zuständigen ausländischen Behörde eingereicht wird.
2 Die Einfuhren werden dem Zollkontingent nicht angerechnet.
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 12 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2445).
Art. 47 Vollzug
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, sofern nicht andere Stellen damit beauftragt sind.
2 Die Kontrollstelle nach Artikel 36 vollzieht im Rahmen der Weinhandelskontrolle die Artikel 19, 21–24, 27a–27f und 34–34e.
3 Sie erlässt insbesondere die folgenden Massnahmen:
a. Anordnung der Wiederherstellung des nach der Weingesetzgebung zulässigen Zustandes eines Produkts;
b. Deklassierung nach Artikel 27;
c. Anordnung der Führung einer Kellerbuchhaltung nach Artikel 34a.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6123).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4195).
Art. 48 Übergangsbestimmungen
1 Schweizer Weine aus im Jahr 2007 geernteten Trauben werden nach bisherigem Recht erzeugt.
2 Schweizer Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus im Jahr 2008 geernteten Trauben dürfen nach den Anforderungen erzeugt werden, welche die Kantone nach bisherigem Bundesrecht festgelegt haben.
3 Die Kantone müssen ihre Bestimmungen über die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bis spätestens zum 1. Juni 2009 anpassen.
Art. 48a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2017
1 Die Kantone müssen spätestens ab dem 1. Januar 2020 über ein Informatiksystem verfügen, das den Bestimmungen nach den Artikeln 24b, 30, 30a und 30b entspricht. Solange der Kanton die Bestimmungen nach den Artikeln 24b, 30, 30a und 30b nicht erfüllt, gelten für die Einkellerin und den Einkellerer die Pflichten nach Artikel 29 in der bisherigen Fassung.
2 Die vom BLW als gleichwertig anerkannten in der Verantwortung der Kantone liegenden Kontrollstellen des Weinhandels können ihre Kontrolltätigkeit längstens bis zum 31. Dezember 2018 nach bisherigem Bundesrecht ausführen. Die ihnen bis jetzt unterstellten Betriebe werden spätestens ab dem 1. Januar 2019 der Kontrollstelle nach Artikel 36 unterstellt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6123).
Art. 48b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2018
Schweizer Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) aus Trauben des Jahres 2018 und früherer Jahre muss die Anforderungen betreffend die Süssung nach dem bisherigen Bundesrecht und den bisherigen kantonalen Gesetzgebungen erfüllen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4195).
Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. Mai 1997 über die Kontrolle des Handels mit Wein und die Weinverordnung vom 7. Dezember 1998 werden aufgehoben.
[AS 1997 1182; 1999 303 Ziff. I 9; 2002 1382; 2003 1761; 2004 4911; 2006 4705 Ziff. II 102]
[AS 1999 86; 2002 1097; 2003 1757, 4915; 2005 2159; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 53]
Art. 50 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.