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Nr. 7500 - Bahnhofstrasse - Vorstadt zwischen Postplatz und Schmidgasse

Zug · 7.2.3-74 · communal act

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CD ® BAUDEPARTEMENT BEBAUUNGSPLAN BAHNHOFSTRASSE-VORSTADT ZWISCHEN POSTPLATZ UND SCHMIDGASSE PLAN NR: 750 0 IM EINFACHEN VERFAHREN GEMÄSS § 40 PBG 1 : 500 ERSETZT PLAN NR: 4475, GENEHMIGT AM17. FEBRUAR19 87 VOM STADTRAT ZUR VORPRÜFUNG EINGEREICHT AM: 30 . APRIL 2013 VOM AMT FÜR RAUMPLANUNG VORGEPRÜFT AM: 11. JULI 2013 DATUM: 30 . JANUAR 2013 20. AUGUST 2013 30. OKTOBER 2013 1. PUBLIKATION IM AMTSBLATT 1. OFFENTUCHE AUFLAGE AUF DEM BAUDEPARTEMENT NR:34 UND 35 VOM: 23. AUGUST 2013 BIS: 23. SEPTEMBER 2013 VOM: 23. UND 30. AUGUST 2013 ZIFFER: 4375, 4518 VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM: 12. NOVEMBER 2013 DER PRAsiDENT: DOLFI MÜLLER DER STADTSCHREIBER : ARTHUR CANTIENI 2. PUBLIKATION IM AMTSBLATT NR:46 UND 47 2. OFFENTUCHE AUFLAGE AUF DEM BAUDEPARTEMENT VOM:15. UND 22. NOVEMBER 2013 ZIFFER: VOM: 15. NOVEMBER 2013 VON DER KANTONALEN BAUDIREKTION GENEHMIGT AM: Legende Inhalt des Beschlusses (Änderungen) Neue Baulinie zu genehmigen -7/- #- Aufzuhebende Baulinie zu genehmigen BIS: 04. DEZEMBER 2013 Baubereiche Geschossangaben ab Niveau Bahnhofstrasse, Vorstadtbauten ab Niveau Vorstadt @ _. 5-._ 5-geschossige Bauten, Flachdach, kein Attika zulässig 4-geschossige Bauten, Flachdach, kein Attika zulässig Anden.mg 3-geschossige Bauten. Aachdach, kein Attika zulässig @ I --(]}--- I Änderung 2-geschossige Bauten, Flachdach, kein Attika zulässig (J)[ CD I @ � ®I I ® l\�\\\l ® 00000 @ @ @ � @ 00 @) @ ® @ @ --®--- Änderung1-geschossige Bauten, Flachdach, kein Attika zulässig Vorstadt: Geschosshöhen in Anlehnung an bestehende Bauten Begrünte Fläche Änderung Fussgängerbereich mit unentgeiUichen öffenUichem Fusswegrecht Änderung Fusswegverbindung mit unentgeltlichen öffenUichem Fusswegrecht Breite ca. 4.00 m Umschlagplatz Zugang Tiefgarage, Lage schematisch Änderung Bäume, Lage schematisch Ortsblklschutzzone Offentliehe Parkplätze Änderungen Bestimmungen Aufgehobene Feuerwehrzufahrt 87272 .t! ..\!:! .8- � 861 Bahnhofstrasse •••••••••••••••••••••••••••••• II � <:: \ \ cz '( < '<2 !\ < '( "' < < <: z I 79 3 80 3 79 4 ® Unveränderte Bestimmungen gernäss Beschluss RRB vom 17. Februar 1987 • • • • • Bebauungsplanperimeter I AZ I Massgebend sind die dargestellten Volumen <E- --7 � Ein- / Ausfahrt Tiefgarage, Lage schematisch Unterirdische Erschliessung fOr Anlieferung und Parkierung Durchgang lichte Höhe ca. 2.40 m, lichte Breite ca. 6.00 m UnentQelffiches öffenUiches Fahrwegrecht mit Anschlussrecht für Anlieger (Anpassung bei Verbindung zu Nacfibarbauten vorbehalten) Informationsinhalt RRB vom 10.11.1003 Genehmigte Baulinie Genehmigte Arkadenbaulinie Neue Baulinie zu genehmigen gernäss separatem Kantonalem Verfahren @ @ RRB vom 25.02.1 1(39 "·-· - � --- + - Aufzuhebende Baulinie zu genehmigen gernäss seperatem Kantonalem Verfahren @ II II Aufzuhebende Sockelbaulinie zu genehmigen gemäss seperatem Kantonalem Verfahren Schützenswerte Baudenkmäler Bestimmungen @ Ziel und Zweck des Bebauungsplanes 1. Der Bebauungsplan Bahnhofstrasse - Vorstadt bezweckt: • ( - die Schaffung von zweckmassigen und sachgerechten Rahmenbedingungen für eine qualitätsvolle Bebauung; - die Vorgabe von klaren strukturen einerseits und den notwendigen Projektierungsspielraum anderseits; - den Erhalt der im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz aufgelisteten Häuserzeile enUang der Vorstadt, bezüglich Erscheinungsbild und Struktur. Bebauung 2. Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu konzipieren und zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formsprache, Gliederung, Materialwahl, Farbgebung und Bepflanzung eine sehr gute Gesamtwirkung erzielt wird. Dies gilt auch für eine etappierte Realisierung. 3. Hauptgebäude dürfen nur innerhalb der im Plan festgelegten Baubereiche erstellt werden. 4. Auf den Parzellen 780, 785, 786, 787, 789, 790 und 7g1 dürfen die bestehenden First- und Traufhöhen sowie die im Plan bezeichneten Baubereiche nicht Oberschritten werden. FOr energetische Sanierungen kann eine Überschreitung der First- und Traufhöhe von bis zu 20 cm bewilligt werden. EnUang der Vorstadt wird eine geschlossene Bauweise gefordert. Neubauten haben sich bezOglieh Gestaltung, Materialisierung, Farbgebung und Dachform gut in die Umgebung einzuordnen. 5. Unter Wahrung des Ortsbildschutzes sind entlang der Vorstadt Balkone ab dem 2. Obergeschoss zulässig. Diese haben sich bezüglich Grösse und Gestaltung (Form, Materialisierung und Farbgebung) gut ins Erscheinungsbild der Vorstadt einzuordr�en. Bei den Parzellen 789, 790, 791 wird die Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege vorausgesetzt. 6. Bei baulichen Eingriffen an Gebäuden innerhalb der Ortsbildschutzzone, muss das kantonale Amt für Denkmalpflege und Archäologie beratend einbezogen werden. Insbesondere sind Detailgestaltung, Farbgebung und Materialwahl mit der Denkmalpflege abzusprechen. Baubereiche/Nutzungen 7. Folgende minimalen Wohnanteile sind pro Parzelle einzuhalten: - Wohnanteil mindestens 50%: Parzellen 780 , 785, 786,787, 789 , 79 0 , 791 - Wohnanteil mindestens 0%: Parzelle 2800 - Wohnantell10 0%:Im obersten Vollgeschoss: Parzelle 2678 - Wohnanteil10 0%:Im obersten und zweitobersten Vollgeschoss: Parzelle 779, 783, 788 Allgemeine Bestimmungen 8. Sofern der Bebauungsplan keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der jeweiligen Bauordnung und des Zonenplans. Der Stadtrat kann, im Sinne von § 31 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) vom16. November1999, Ausnahmen gestatten. Bei der Änderung des ZOnenplans und/oder der Bauordnung ist der Bebauungsplan zu Oberpr11fen. Eintragungen ausserhalb des Bebauungsplen perimeters sind rechtlich nicht verbindlich.

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