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Verordnung über die Durchführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Auskunftspflicht
  2. Art. 2 Übermittlung und Weiterleitung der gesamtschweizerischen Zahlen
  3. Art. 3 Strafbestimmungen
  4. Art. 4 Aufsicht
  5. Art. 5 Aufhebung des bisherigen Rechts
  6. Art. 6 Inkrafttreten

6 provisions

Art. 1 Auskunftspflicht

1 Firmen, die Waren nach Absatz 2 einführen, lagern, damit handeln oder sie verarbeiten, sind verpflichtet, der réservesuisse für die Meldungen, die von den Mitgliedländern gemäss dem Übereinkommen zu erstatten sind, die notwendigen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen. 2 Die Auskunftspflicht besteht in Bezug auf die folgenden Waren: a. Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.1100; b. Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.1200; c. Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.2100; d. Kaffee, geröstet, entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.2200; e. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate, der Tarif-Nrn. 2101.1100, 2101.1210; f. Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, der Tarif-Nr. 2101.1290. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 2. Juli 2003 über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (SR 531.12). SR 632.10 Anhang

Art. 2 Übermittlung und Weiterleitung der gesamtschweizerischen Zahlen

1 Die réservesuisse übermittelt die gesamtschweizerischen Zahlen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco). 2 Das seco leitet diese Zahlen an die Internationale Kaffee-Organisation (ICO) weiter. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 2. Juli 2003 über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (SR 531.12).

Art. 3 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes geahndet.

Art. 4 Aufsicht

Die réservesuisse untersteht für ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung der Aufsicht des seco. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 2. Juli 2003 über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (SR 531.12).

Art. 5 Aufhebung des bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 14. September 1994 über die Durchführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1994 wird aufgehoben. [AS 1994 3123, 1995 4932 Art. 3 Ziff. 20, 2000 187 Art. 21 Ziff. 17]

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

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