Art. 1 Auskunftspflicht
1 Firmen, die Waren nach Absatz 2 einführen, lagern, damit handeln oder sie verarbeiten, sind verpflichtet, der réservesuisse für die Meldungen, die von den Mitgliedländern gemäss dem Übereinkommen zu erstatten sind, die notwendigen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen. 2 Die Auskunftspflicht besteht in Bezug auf die folgenden Waren: a. Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.1100; b. Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.1200; c. Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.2100; d. Kaffee, geröstet, entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.2200; e. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate, der Tarif-Nrn. 2101.1100, 2101.1210; f. Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, der Tarif-Nr. 2101.1290. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 2. Juli 2003 über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (SR 531.12). SR 632.10 Anhang