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25 provisions
Art. 1
Anwendungsbereich
1 Dieses Reglement findet Anwendung bei der Errichtung, dem Ausbau, der
Erneuerung, der Anpassung, dem Umbau, der Einrichtung und dem Erwerb
von spezialisierten Institutionen, nachfolgend Institutionen genannt:
a) die Massnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung
durchführen;
b) die sich um die Beherbergung, die Aufnahme und die Beschäftigung
behinderter Personen kümmern;
c) die allen Personen offen stehen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter, Geschlecht und Behinderung erfüllen;
d) die von fachlich ausgewiesenen Personen geleitet werden;
e) die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, um die Ausgaben zu
decken.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Bedingungen zur Beitragsberechtigung
1 Um Investitionsbeiträge zu erhalten, müssen die in Artikel 25 des Gesetzes
über die Eingliederung behinderter Menschen festgelegten Bedingungen erfüllt sein.
2 Die allgemeinen Bedingungen und Auflagen für die Gewährung von Investitionsbeiträgen sind im Anhang 1 festgelegt.
Art. 3
Grundsätzliches Vorgehen
1 Das Vorgehen im Hinblick auf eine Beitragsberechtigung beinhaltet mehrere, aufeinanderfolgende Phasen, wobei der Abschluss einer Phase den Beginn der nächsten erlaubt. Wenn notwendig, können zwischen den beteiligten Parteien Abweichungen vereinbart werden.
Art. 4
Adressierung der Korrespondenz im Zusammenhang mit Beitragsgesuchen
1 Die Korrespondenz im Zusammenhang mit Beitragsgesuchen ist zu richten
an das Departement der Sozialdienste, kantonales Amt für behinderte Personen, Staat Wallis, 1951 Sitten.
2 Die Korrespondenz und die Unterlagen betreffend die Beitragsgesuche und
die Abklärungen sind dem obgenannten Amt in dreifacher Ausführung zuzustellen.
2 Einrichtungen
Art. 5
Vorgehen bei der Anschaffung von Einrichtungen
1 Einrichtungen, für die Beiträge gewährt werden, sind im Anhang 2 umschrieben.
2 Die Anschaffung von Einrichtungen, die mit dem Bau, der Erweiterung,
dem Umbau, der Erneuerung und dem Erwerb einer Institution im Zusammenhang stehen, wird gemeinsam mit dem betreffenden Vorhaben behandelt.
3 Für Einrichtungen, die im Budget vorgesehen sind und die während eines
Jahres angeschafft werden, kann grundsätzlich nach Ablauf des Rechnungsjahres ein Gesuch um Gewährung eines Beitrages eingereicht werden. Diesem Gesuch sind die Originalrechnungen und die Zahlungsbelege
beizulegen sowie eine Zusammenstellung der Rechnungen enthaltend einerseits Gegenstand, Datum und Betrag der Rechnung, andererseits Begründung der Anschaffung.
4 Für kostspielige Einrichtungen ist vor der Anschaffung ein Gesuch mit Begründung unter Beilage der Offerten zu unterbreiten.
5 Die im Reglement betreffend die Ausschreibung und die Vergebung von
Arbeiten und Lieferungen vom 9. April 1986 vorgesehenen Bestimmungen
bleiben vorbehalten.
3 Neu- und Umbauten
3.1 Projektanmeldung
Art. 6
Anmeldung
1 Das Projekt muss schriftlich gemäss folgendem allgemeinen Schema
angemeldet werden.
Art. 7
Trägerschaft
1 Es sind alle notwendigen Angaben über Natur und Organisation der Trägerschaft (Stiftung, Verein, öffentlich-rechtliche Körperschaft usw.) mitzuteilen. Zu diesem Zweck werden Statuten, Stiftungsurkunde, Reglemente,
Gründungsvertrag usw. sowie das Verzeichnis der verantwortlichen Organe
mit Angabe der Adressen und Telefonnummern beigelegt.
Art. 8
Zweckbestimmung
1 Es sind folgende Angaben zu machen:
a) eine genaue Umschreibung des Personenkreises, für den das Bauvorhaben bestimmt ist, insbesondere Art der Behinderung, altersmässige
Begrenzung und Aufnahmebedingungen;
b) die Angabe der insgesamt vorgesehenen Anzahl Plätze und, falls das
Projekt für verschiedene Kategorien von Personen bestimmt ist, die
Anzahl Plätze pro Kategorie;
c) eine Umschreibung der in der geplanten Institution vorgesehenen Tätigkeiten (Art der Massnahmen).
Art. 9
Bedürfnis und Standort
1 Es ist nachzuweisen, dass das Projekt einem Bedürfnis entspricht. Insbesondere ist der vorgesehene Standort anzugeben und zu begründen sowie
das Einzugsgebiet geographisch und demographisch zu umschreiben. Es ist
anzugeben, inwieweit das Projekt die Bedürfnisse abdecken soll.
2 Die Standortbegründung umfasst einen Ortsplan oder einen Auszug einer
Landeskarte im Massstab 1:25'000 mit eingezeichnetem Standort des vorgesehenen Bauobjektes und Angaben über die Verbindungen, das Ausmass
des zur Verfügung stehenden Grundstückes, die Geländebeschaffenheit und
die Besonnung.
Art. 10
Allgemeine Konzeption
1 Es sind die verschiedenen Funktionen der Institution und deren Organisation genau zu umschreiben. Ferner ist auf einem Organigramm die Gesamtorganisation der Institution darzustellen.
2 Es ist unter anderem folgendes zu präzisieren:
a) für eine berufliche Eingliederungsstätte, die vorgesehenen Ausbildungs-möglichkeiten;
b) für eine geschützte Werkstatt, die Art der vorgesehenen Arbeiten.
Art. 11
Raumprogramm
1 Das Raumprogramm enthält die Aufzählung der Räume mit Angaben der
Fläche und der Anzahl Personen, denen sie zur Verfügung stehen müssen.
Die Räume sind nach folgenden Funktionen zu gruppieren:
a) Wohnen;
b) berufliche Wiedereingliederung;
c) Arbeit:
1. geschützte Werkstätten,
2. Beschäftigungsstätten;
d) Therapie;
e) Freizeit;
f) Versorgung samt Nebenräumen;
g) Verwaltung;
h) externe Dienste;
i) Personalunterkünfte;
j) Anlagen im Freien.
Art. 12
Kostenschätzung und Finanzierungsmöglichkeiten
1 Verlangt werden eine grobe Kostenschätzung aufgrund des Raumprogramms sowie Angaben über die vorgesehene Finanzierung des Projektes.
Art. 13
Vergebung von Planungsaufträgen und Auftragserteilung an
den Architekten
1 Für die Vergebung von Planungsaufträgen sind die Bestimmungen des Reglementes betreffend die Vergebung von Planungs- und Bauleitungsaufträgen vom 11. Februar 1987 anwendbar.
2 Die Art der Auftragserteilung an den Architekten wird wie folgt geregelt:
a) für kleine Projekte (weniger als Fr. 1'000'000; BKP 2+3) kann der Auftrag für die Ausarbeitung und Ausführung des Projektes einem oder
mehreren qualifizierten Architekten erteilt werden;
b) für Projekte mittlerer Grösse (bis zu Fr. 6'000'000; BKP 2+3) werden
mehrere Architekten mit der Ausarbeitung eines Vorprojektes beauftragt. Der Bauherr überträgt die Projektstudie nach Absprache mit dem
kantonalen Hochbauamt einem von ihm gewählten Architekten;
c) für grosse Projekte (über Fr. 6'000'000; BKP 2+3) wird ein Projektwettbewerb im Sinne der SIA Norm 152 durchgeführt.
3 Die Kosten für den Wettbewerb werden subventioniert, soweit dieser der
SIA Norm 152 entspricht und in Zusammenarbeit mit der kantonalen Dienststelle für Hochbau durchgeführt wurde. Die Jury muss den finanziellen Gesichtspunkt in ihre Vorschläge einbeziehen.
4 Artikel 7 des obgenannten Vergebungsreglementes bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3.2 Vorprojekt
Art. 14
Vorbedingung
1 Der Übergang zum Vorprojekt verlangt die Bereinigung der in Kapitel 3.1
erwähnten Punkte unter Zustimmung aller Beteiligten: kantonale und eidgenössische Behörden, Gesuchsteller.
Art. 15
Darstellung
1 Zum Vorprojekt gehören grundsätzlich folgende Unterlagen:
a) ein offizieller Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1'000 mit eingezeichnetem Bauobjekt und den Grundstückgrenzen;
b) Grundrisse, Schnitte und Fassaden skizziert im Massstab 1:200 oder
1:100 mit folgenden Angaben:
1. Zweckbestimmung und Flächen der Räume,
2. Möblierung,
3. Terrainverlauf,
4. kubische Berechnung nach SIA,
5. Kostenschätzung nach Baukostenplan BKP, einstellig,
6. Stellungnahme der zuständigen eidgenössischen Behörde.
2 Im Falle eines Ausbaus, eines Umbaus oder einer Erneuerung müssen auf
den Plänen die zu belassenden Gebäudeteile in schwarz, die abzubrechenden in gelb und die zu erstellenden in rot eingezeichnet werden.
3 Im Falle eines Liegenschaftserwerbs sind für die Schätzung zusätzlich folgende Angaben und Unterlagen zu unterbreiten:
a) Baujahr;
b) Wert des Grundstückes ohne Gebäude;
c) Brandversicherungs- und Steuerwert;
d) Wert des Gebäudes ohne Grundstück aufgrund der Belege;
e) Ertragswert;
f) ortsüblicher Quadratmeterpreis;
g) Grundbuchauszug.
4 Bei Gebäuden, die nicht ausschliesslich beitragsberechtigten Zwecken dienen, sind die einzubeziehenden Räume auf den Plänen farbig zu kennzeichnen.
3.3 Definitives Projekt und Beitragsgesuch
Art. 16
Vorbedingung
1 Der Übergang zum definitiven Projekt setzt die Zustimmung aller Beteiligten zum Vorprojekt sowie dessen Annahme durch den Staatsrat voraus.
Art. 17
Inhalt des Beitragsgesuches
1 Das Gesuch enthält eine Zusammenfassung der gemäss Kapitel 3.1
und 3.2 vorgenommenen Abklärungen und formuliert klar die gewünschten
Beitragsleistungen.
2 Es sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) definitives Projekt;
b) Schätzung der Auswirkung auf die Betriebskosten;
c) andere Unterlagen.
Art. 18
Definitives Projekt
1 Das definitive Projekt umfasst:
a) Erläuterungsbericht mit Baubeschrieb;
b) Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1'000 mit eingezeichnetem
Bauprojekt und Grundstücksgrenzen;
c) Grundrisse, Schnitte und Fassaden im Massstab 1:100, denen folgende Angaben entnommen werden können:
1. Hauptabmessungen,
2. Zweckbestimmung und Fläche der Räume,
3. Möblierung,
4. Terrainverlauf,
5. bei Umbauten, farbige Bezeichnung der Gebäudeteile: zu belassende = schwarz, abzubrechende = gelb, zu erstellende = rot,
6. bei Mehrzweckbauten, farbige Bezeichnung jener Räume, die für
einen Beitrag in Betracht kommen;
d) Kostenzusammenstellung, aufgestellt nach Baukostenplan BKP der
schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung CRB (Hauptpositionen dreistellig) mit Angabe des Preisstandes. Die Kostenvoranschläge sind nach Objekten zu trennen;
e) Kubische Berechnung, erstellt nach SIA, mit überprüfbarem Schema;
f) Angabe der Kubikmeter-Preise nach BKP-Gruppe 2 und 2+3;
g) Schätzung der Mehrkosten oder der gesamten Kosten für Zivilschutzanlagen und dergleichen, für welche im Rahmen des Gesetzes über
die Eingliederung behinderter Menschen keine Beiträge gewährt werden;
h) Bericht und Formular über die energetischen Charakteristiken des
Baus (die Formulare sind bei der kantonalen Dienststelle für Hochbau
zu beziehen).
Art. 19
Auswirkungen auf die Betriebskosten
1 Die finanziellen Auswirkungen sind genau zu berechnen:
a) Betriebsaufwand: Personalkosten, Verpflegung, Pflege, Kapitalzinsen,
Abschreibungen auf Gebäude, Mobiliar und Maschinen, Rückstellungen usw.;
b) Erträge: Leistungen der IV, Beteiligung der behinderten Personen oder
der Versorger, eigene Erträge, Beiträge des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), eigene Mittel, vom Kanton zu erwartende Beiträge
usw.
Art. 20
Andere Unterlagen
1 Die anderen Unterlagen umfassen:
a) Kopie des Kaufvertrages bei Liegenschaftserwerb;
b) Kopie des Baurechtsvertrages beim Bauen im Baurecht;
c) Finanzierungsplan mit entsprechenden Zusicherungen;
d) Art der Deckung eines allfälligen Defizits;
e) Organigramm und Personaletat sowie Angaben über die bereits unternommenen Schritte zur Anstellung des Personals;
f) Kopie der Baubewilligung;
g) Baubeginn und voraussichtliche Bauzeit;
h) abschliessende Stellungnahme der eidgenössischen Behörde;
i) Aufstellung über die jährlich erforderlichen Mittel zur Deckung der
Kosten während der Bauzeit;
j) Stellungnahme des Arbeitsinspektorates bei geschützten Werkstätten
mit industriellem Charakter.
Art. 21
Entscheid
1 Der Beitrag wird nur gewährt, wenn das definitive Projekt den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht und wenn sich die Ausgaben in einem vernünftigen Rahmen bewegen.
2 Der Grosse Rat gewährt auf Vorschlag des Staatsrates auf dem Dekretsweg den Beitrag. Der Staatsrat bleibt zuständig innerhalb des Rahmens, wie
er in Artikel 29 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 festgelegt ist.
Art. 22
Ausschreibung und Vergebung der Arbeiten
1 Die Ausschreibung und die Vergebung der Arbeiten muss gemäss den Bestimmungen des Reglementes vom 9. April 1986 betreffend die Ausschreibung und die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen erfolgen. Die spezialisierten Institutionen sind den für die Schulhausbauten vorgesehenen Bestimmungen unterstellt.
Art. 23
Bauabrechnung
1 Die Bauabrechnung mit den Unterlagen gemäss Anhang 3 muss dem Amt
im Prinzip spätestens ein Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten eingereicht
werden.
Art. 24
Ausbezahlen der Beiträge
1 Die Beiträge werden unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten
des Staates ausbezahlt.
4 Schlussbestimmungen
Art. 25
Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ersetzt dasjenige vom 2. Dezember 1981.
2 Das Departement der Sozialdienste ist mit seiner Anwendung beauftragt.
A1 Anhang 1 zu Artikel 2 Absatz 1
Art. A1-1
1 Allgemeine Bedingungen und Auflagen für die Gewährung von kantonalen
Baubeiträgen:
a) die in der Zeit zwischen dem der Kostenberechnung zugrundegelegten
Preisstand und dem Baubeginn eingetretene Teuerung wird gemäss
Baukostenindex (Zürich) berücksichtigt. Die nach Baubeginn entstehenden teuerungsbedingten Mehrkosten werden nur berücksichtigt,
wenn sie in der Bauabrechnung gesondert ausgewiesen sind;
b) an die Kosten für zusätzliche, im genehmigten Projekt nicht vorgesehene grössere Arbeiten und Einrichtungen kann ein Beitrag nur ausgerichtet werden, wenn diese vor der Ausführung bzw. Anschaffung vom
Staat als beitragsberechtigt anerkannt worden sind;
c) nicht beitragsberechtigt sind die Versicherungen, die Bauzinsen sowie
die Kosten für Aufrichte, Einweihung usw;
d) akontozahlungen können vom Staat auf Gesuch hin entsprechend
dem jeweiligen durch den bauleitenden Architekten zu bestätigenden
Wert der ausgeführten Arbeiten und der angeschafften Einrichtungen
gewährt werden;
e) die Beiträge dürfen nicht abgetreten werden. Zahlungen werden jeweils an die dem Departement anzugebende Stelle (kontoführende
Bank) ausgerichtet;
f) die dem Departement im Prinzip spätestens ein Jahr nach Abschluss
der Arbeiten zur Ermittlung des endgültigen Beitrages einzureichende
Bauabrechnung ist gemäss den Weisungen betreffend die Erstellung
der Bauabrechnung (vgl. Anhang 3) zu erstellen;
g) die Institution hat dem dem Beitrag zugrunde gelegten Zweck zu dienen;
h) vor einer Änderung der Zweckbestimmung oder einer Übertragung der
Güter auf einen anderen Rechtsträger ist das Departement zu benachrichtigen. Je nach Änderung der Verhältnisse wird die vollständige
oder teilweise Rückerstattung der Beiträge verfügt (Art. 29 des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen vom 31. Januar
1991);
i) die Bau- und Einrichtungsbeiträge sind in der Rechnungsablage der
Institution gesondert auszuweisen;
j) für die subventionierten Anlage- und Einrichtungskosten sind separate
Konti zu errichten. Vom zu bilanzierenden Immobilien- und Mobilienwert ist der Beitrag der IV und des Staates abzuziehen. Der Wert des
Baulandes ist in der Bilanz gesondert auszuweisen;
k) dem Staat ist jederzeit Einsicht in den Betrieb und die Buchhaltung der
Institution zu gewähren;
l) alljährlich sind dem Staat der Jahresbericht und die Jahresrechnung
(Betriebs- und Vermögensrechnung) zur Kenntnisnahme zuzustellen.
A2 Anhang 2 zu Artikel 5 Absatz 1
Art. A2-1
1 Anschaffung von Einrichtungen:
a) im Zusammenhang mit Bauvorhaben, Ausbau, Vergrösserung, Erneuerung, Anpassung, Umbau und Erwerb:
1. Beitragsberechtigt ist die erstmalige Ausstattung gemäss CRB
Baukostenplan, Hauptgruppe 9, mit Ausnahme von Verbrauchs-
und Reservematerial sowie künstlerischem Schmuck;
b) bei Erneuerung und Ergänzung von Einrichtungen in bestehenden Institutionen:
1. Beitragsberechtigt sind:
1.1. Möbel für Unterricht, Beschäftigung, Arbeit, Therapie, Unterkunft,
Freizeit, Infrastruktur,
1.2. Beleuchtungskörper,
1.3. Geräte, Apparate für Unterricht, Beschäftigung, Arbeit, Therapie,
Turnen und Sport, Unterkunft, Freizeit, Transport von Behinderten oder Betagten und Waren, Infrastruktur,
2. nicht beitragsberechtigt sind:
2.1. Textilien,
2.2. Kleininventar,
2.3. künstlerischer Schmuck,
3. Anrechenbar sind Einrichtungen im Sinne von Punkt 2, soweit
die Kosten pro Gegenstand die vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegte Limite erreichen. Diese Limite ist
nicht anwendbar bei der Schaffung von zusätzlichen Plätzen.
A3 Anhang 3 zu Artikel 23
Art. A3-1 Weisungen betreffend die Erstellung von Bauabrechnungen
1 Zum Bearbeiten von Bauabrechnungen werden folgende Unterlagen und-
Daten benötigt:
a) Kostenzusammenstellung, aufgestellt nach Baukostenplan CRB im
Doppel. Die Abrechnungen sind nach Objekten zu trennen;
b) Zahlungsbelege bzw. Bestätigung der Bank für den Gesamtbetrag der
geleisteten Zahlungen;
c) Bereinigte, der Ausführung entsprechende Pläne, d.h. Grundrisse,
Schnitte und Fassaden mit Hauptabmessungen, Zweckbestimmung
und Fläche der Räume, Möblierung und Terrainverlauf:
1. bei Umbauten sind in den Plänen die alten Gebäudeteile
schwarz, die abgebrochenen gelb und die neu ausgeführten rot
zu bezeichnen,
2. bei Mehrzweckbauten sind jene Räume, die für einen Beitrag in
Betracht kommen, in den Grundrissplänen farbig zu bezeichnen;
d) Bereinigte, kubische Berechnung erstellt nach SIA mit überprüfbarem
Schema;
e) Abrechnung der Luftschutzmehrkosten oder der vollen Kosten von Zivilschutzanlagen oder anderen vom Staat nicht subventionierbaren
Einrichtungen;
f) Datum des Baubeginns und der Bauvollendung;
g) detaillierter Nachweis allfälliger Mehrkosten:
1. Teuerung vom Preisstand des Kostenvoranschlages bis zum
Baubeginn, berechnet nach dem Zürcher Baukostenindex,
2. Teuerung vom Baubeginn bis zur Fertigstellung, berechnet aufgrund der effektiven Lohn- und Materialpreiserhöhungen oder
nach den von den Berufsverbänden berechneten Teuerungsprozenten,
3. zusätzlich ausgeführte, im Kostenvoranschlag nicht enthaltene
Arbeiten;
h) Aufstellung der im Kostenvoranschlag enthaltenen, bei der Realisierung jedoch nicht ausgeführten Arbeiten;
i) sämtliche Originalrechnungen zur Bauabrechnung nummeriert und geordnet in der Reihenfolge der Kostenzusammenstellung mit Angabe
der Baukostenplan-Nummern.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.01.1994 11.02.1994 Erlass Erstfassung RO/AGS 1994 f 141 | d 153
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.01.1994 11.02.1994 Erstfassung RO/AGS 1994 f 141 | d 153