§ 39 VI. Schlussbestimmungen
36 Übergangsbestimmungen
1 Die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip, namentlich §§ 5 – 7, sind
auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach Inkrafttreten des Gesetzes von
einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.
2 Die Änderungen dieses Gesetzes vom 22. Mai 2019 finden wie folgt Anwendung:
a) Ausserhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2016/680 richten
sich die Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten nach § 11
sowie die Datenschutzfolgeabschätzung und Vorabkonsultation nach § 9a
noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen
nach dem bisherigen Recht.
b) Datenbearbeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmungen abgeschlossen sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
Datenbearbeitungen, die unter bisherigem Recht begonnen wurden und andauern, müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen dem neuen Recht genügen. § 9a findet auf solche Datenbearbeitungen keine Anwendung, wenn sich Zweck und Gegenstand der
Datenbearbeitung nicht verändern.
c) Hängige Gesuche, Untersuchungen und Verfahren wie auch hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen ergangen sind, unterstehen dem bisherigen Recht.
§ 41
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Verordnung über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern vom
14. Mai 198738
§ 14
Die Einwohnerkontrolle darf Dritten Personendaten nach Massgabe von § 12 des
Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz bekannt
geben.
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
140.410SRSZ 1.2.2021 15
b) Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen vom 15. Dezember 198739
§ 1 Abs. 1
1 Die amtlichen Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt und nach Massgabe
dieses Gesetzes in andern Publikationsorganen. Die rechtsetzenden Erlasse werden auch in elektronischer Form verfügbar gemacht.
Abschnittstitel A
wird aufgehoben
§ 6 Systematische Gesetzsammlung
1 Die systematische Gesetzsammlung (SRSZ) ist eine mindestens jährlich nachgeführte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der geltenden Erlasse.
2 In die systematische Gesetzsammlung werden aufgenommen:
a) die Kantonsverfassung;
b) die Gesetze;
c) die rechtsetzenden Erlasse des Kantonsrates und die Konkordate;
d) die rechtsetzenden Erlasse des Regierungsrates, des Erziehungsrates, der
kantonalen Gerichte sowie der Konkordatsorgane, die zur Rechtsetzung befugt
sind, unter Vorbehalt von Abs. 3.
3 Nicht in die Gesetzsammlung aufgenommen werden rechtsetzende Erlasse der
in Abs. 2 Bst. d genannten Behörden, die
a) lediglich einen eng begrenzten, bestimmbaren Adressatenkreis betreffen, oder
b) deren Gültigkeitsdauer auf höchstens zwei Jahre befristet ist.
§ 7 Rechtswirkung
Für rechtsetzende Erlasse ist die Veröffentlichung im Amtsblatt rechtswirksam
und massgebend.
Abschnittstitel B und § 8
werden aufgehoben
c) Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April
197740
§ 14 Abs. 3 (neu)
3 Die Sitzungen der Ratsleitung, von Kommissionen und Ausschüssen sind nicht
öffentlich.
Anhang: Aufgabenbereiche der ständigen Kommissionen des Kantonsrates
Rechts- und Justizkommission (erster Spiegelstrich)
– Oberaufsicht über die Rechtspflege (exklusive verwaltungsinterne Verwaltungsrechtspflege) sowie über die beauftragte Person für Öffentlichkeit und
Datenschutz
140.41016
d) Verordnung über die Kantonspolizei (Polizeiverordnung) vom 22. März 200041
§ 4 Abs. 1 und 5
1 Die Kantonspolizei bearbeitet die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Daten. Sie ist berechtigt, Personendaten bei Dritten zu
erheben; sie braucht keine Angaben über den Zweck und die Empfänger der Daten
zu machen und die betroffene Person nicht zu informieren.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Öffentlichkeit der
Verwaltung und den Datenschutz, soweit das Bundesrecht oder Spezialerlasse
nichts anderes bestimmen.
§ 42
42 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.43
1 GS 21-153 mit Änderungen vom 17. Dezember 2008 (Einwohnermeldewesen, GS 22-54b), vom
17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Oktober
2015 (GO-KR, GS 24-48a), vom 18. November 2015 (ArchG, GS 24-57a) und vom 22. Mai 2019
(GS 25-53).
2 Angenommen an der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 mit 24 781 Ja gegen 9011 Nein.
3 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
4 SRSZ 210.100.
5 SRSZ 451.100.
6 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
7 Bst. d bis g in der Fassung vom und Bst. h neu eingefügt am 22. Mai 2019, bisheriger Bst. g wird
zu Bst. h.
8 Abs. 4 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
9 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
10 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
11 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
12 Richtlinie des Europäischen Parlamentes und Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum
Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr, ABl. L 119/89 vom 4. Mai 2016.
13 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
14 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2008.
15 Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
16 Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019.
17 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
18 Fassung vom 18. November 2015.
19 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
20 Überschrift und Abs. 2 Bst. c in der Fassung vom 22. Mai 2019.
21 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
22 Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und c, Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. d und
Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
23 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
24 Abs. 2 Bst. a bis d und Abs. 3 in der Fassung vom 21. Oktober 2015; Abs. 1 in der Fassung vom
und Abs. 2 Bst. e neu eingefügt am 22. Mai 2019.
140.410SRSZ 1.2.2021 17
25 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Bst. b und d in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. e und f neu eingefügt am 22. Mai 2019.
26 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
27 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
28 Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.
29 Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
30 Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
31 Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
32 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
33 SRSZ 234.110.
34 Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019.
35 SRSZ 173.111.
36 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
37 SRSZ 140.410; GS 18-215.
38 SRSZ 111.110; GS 17-659.
39 SRSZ 140.200; GS 17-681.
40 SRSZ 142.110; GS 16-841.
41 SRSZ 520.110; GS 19-572.
42 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
43 Inkrafttreten am 1. November 2008 (Abl 2008 2245); Änderungen vom 17. Dezember 2008
am 1. Januar 2009 (Abl 2009 307), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013
2974), vom 21. Oktober 2015 am 1. April 2016 (Abl 2016 434), vom 18. November 2015 am
1. April 2016 (Abl 2016 563) und vom 22. Mai 2019 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2836) in Kraft
getreten.