Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bcx (Delegierte Verordnung (EU) 2021/731 der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "31bcy. 32021 R 1456: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1456 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die handelsüblichen Bedingungen von Clearingdiensten für OTC-Derivate als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent anzusehen sind (ABl. L 317 vom 8.9.2021, S. 1) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: In Art. 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ,dem 9. September 2021‘ durch die Angabe ,dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 332/2022 vom 9. Dezember 2022‘ ersetzt und die Angabe ,bis zum 9. September 2022‘ wird durch die Angabe ,innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 332/2022 vom 9. Dezember 2022‘ ersetzt."