Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
Art. 33 Übergangsbestimmungen
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche werden nach diesem Gesetz behandelt.
2) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen findet auf die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen nach Art. 6 Abs. 4 und die Ergreifung von Ausgleichsmassnahmen nach Art. 21 Abs. 3 das Gesetz über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsausweisen Anwendung.
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 27. September 1989 über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 1989 Nr. 60;
b) Gesetz vom 16. Dezember 1994 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 1995 Nr. 10;
c) Gesetz vom 19. November 1998 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 1999 Nr. 12;
d) Gesetz vom 23. November 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 2001 Nr. 2.
Art. 35 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 36 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen