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4 provisions
Art. 1
In Anhang X des Abkommens wird nach Nummer 1a (Beschluss 2009/739/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"
1b.
32009 D 0767:
Die Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Massnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über einheitliche Ansprechpartner gemäss der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 274 vom 20. 10. 2009, S. 36), berichtigt in ABl. L 299 vom 14.11.2009, S. 18, ist in das Abkommen aufzunehmen. "
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2009/767/EG, berichtigt in ABl. L 299 vom 14.11.2009, S. 18, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1 Oktober 2010.
(Es folgen die Unterschriften)