Art. 1
Dieses Reglement regelt die Kostenbeteiligung der Eigentümerschaft für das Beratungsangebot im Rahmen des Energie- Coachings2.
Zürich (city) · 710.510 · regulation
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Dieses Reglement regelt die Kostenbeteiligung der Eigentümerschaft für das Beratungsangebot im Rahmen des Energie- Coachings2.
1 Die pauschale Kostenbeteiligung der Eigentümerschaft für das Beratungsangebot im Rahmen des Energie-Coachings wird wie folgt festgelegt: a. Coaching Gebäudecheck pro Gebäude: max. 5 Std. Fr. 0.–; b. Coaching Heizungsersatz3 bis 6 Wohnungen: max. 15 Std. Fr. 200.– ab 7 Wohnungen: max. 17 Std. Fr. 400.–; c. Coaching Energetische Erneuerung bis 6 Wohnungen: max. 18 Std. Fr. 400.– ab 7 Wohnungen: max. 25 Std. Fr. 800.–; d. Coaching Realisierung Wärmepumpe pro Gebäude: max. 17 Std. Fr. 1400.–; e. offenes Coaching nach Zeitaufwand pro Gebäude (insgesamt max. 15 Std.): für die ersten 4 Std. Fr. 200.– für jede weitere Std. Fr. 110.–; 1 AS 172.101 2 GR Nr. 2012/222 (GRB Nr. 2963/2012) und GR Nr. 2022/305 (GRB Nr. 988/2022), stadt-zuerich.ch/energieberatung. 3 Für das Gasrückzugsgebiet Zürich-Nord gilt STRB Nr. 1139/2011. Gegenstand Kostenbeteiligung 2Reglement über die Kostenbeteiligung beim Energie-Coaching710.510 f. Coaching Heizungsoptimierung4 pro Heizung (insgesamt max. 12 Std.): für die ersten 8 Std. Fr. 0.– für die weiteren 4 Std. Fr. 200.–. 2 Beim offenen Coaching nach Zeitaufwand und dem Coaching Heizungsoptimierung werden Vorbereitung, An- und Rückreise als Aufwand abgerechnet; bei den übrigen Coachings sind Vorbereitung, An- und Rückreise im Beratungsumfang enthalten.5
1 Die kantonale Förderung für den GEAK-Plus-Bericht6 im Rahmen des Coachings Energetische Erneuerung wird direkt von der Stadt beantragt. 2 Bei der Kostenbeteiligung für das Coaching Energetische Erneuerung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c ist der kantonale Förderbeitrag bereits abgezogen.
Bei geringem Aufwand kann: a. die Kostenbeteiligung gemäss Art. 2 angemessen reduziert werden; oder b. der erbrachte Aufwand über das offene Coaching gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e nach effektivem Zeitaufwand abgerechnet werden. Art. 5 1 Übersteigt der Beratungsaufwand für ein Coaching den in Art. 2 vorgesehenen Beratungsumfang, wird der zusätzliche Aufwand über das offene Coaching gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e nach effektivem Zeitaufwand abgerechnet. 2 Der Mehraufwand wird vorgängig gegenüber der Eigentümerschaft begründet und beziffert. Art. 6 1 Die Eigentümerschaft kann sich für ein vereinbartes Coaching ohne Kostenfolge wieder abmelden, sofern noch keine Leistungen (einschliesslich Vorbereitungsleistungen) erbracht wurden. 2 Wurden bereits Leistungen (einschliesslich Vorbereitungsleistungen) erbracht, werden diese der Eigentümerschaft gemäss
Rechnung gestellt. 4 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 14. April 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 5 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 14. April 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 6 Gebäudeenergieausweis der Kantone einschliesslich Beratungsbericht, vgl. zh.ch/de/umwelt-tiere/energie/energiefoerderung.html. Kantonale Förderung Geringer Aufwand Mehraufwand Vorzeitige Beendigung 3Reglement über die Kostenbeteiligung
In den Beträgen der Kostenbeteiligung gemäss Art. 2 ist die Mehrwertsteuer gemäss den geltenden Ansätzen inbegriffen.
Die Kostenbeteiligung wird gemäss § 29a Verwaltungsrechtspflegegesetz7 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig.
Im Übrigen finden die Bestimmungen des Reglements über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung8 ergänzend Anwendung.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 7 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2. 8 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100. Mehrwertsteuer Fälligkeit Anwendbarkeit Gebührenreglement Inkrafttreten