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Reglement über die Kostenbeteiligung beim Energie-Coaching

Zürich (city) · 710.510 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 4in
  6. Art. 7 beim Energie-Coaching 710.510
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10

9 provisions

Art. 1

Dieses Reglement regelt die Kostenbeteiligung der Eigentümerschaft für das Beratungsangebot im Rahmen des Energie- Coachings2.

Art. 2

1 Die pauschale Kostenbeteiligung der Eigentümerschaft für das Beratungsangebot im Rahmen des Energie-Coachings wird wie folgt festgelegt: a. Coaching Gebäudecheck pro Gebäude: max. 5 Std. Fr. 0.–; b. Coaching Heizungsersatz3 bis 6 Wohnungen: max. 15 Std. Fr. 200.– ab 7 Wohnungen: max. 17 Std. Fr. 400.–; c. Coaching Energetische Erneuerung bis 6 Wohnungen: max. 18 Std. Fr. 400.– ab 7 Wohnungen: max. 25 Std. Fr. 800.–; d. Coaching Realisierung Wärmepumpe pro Gebäude: max. 17 Std. Fr. 1400.–; e. offenes Coaching nach Zeitaufwand pro Gebäude (insgesamt max. 15 Std.): für die ersten 4 Std. Fr. 200.– für jede weitere Std. Fr. 110.–; 1 AS 172.101 2 GR Nr. 2012/222 (GRB Nr. 2963/2012) und GR Nr. 2022/305 (GRB Nr. 988/2022), stadt-zuerich.ch/energieberatung. 3 Für das Gasrückzugsgebiet Zürich-Nord gilt STRB Nr. 1139/2011. Gegenstand Kostenbeteiligung 2Reglement über die Kostenbeteiligung beim Energie-Coaching710.510 f. Coaching Heizungsoptimierung4 pro Heizung (insgesamt max. 12 Std.): für die ersten 8 Std. Fr. 0.– für die weiteren 4 Std. Fr. 200.–. 2 Beim offenen Coaching nach Zeitaufwand und dem Coaching Heizungsoptimierung werden Vorbereitung, An- und Rückreise als Aufwand abgerechnet; bei den übrigen Coachings sind Vorbereitung, An- und Rückreise im Beratungsumfang enthalten.5

Art. 3

1 Die kantonale Förderung für den GEAK-Plus-Bericht6 im Rahmen des Coachings Energetische Erneuerung wird direkt von der Stadt beantragt. 2 Bei der Kostenbeteiligung für das Coaching Energetische Erneuerung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c ist der kantonale Förderbeitrag bereits abgezogen.

Art. 4

Bei geringem Aufwand kann: a. die Kostenbeteiligung gemäss Art. 2 angemessen reduziert werden; oder b. der erbrachte Aufwand über das offene Coaching gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e nach effektivem Zeitaufwand abgerechnet werden. Art. 5 1 Übersteigt der Beratungsaufwand für ein Coaching den in Art. 2 vorgesehenen Beratungsumfang, wird der zusätzliche Aufwand über das offene Coaching gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e nach effektivem Zeitaufwand abgerechnet. 2 Der Mehraufwand wird vorgängig gegenüber der Eigentümerschaft begründet und beziffert. Art. 6 1 Die Eigentümerschaft kann sich für ein vereinbartes Coaching ohne Kostenfolge wieder abmelden, sofern noch keine Leistungen (einschliesslich Vorbereitungsleistungen) erbracht wurden. 2 Wurden bereits Leistungen (einschliesslich Vorbereitungsleistungen) erbracht, werden diese der Eigentümerschaft gemäss

Art. 4in

Rechnung gestellt. 4 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 14. April 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 5 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 14. April 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2025. 6 Gebäudeenergieausweis der Kantone einschliesslich Beratungsbericht, vgl. zh.ch/de/umwelt-tiere/energie/energiefoerderung.html. Kantonale Förderung Geringer Aufwand Mehraufwand Vorzeitige Beendigung 3Reglement über die Kostenbeteiligung

Art. 7 beim Energie-Coaching 710.510

In den Beträgen der Kostenbeteiligung gemäss Art. 2 ist die Mehrwertsteuer gemäss den geltenden Ansätzen inbegriffen.

Art. 8

Die Kostenbeteiligung wird gemäss § 29a Verwaltungsrechtspflegegesetz7 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig.

Art. 9

Im Übrigen finden die Bestimmungen des Reglements über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung8 ergänzend Anwendung.

Art. 10

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 7 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2. 8 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100. Mehrwertsteuer Fälligkeit Anwendbarkeit Gebührenreglement Inkrafttreten

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