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24 provisions
Art. 1
Umfang der Konzession
1 Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung der
Zuflüsse des Wichelsees abzüglich der Dotierwassermenge gemäss
Art. 6 auf der Gefällsstrecke von der Höchststaukote des Wichelsees im
Normalbetrieb (458.90 m ü.M.) bis zur Kote der Rückgabe des Wassers
aus dem Unterwasserkanal der bestehenden Kraftwerkzentrale in die
Sarneraa (Kote 435.80 m ü.M.).
2 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont
Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.
3 In der Konzession inbegriffen ist das Recht zum Betrieb der
bestehenden Kraftwerksanlagen:
– Stauanlage Wichelsee mit Wehranlage,
– Einlaufbauwerk und Druckstollen,
1 OGS 2006, 38; geändert durch Nachtrag vom 29. Mai 2007, in Kraft rückwirkend
seit 1. Januar 2007 (OGS 2007, 47)
2 GDB 101.0
3 SR 721.80
4 GDB 740.1
– Zentrale Eichi,
– Unterwasserkanal mit Wasserrückgabe in die Sarneraa.
4 Im Übrigen bilden folgende Akten und technischen Unterlagen
integrierende Bestandteile der Konzession:
a. Gesuch vom 20. November 2001,
b. Restwasserbericht, Aquaplus, 16. November 2001,
c. Bericht zur Staukotenberechnung, Beffa Hydrodynamik, 21. Mai 2003,
d. Massnahmenkonzept für die Sarneraa beim Zufluss in den Wichelsee,
Beffa Hydrodynamik, März 2004,
e. Baugesuch vom 5. März 2007,5
f. gewässerökologisches Gutachten vom April 2007.6
5 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und
allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der
konzedierten Gefällsstrecke sowie zu der damit erzielten
Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an
Bauten und Anlagen sind dem zuständigen Departement zur
Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung
ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche
Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
6 Erweiterungen, welche über die unter Abs. 1 festgelegten Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer einbeziehen, bedürfen einer neuen
Gesamtkonzession.
Art. 2
Dauer der Konzession
Die Konzession wird auf die Dauer von 60 Jahren erteilt. Die
Konzessionsdauer beginnt rückwirkend am 1. Januar 2002 und dauert
somit bis zum 31. Dezember 2061.
Art. 3
Beendigung bzw. Zurückziehung der Konzession
1 Die Konzession erlischt:
a. wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet;
b. nach Ablauf der Dauer;
c. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung der
Wasserkraft der Sarneraa entgegensteht.
5 Eingefügt durch Nachtrag vom 29. Mai 2007
6 Eingefügt durch Nachtrag vom 29. Mai 2007
2 Die Konzession wird verwirkt:
a. wenn die Konzessionsnehmerin wichtige Pflichten trotz Mahnung
gröblich verletzt;
b. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben
wird, es sei denn, die Ursache für den Unterbruch wäre nicht vom
Konzessionsinhaber zu verantworten.
3 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist die Konzessionsnehmerin verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrates den ursprünglichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens auf Grund
von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädigung, wiederherzustellen.
Art. 4
Heimfall
1 Bei Ablauf sowie bei Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der
Kanton Obwalden berechtigt, die Kraftwerkanlage gemäss Art. 67
Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte7 unentgeltlich
zu übernehmen.
2 Erneuert die Konzessionsnehmerin heimfallbelastete Anlageteile und
weist sie nach, dass sich die Investitionen bis zum Ablauf der Konzession
nicht amortisieren lassen, kann sie eine Beteiligung der
Konzessionsgeberin auf der Basis eines gemeinsam vereinbarten Zins-
und Tilgungsplanes verlangen. Der Kanton kann die Erneuerung von
Anlageteilen anordnen.
Art. 5
Übertragung der Konzession
1 Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder
einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.
2 Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung
an einen Dritten ein Vorkaufsrecht der Anlagen eingeräumt.
Art. 6
Dotierwasser
Die Dotierwassermenge beträgt 950 l/s.
7 SR 721.80
8 Fassung gemäss Nachtrag vom 29. Mai 2007
Art. 7
Betriebsvorschriften beim Wichelsee
1 Im Normalbetrieb ist der Wichelsee zwischen den Koten 458.50 und
458.90 m ü.M. zu halten.
2 Übersteigt der Abfluss der Sarneraa (Pegel Sarner Aa – Sarnen) 30
m3/s, ist die Seekote wie folgt abzusenken:
ab 30 m3/s 458.50 m ü.M.
ab 35 m3/s 458.40 m ü.M.
ab 40 m3/s 458.30 m ü.M.
ab 45 m3/s 458.20 m ü.M.
ab 50 m3/s 458.10 m ü.M.
ab 55 m3/s 458.00 m ü.M.
Bei zurückgehender Zuflussmenge ist die Staukote in gleichen Schritten
wieder zu erhöhen.
3 Das Heben und Senken der Wehr- und Spülschützen soll möglichst
langsam erfolgen.
Art. 8
Wassermessungen
1 Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, die genutzten Wassermengen,
das Dotierwasser sowie die Wehrstellungen und das mit der Wehranlage
abgeführte Überlaufwasser zu messen und aufzuzeichnen. Die Messmethoden sind dem zuständigen Departement zur Genehmigung
vorzulegen.
2 Die Messaufzeichnungen und deren Auswertungen sind jährlich dem
zuständigen Departement abzuliefern.
Art. 9
Allgemeine Bau- und Unterhaltspflichten
1 Die ganze Kraftwerksanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand
sowie zum Schutz des umliegenden öffentlichen und privaten Besitzes
gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und
Schäden von Bedeutung sind dem zuständigen Departement
unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben. Sind Damm
und Wehr betroffen, ist auch das zuständige Bundesamt zu informieren.
2 Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit
diejenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten
vorzuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse
der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.
3 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen nach Abs. 1 sind im
Einvernehmen mit dem zuständigen kantonalen Departement
festzulegen. Wenn kein ordentliches Baubewilligungsverfahren
durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen
Departemente sowie die Einwohnergemeinderäte Sarnen und Alpnach
anzuhören.
4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzessionsnehmerin innert Jahresfrist dem zuständigen Departement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.
Art. 10
Sicherheit der Stauanlage
1 Der Speicher Wichelsee untersteht der Verordnung über die Sicherheit
der Stauanlagen9. Aufsichtsbehörde ist zur Zeit das Bundesamt für
Wasser und Geologie (BWG).
2 Das zuständige kantonale Amt nimmt an den Kontrollen des BWG teil.
Der Jahresbericht sowie Meldungen über ausserordentliche
Vorkommnisse sind ebenfalls dem zuständigen kantonalen Amt
zuzustellen.
Art. 11
Unterhaltspflichten am Wichelsee
1 Der Uferunterhalt des Wichelsees sowie der Unterhalt des Mündungsbereichs der zufliessenden Gewässer obliegt der Konzessionsnehmerin.
2 Die bestehenden Vereinbarungen mit der Korporation Kägiswil und mit
der Flurgenossenschaft Matzgadenried sowie allfällige Überarbeitungen
dieser Vereinbarungen sind Bestandteil der Konzession.
3 Der Beitrag der Konzessionsnehmerin an den Unterhalt des
Wanderwegs entlang dem Wichelsee wird in einer Vereinbarung
zwischen der Konzessionsnehmerin, den Gemeinden Sarnen und
Alpnach sowie dem für die Wanderwege zuständigen Departement
geregelt. Die Regelung wird Bestandteil der Konzession.
Art. 12
Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern
1 Abschnitt Sarneraa oberhalb des Wichelsees: Der Gewässerunterhalt
(Ufer und Sohle) obliegt im Bereich unterhalb der A8-Brücke der
Konzessionsnehmerin. Das für den Wasserbau zuständige Departement
legt den Zeitpunkt für die Entfernung allfälliger Auflandungen bei der
Stauwurzel fest.
9 SR 721.102
2 Abschnitt Sarneraa unterhalb Wichelsee: Die Konzessionsnehmerin und
die für den Hochwasserschutz an der Sarneraa zuständige Körperschaft
regeln den Unterhalt mit Vertrag. Der Vertrag ist integrierender
Bestandteil der Konzession. Der Vertrag und allfällige Änderungen des
Vertrags sind dem zuständigen Departement zur Genehmigung zu
Art. 13 unterbreiten.10
Durchgängigkeit für Fische
1 Fischpass und Blockrampe müssen funktionstüchtig sein und allen im
Unterwasser vorkommenden Fischarten und -alterklassen gerecht
werden.
2 Beim Fischpass ist eine Kontrollvorrichtung anzubringen, welche die
stichprobenweise Zählung der aufsteigenden Fische ermöglicht. Die
Fischaufstiegskontrollen werden auf Kosten der Konzessionsnehmerin
nach Massgabe des für die Fischerei zuständigen Departements
durchgeführt.
Art. 14
Ausgleichsmassnahmen
1 Die Konzessionsnehmerin stellt für fischereiliche Massnahmen im
Wichelsee und den Zu- und Abflüssen den Betrag von Fr. 150 000.– zur
Verfügung. Der Einsatz dieses Betrags erfolgt gemäss Instruktion des für
die Fischerei zuständigen Departementes.
2 Für die durch die Konzession verbleibenden ökologischen Belastungen
werden durch die Konzessionsnehmerin Rückstellungen zur Finanzierung
von ökologisch aufwertenden Massnahmen bereitgestellt, die das vom
Gesetz vorgeschriebene Minimum übersteigen. Der Rückstellungsbetrag
ist abhängig von den Umbaukosten und beträgt zwischen Fr. 120 000.–
und Fr. 150 000.–. Der Einsatz dieser Mittel richtet sich nach dem
Zusatzprotokoll zur Verhandlung zwischen Pro Natura Schweiz und
Art. 15 Unterwalden und der Kraftwerk Sarneraa AG.12
Starkstrominspektorat
1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Konzessionsnehmerin dem
eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbeiten
bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur
Genehmigung einzureichen.
10 Geändert durch Nachtrag vom 29. Mai 2007
11 Fassung gemäss Nachtrag vom 29. Mai 2007
12 Geändert durch Nachtrag vom 29. Mai 2007
2 Für die periodische Kontrolle der Erzeugungs- und Verteilanlagen hat
die Konzessionsnehmerin mit dem eidgenössischen
Starkstrominspektorat oder mit einem zur Durchführung solcher
Kontrollen berechtigen Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.
Art. 16
Zutrittsrecht
Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Aufsicht
betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestandorten
und -teilen zu gestatten.
Art. 17
Haftung
Die Konzessionsnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der
Kraftwerksanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen
entstehen. Die Genehmigung von Plänen durch das zuständige
Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.
Art. 18
Enteignungsrecht
Der Konzessionsnehmerin wird gemäss Art. 46 und 47 des
Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte13 das Recht
gewährt, die für die Erstellung, Ergänzung und Änderung an Bauten und
Anlagen benötigten Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die
entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben, soweit
dies auf gütlichem Weg nicht möglich ist.
Art. 19
Rechte Dritter
Alle bestehenden Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich
vorbehalten.
Art. 20
Vorbehalt der Gesetzgebung
Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen
Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
13 SR 721.80
Art. 21
Gebühr für Heimfallverzicht und Konzessionsgebühr
Die Konzessionsinhaberin hat an den Staat Obwalden eine einmalige
Gebühr von Fr. 1 250 000.– zu entrichten für den Verzicht auf den
Heimfall14 und als Konzessionsgebühr. Diese Gebühr ist fällig am
1. Januar 2002.
Art. 22
Wasserzins
1 Der Wasserzins richtet sich nach den gemäss Bundesgesetzgebung
höchstmöglichen Ansätzen. Bei Änderung der Bundesgesetzgebung
bezüglich höchstmöglicher Ansätze oder Berechnungsbasis legt der
Regierungsrat den massgebenden Wasserzins fest.
2 Die wasserzinspflichtige Bruttoleistung wird jährlich in Anwendung der
Wasserzinsverordnung des Bundes vom 12. Februar 191815 festgelegt.
Die Wasserzinsperiode dauert vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum
30. September des laufenden Jahres.
3 Der zu leistende Wasserzins beträgt zur Zeit gemäss Art. 49 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte16 jährlich
Fr. 80.– (achtzig Franken) je Kilowatt Bruttoleistung.
4 Der Wasserzins für die abgelaufene Wasserzinsperiode ist jeweils bis
am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres zu bezahlen.
Art. 23
Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis
Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem
Kanton und der Konzessionsnehmerin entstehen, werden nach Art. 71
des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
22. Dezember 191617 entschieden.
Art. 24
Übergangsbestimmungen
1 Die Konzession wird mit der Annahme durch die Konzessionsnehmerin
rechtsgültig.18
2 Die baulichen Massnahmen sind bis spätestens zwei Jahre nach der
Rechtskraft der Konzession abzuschliessen. Die Frist ist angemessen zu
14 Konzession vom 13. Juni 1949, Art. 5
15 SR 721.831
16 SR 721.80
17 SR 721.80
18 Annahmeerklärung durch die Konzessionsnehmerin: 6. April 2006
verlängern, wenn nach den Umständen, welche die
Konzessionsnehmerin zur Begründung vorbringt, und aus Sicht des
öffentlichen Interesses die Verweigerung der Fristerstreckung unbillig
wäre.
3 Die Dotierwasserbestimmung (Artikel 6) gilt ab Bauabschluss der
Dotiereinrichtung.19
19 Geändert durch Nachtrag vom 29. Mai 2007