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7 provisions
§ 1 des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841), beschliesst:2)
Grundsatz
1 Der Kanton trägt zur Stärkung des basellandschaftlichen Kantonsgebietes als
Reise- und Tourismusziel bei.
2 Er kann zu diesem Zweck im Kanton breit abgestützte, nicht gewinnorientierte
Tourismusorganisationen mit Beiträgen unterstützen, sofern diese kantonale
Bedeutung aufweisen, auf eine längerfristige Tätigkeit ausgerichtet sind und
nicht nur einzelne Teile des touristischen Angebotes abdecken..
3 Er kann zu diesem Zweck Beiträge an interkantonale, regionale und überregionale Gemeinschaftsprojekte der Tourismusförderung leisten.
§ 2
Ziele
1 Ziele der Kantonsbeiträge sind
a. die Förderung eines wertschöpfungsstarken und umweltschonenden Tourismus,
b. die Leistung eines zusätzlichen Impulses für die Wirtschaft im Kanton,
insbesondere für die Klein- und Mittelbetriebe und die ländlichen Regionen,
c. die Förderung der Bekanntheit und des Ansehens des Kantons im In- und
Ausland,
d. die Förderung des Bewusstseins der Bevölkerung für die landschaftliche
Schönheit und die kulturelle Eigenart des Kantons,
e. die Verstärkung der Zusammenarbeit der Wirtschaft im überbetrieblichen
und branchenübergreifenden Bereich der Gestaltung, der Bekanntmachung und der Vermarktung des basellandschaftlichen Angebotes.
§ 3
Leistungsvereinbarungen
1 Mit den Kantonsbeiträgen können Leistungen in folgenden Bereichen abgegolten werden:
a. Aufbau und Pflege einer touristischen Marke «Basel-Landschaft»,
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 30. November 2003 angenommen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1340
2 503
b. Organisation und Durchführung des basellandschaftlichen Marktauftritts,
c. Entwicklung und Qualitätssicherung von Dienstleistungsbündeln,
d. Aufbau des Vertriebs und der Informationserteilung.
2 Grundlagen der Leistungsabgeltung bilden Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton, vertreten durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion,
und den Leistungserbringenden.
3 Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere die zu erbringenden Leistungen, die Höhe und die Modalitäten der Leistungsabgeltung, die Nutzungsinteressen aus der Sicht des Kantons, und das Berichtswesen.
§ 4
Mitspracherecht der Gemeinden
1 Die Gemeinden haben ein Mitspracherecht bei Tourismusprojekten, die ihr
Gemeindegebiet betreffen.
§ 5
Zuständigkeit des Landrates
1 Der Landrat beschliesst die Kredite
a. für die Beiträge an die Tourismusorganisationen gemäss § 1 Absatz 2
und
b. für die Beiträge an interkantonale, regionale und überregionale
Gemeinschaftsprojekte der Tourismusförderung.
2 Die Kredite werden für die Dauer eines Jahres oder mehrerer Jahre bewilligt.
§ 6
Evaluation
1 Der Regierungsrat wacht über die wirksame Verwendung der nach diesem
Gesetz bewilligten Mittel. Er erstattet darüber dem Landrat Bericht, wenn er
einen neuen Verpflichtungskredit beantragt.
2 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion untersucht regelmässig, wieweit
die Massnahmen zur Erreichung der in § 2 dieses Gesetzes genannten Ziele
beigetragen haben.
3 Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen.
§ 7
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes3).
3) Vom Regierungsrat am 16. Dezember 2003 rückwirkend auf den 1. Dezember 2003 in Kraft gesetzt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1340
3 503
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.06.2003 01.12.2003 Erlass Erstfassung GS 34.1340
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1340
4 503
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.06.2003 01.12.2003 Erstfassung GS 34.1340
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1340
Erlasstitel Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)
SGS-Nr. 503
GS-Nr. 34.1340
Erlassdatum 19. Juni 2003 (LRV 2003-101)
In Kraft seit 1. Dezember 2003
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen