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Gesetz über die Förderung des Tourismus

Basel-Landschaft · 503 · statute

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Contents: 7 provisions
  1. § 1 des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841), beschliesst:2)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1 des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841), beschliesst:2)

Grundsatz 1 Der Kanton trägt zur Stärkung des basellandschaftlichen Kantonsgebietes als Reise- und Tourismusziel bei. 2 Er kann zu diesem Zweck im Kanton breit abgestützte, nicht gewinnorientierte Tourismusorganisationen mit Beiträgen unterstützen, sofern diese kantonale Bedeutung aufweisen, auf eine längerfristige Tätigkeit ausgerichtet sind und nicht nur einzelne Teile des touristischen Angebotes abdecken.. 3 Er kann zu diesem Zweck Beiträge an interkantonale, regionale und überregionale Gemeinschaftsprojekte der Tourismusförderung leisten.

§ 2

Ziele 1 Ziele der Kantonsbeiträge sind a. die Förderung eines wertschöpfungsstarken und umweltschonenden Tourismus, b. die Leistung eines zusätzlichen Impulses für die Wirtschaft im Kanton, insbesondere für die Klein- und Mittelbetriebe und die ländlichen Regionen, c. die Förderung der Bekanntheit und des Ansehens des Kantons im In- und Ausland, d. die Förderung des Bewusstseins der Bevölkerung für die landschaftliche Schönheit und die kulturelle Eigenart des Kantons, e. die Verstärkung der Zusammenarbeit der Wirtschaft im überbetrieblichen und branchenübergreifenden Bereich der Gestaltung, der Bekanntmachung und der Vermarktung des basellandschaftlichen Angebotes.

§ 3

Leistungsvereinbarungen 1 Mit den Kantonsbeiträgen können Leistungen in folgenden Bereichen abgegolten werden: a. Aufbau und Pflege einer touristischen Marke «Basel-Landschaft», 1) GS 29.276, SGS 100 2) In der Volksabstimmung vom 30. November 2003 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1340 2 503 b. Organisation und Durchführung des basellandschaftlichen Marktauftritts, c. Entwicklung und Qualitätssicherung von Dienstleistungsbündeln, d. Aufbau des Vertriebs und der Informationserteilung. 2 Grundlagen der Leistungsabgeltung bilden Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton, vertreten durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, und den Leistungserbringenden. 3 Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere die zu erbringenden Leistungen, die Höhe und die Modalitäten der Leistungsabgeltung, die Nutzungsinteressen aus der Sicht des Kantons, und das Berichtswesen.

§ 4

Mitspracherecht der Gemeinden 1 Die Gemeinden haben ein Mitspracherecht bei Tourismusprojekten, die ihr Gemeindegebiet betreffen.

§ 5

Zuständigkeit des Landrates 1 Der Landrat beschliesst die Kredite a. für die Beiträge an die Tourismusorganisationen gemäss § 1 Absatz 2 und b. für die Beiträge an interkantonale, regionale und überregionale Gemeinschaftsprojekte der Tourismusförderung. 2 Die Kredite werden für die Dauer eines Jahres oder mehrerer Jahre bewilligt.

§ 6

Evaluation 1 Der Regierungsrat wacht über die wirksame Verwendung der nach diesem Gesetz bewilligten Mittel. Er erstattet darüber dem Landrat Bericht, wenn er einen neuen Verpflichtungskredit beantragt. 2 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion untersucht regelmässig, wieweit die Massnahmen zur Erreichung der in § 2 dieses Gesetzes genannten Ziele beigetragen haben. 3 Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen.

§ 7

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes3). 3) Vom Regierungsrat am 16. Dezember 2003 rückwirkend auf den 1. Dezember 2003 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1340 3 503 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 19.06.2003 01.12.2003 Erlass Erstfassung GS 34.1340 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1340 4 503 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.06.2003 01.12.2003 Erstfassung GS 34.1340 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1340 Erlasstitel Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) SGS-Nr. 503 GS-Nr. 34.1340 Erlassdatum 19. Juni 2003 (LRV 2003-101) In Kraft seit 1. Dezember 2003 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen

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