Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement widerspiegelt die Verbundaufgabe und regelt die Entschädigungen und Kostenbeteiligungen im Steuerwesen gemäss der Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden.
Uri · 3.2218 · regulation
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Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement widerspiegelt die Verbundaufgabe und regelt die Entschädigungen und Kostenbeteiligungen im Steuerwesen gemäss der Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden.
Selbst zu tragende Kosten 1 Personal- und Sachkosten für die Verbundaufgabe Steuern werden primär vom Gemeinwesen getragen, bei dem sie anfallen oder das den Auftrag für einen Leistungseinkauf bei Dritten erteilt hat. 2 Der Kanton trägt insbesondere folgende Kosten: a) Ausrüstung lokale Arbeitsplätze mit Hardware und Arbeitsplatzsoftware beim Amt für Steuern b) Laufende Kosten und Investitionskosten für gemeinsame Steuerlösung NEST c) Kosten für die zentrale Druckaufbereitung inklusive Portokosten 3 Die Einwohnergemeinden tragen insbesondere folgende Kosten: a) Ausrüstung lokale Arbeitsplätze mit Hardware und Arbeitsplatzsoftware bei den Gemeinden b) Infrastruktur inklusive Verbrauchsmaterial für lokalen Druck * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.2218 Kanton Uri
Zu verteilende Kosten: Berechnung 1 Die zu verteilenden Kosten im Steuerbereich setzen sich wie folgt zusammen: a) Für den Kanton: Kosten gemäss Kantonsrechnung in der institutionellen Gliederung 2350 Amt für Steuern inklusive Kostenanteile der Querschnittsfunktionen und kalkulatorische Abschreibungen gemäss Anlagenbuchhaltung sowie Miete abzüglich direkt zuteilbare Erträge b) Für die Gemeinden: Die Kosten werden indirekt hergeleitet, indem die für den Steuerbereich bei der Gemeinde eingesetzten Normstellenprozente mit dem Normkostensatz pro Vollzeitstelle multipliziert werden 2 Der Normkostensatz pro Vollzeitstelle im Steuerbereich ergibt sich durch Division der massgebenden Kosten im Steuerbereich des Amts für Steuern durch die Anzahl Vollzeitstellen (exklusive Lernende) beim Amt für Steuern. 3 Die Normstellenprozente der Gemeinden werden auf Basis der tatsächlich für die Verbundaufgabe Steuern eingesetzten Stellenprozente (exklusive Lernende) von der Gemeinde Altdorf hergeleitet und im Verhältnis der Anzahl steuerpflichtiger natürlicher Personen für die anderen Gemeinden hochgerechnet.
Zu verteilende Kosten: Kostenverteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden (erste Verteilung) 1 Die zu verteilenden Kosten der Verbundaufgabe Steuern werden in der ersten Verteilung im Verhältnis des Gesamttotals der mit den Kosten zusammenhängenden Steuererträge auf Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden verteilt. 2 Die massgebenden Steuererträge setzen sich wie folgt zusammen: a) Für den Kanton: Nettoertrag der institutionellen Gliederung 2355 Steuern exklusive Motorfahrzeugsteuern plus Anteil Ertrag direkte Bundessteuer plus Anteil Ertrag Verrechnungssteuer gemäss Kantonsrechnung b) Für die Gemeinden: Steuern und Anteile an Kantonseinnahmen gemäss Gemeinderechnungen c) Für die Kirchgemeinden: Steuern gemäss Jahresrechnungen der Landeskirchen
Zu verteilende Kosten: Kostenverteilung zwischen den Gemeinden und Kirchgemeinden (zweite Verteilung) 1 Das Total der anteiligen Kosten, das gemäss erster Verteilung auf die Gemeinden entfällt, wird zwischen den Gemeinden im Verhältnis der einfach gewichteten Anzahl natürlicher Personen (inklusive sekundär steuerpflichtiger Personen) und der zweifach gewichteten Anzahl juristischer Personen (inklusive sekundär steuerpflichtiger Personen) verteilt. 2 Das Total der anteiligen Kosten, das gemäss erster Verteilung auf die Kirchgemeinden entfällt, wird zwischen den Kirchgemeinden im gleichen Verhältnis verteilt, wie es sich aus den konfessionellen Bevölkerungsanteilen gemäss der Weisung der Finanzdirektion Nr. 5.03 gestützt auf Artikel 87 Absatz 4 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri ergibt.
Ausgleich 1 Vom Total der Kosten, das sich pro Gemeinwesen aus der ersten und zweiten Verteilung ergibt, werden die anteiligen eigenen Kosten abgezogen. Die resultierenden Kostenüber- und -unterdeckungen sind auszugleichen (vgl. Zahlenbeispiel im Anhang). 2 Das Amt für Steuern erstellt jährlich eine Ausgleichsabrechnung. Für die Abrechnung des Jahrs n sind in der Regel die Parameter des Jahrs n-2 massgebend.
Vollzug 1 Die Finanzdirektion vollzieht dieses Reglement und erlässt die dafür erforderlichen Weisungen. Sie regelt insbesondere den Zahlungsverkehr und das Meldeverfahren zwischen dem Kanton, den Gemeinden und Kirchgemeinden.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 21. Oktober 2014 über die Entschädigung und die Kostenbeteiligung der Gemeinden im Steuerwesen wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 3.2218 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 04.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung AB 14.12.2018 Kanton Uri 3.2218 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 04.12.2018 01.01.2019 Erstfassung AB 14.12.2018 3.2218 Anhang Zahlenbeispiel für Ausgleich (Basis 2016) Beispiel Verrechnungsmodell in TFr. (Basis 2016) Kosten Amt für Steuern 4000 Anzahl Stellen Kanton 27 Kosten in TFr. / Stelle 148 Anzahl Stellen Gemeinden 13 Hergeleitete Kosten Gemeinde 1893 Total Kosten im Steuerbereich 5893 1. Verteilung Eigene Anteil Kosten Kosten Ausgleich in TFr. in % - + +/- Ertrag - Kanton 86888 49,4 2908 4000 1092 - Einwohnergemeinden 77377 44,0 2590 1893 -697 – Kirchgemeinden r.k. 10802 6,1 361 0 -362 – Kirchgemeinden ref. 989 0,6 33 0 33 Total Ertrag 176056 100,0 5893 5893 0 3.2218 2. Verteilung Einwohnergemeinden Kirchgemeinden nach Anzahl Steuerpflichtige 1xNP / 2xJP r.k. ref. TFr. TFr. TFr. Total 697 362 33 Altdorf 213 85 10 Andermatt 53 14 2 Attinghausen 25 18 1 Bauen 4 1 0 Bürglen 57 42 3 Erstfeld 61 35 4 Flüelen 42 19 2 Göschenen 9 5 1 Gurtnellen 12 5 0 Hospental 5 2 0 Isenthal 9 6 0 Realp 6 1 0 Schattdorf 87 52 4 Seedorf 25 19 1 Seelisberg 17 5 1 Silenen 31 25 1 Sisikon 6 4 0 Spiringen 14 10 0 Unterschächen 10 8 0 Wassen 9 4 0