The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 b7dca2b27206d1c6e60750c56ce995eb07034720082356f7d22b1f682825f598
14 provisions
Art. 1 Gegenstand
1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung folgender Programme der tiergerechten Betriebsführung (Ethoprogramme):
a) besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS);
b) regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS).
2) Sie enthält insbesondere:
a) die einzuhaltenden Richtlinien der Programme der tiergerechten Betriebsführung;
b) die Förderungsvoraussetzungen und die Höhe von Förderungsleistungen;
c) das Verfahren für die Ausrichtung der Förderungsleistungen.
Art. 2 Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 3 Tierwohlbeiträge
1) Es werden folgende Arten von Tierwohlbeiträgen ausgerichtet:
a) Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag);
b) Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS-Beitrag).
2) Tierwohlbeiträge werden pro Grossvieheinheit (GVE) und Tierkategorie ausgerichtet.
3) Der Beitrag für eine Tierkategorie wird an Bewirtschafter anerkannter Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den entsprechenden Anforderungen der Art. 6 und 7 sowie von Anhang 1 gehalten werden.
4) Kann eine Anforderung nach Art. 6 oder 7 oder nach Anhang 1 aufgrund einer Anordnung des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes nicht eingehalten werden, so werden die Beiträge nicht gekürzt.
5) Kann ein Bewirtschafter bei einer neu für einen Tierwohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, so richtet das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft auf Gesuch hin 50 % der Beiträge aus, wenn der Bewirtschafter die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli einhält.
6) Art und Höhe der Tierwohlbeiträge richten sich nach Anhang 2.
Art. 4 Tierkategorien
Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien:
a) Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:
1. Milchkühe;
2. andere Kühe;
3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung;
4. weibliche Tiere, über 160 bis 365 Tage alt;
5. weibliche Tiere, bis 160 Tage alt;
6. männliche Tiere, über 730 Tage alt;
7. männliche Tiere, über 365 bis 730 Tage alt;
8. männliche Tiere, über 160 bis 365 Tage alt;
9. männliche Tiere, bis 160 Tage alt;
b) Tierkategorien der Pferdegattung:
1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt;
2. Hengste, über 900 Tage alt;
3. Tiere, bis 900 Tage alt;
c) Tierkategorien der Ziegengattung:
1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt;
2. männliche Tiere, über ein Jahr alt;
d) Tierkategorien der Schafgattung:
1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt;
2. männliche Tiere, über ein Jahr alt;
e) Tierkategorien der Schweinegattung:
1. Zuchteber, über halbjährig;
2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig;
3. säugende Zuchtsauen;
4. abgesetzte Ferkel;
5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;
f) Kaninchen:
1. Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen;
2. Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt;
g) Tierkategorien des Nutzgeflügels:
1. Bruteier produzierende Hennen und Hähne;
2. Konsumeier produzierende Hennen;
3. Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion;
4. Mastpoulets;
5. Trute;
h) Wildtiere:
1. Hirsche;
2. Bisons.
Art. 5 BTS-Beitrag
1) Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrbereich-Haltungssysteme:
a) in denen die Tiere ohne Fixierung in Gruppen gehalten werden;
b) in denen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und
c) die über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen; in Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.
2) Der BTS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Art. 4 Bst. a Ziff. 1 bis 4 sowie 6 bis 8, Bst. b Ziff. 1, Bst. c Ziff. 1, Bst. e Ziff. 2 bis 5 sowie Bst. f und g.
3) Für die Tierkategorie nach Art. 4 Bst. g Ziff. 4 wird der BTS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet werden.
Art. 6 RAUS-Beitrag
1) Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 1 zu einem Bereich unter freiem Himmel.
2) Der RAUS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Art. 4 Bst. a bis e sowie Bst. g und h.
2a) Für die Tierkategorien nach Art. 4 Bst. a Ziff. 4 bis 9 wird ein Zusatzbeitrag ausgerichtet, wenn allen Tieren der betreffenden Kategorie der Auslauf ausschliesslich nach Anhang 1 Bst. B Ziff. 2.1 gewährt wird.
3) Die Tiere der Kategorien nach Art. 4 Bst. a bis d und h müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 1 Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
4) Für die Tierkategorie nach Art. 4 Bst. g Ziff. 4 wird der RAUS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 56 Tagen gemästet werden.
Art. 7 Grundsatz
1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft erteilt einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 1 Bst. A. Ziff. 7.10 sowie Bst. B. Ziff. 1.7 und 2.6 schriftlich.
2) Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.
3) Sie enthalten:
a) eine präzise Umschreibung der zugelassenen Abweichung von der betreffenden Verordnungsbestimmung;
b) die Begründung für die Abweichung;
c) die Geltungsdauer.
4) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.
Art. 8 Einreichung der Gesuche
Gesuche um Ausrichtung von BTS- und RAUS-Beiträgen sind bis spätestens zum 31. August des Jahres, das dem Beitragsjahr vorausgeht, beim Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft unter Verwendung eines amtlichen Formulars einzureichen.
Art. 9 Zusicherung und Auszahlung von Förderungsleistungen
1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft prüft das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und legt den massgebenden Bestand pro Tierkategorie anhand von Art. 7a und 7b LBAV fest.
2) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, so sichert das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft die Beiträge zu.
3) Die Beiträge werden wie folgt ausgezahlt:
a) die erste Teilzahlung von 30 %: Ende April;
b) die zweite Teilzahlung von weiteren 30 %: Ende August;
c) die Schlusszahlung von 40 %: Ende Dezember.
4) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft hat vor der Schlusszahlung zu überprüfen, ob sich die der Zusicherung zugrunde liegenden Förderungsvoraussetzungen und Berechnungsgrundlagen nicht geändert haben.
5) Liegen Änderungen im Sinne von Abs. 4 vor, so hat das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft die Beiträge entsprechend anzupassen.
6) Sind Teilzahlungen nach Abs. 3 Bst. a oder b nach Massgabe von Art. 73 des Gesetzes zurückzufordern, so ist der Rückforderungsanspruch mit der folgenden Teilzahlung oder anderen Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verrechnen.
Art. 10 Meldepflicht
Die Gesuchsteller haben das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft unverzüglich über alle nach dem Zeitpunkt der Gesuchstellung eintretenden Änderungen, die die Anspruchsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.
Art. 11 Kontrolle
1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft hat die Landwirtschaftsbetriebe regelmässig zu überprüfen, insbesondere:
a) die vom Gesuchsteller eingereichten Angaben und Unterlagen;
b) die Einhaltung der spezifischen Richtlinien für das entsprechende Tierhaltungsprogramm.
2) Es kann akkreditierte Inspektionsstellen, die für ihre Tätigkeit nach der europäischen Norm EN 45004 akkreditiert sind und die eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle gewährleisten, zum Vollzug beiziehen.
3) Es erlässt die notwendigen Weisungen für die Ausführung der Kontrollen und überprüft die Kontrolltätigkeit der akkreditierten Inspektionsstellen stichprobenartig.
4) Die Kontrollergebnisse der Inspektionsstellen nach Abs. 2 sind für die zuständigen Behörden verbindlich.
Art. 12 Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Dezember 2009 über die Förderung von Programmen der tiergerechten Betriebsführung (Ethoprogramm-Förderungs-Verordnung; EPFV), LGBl. 2009 Nr. 392, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef