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Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes

Uri · 40.5111 · statute

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Contents: 31 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10 c) er eine genügende Haftpflichtversicherung abschliesst
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25 Kanton Uri 40.5111
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31

31 provisions

Artikel 1

1 Dieses Gesetz regelt das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes. Es gilt nicht für jene Bereiche, die Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung den Korporationen vorbehält. 2 Es bezweckt sicherzustellen, dass die Bodenschätze und der Untergrund wirtschaftlich und im Einklang mit den Interessen des Kantons und der Umwelt genutzt werden. 3 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundes und des Kantons. 2 Begriffe

Artikel 2

Bergregal 1 Das Bergregal umfasst sämtliche Bodenschätze, die nicht Gegenstand der Bundeszivilgesetzgebung sind. 2 Das Bergregal nutzt, wer: a) Bodenschätze ausbeutet * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.5111 Kanton Uri b) Massnahmen trifft, die das Aufsuchen und Ausbeuten von Bodenschätzen einschränken

Artikel 3

Untergrund 1 Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand des Bergregals und der Bundeszivilgesetzgebung ist. 2 Den Untergrund nutzt, wer – ohne das Bergregal zu nutzen: a) das Erdinnere durch bauliche Anlagen verändert, namentlich wer dort Tunnels, Stollen oder Kavernen erstellt b) dem Erdinnern Wärme entzieht 3 Verfügungsrecht

Artikel 4

Begriff 1 Das Verfügungsrecht über das Bergregal und den Untergrund ist das Recht, diese selbst zu nutzen oder das Nutzungsrecht einer Drittperson zu übertragen.

Artikel 5

Inhaber 1 Das Verfügungsrecht über das Bergregal und über den Untergrund steht dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben nachgewiesene Privatrechte. 4 Konzession

Artikel 6

Konzessions- und Bewilligungspflicht 1 Wer das Bergregal oder den Untergrund nutzen will, braucht hiefür eine Konzession. 2 Die Verlängerung, Erneuerung, Erweiterung oder Übertragung einer Konzession ist konzessionspflichtig. Kanton Uri 40.5111 3 Vorbereitungsmassnahmen, wie Probebohrungen, Grabungen und andere Bodenuntersuchungen, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direktion1).

Artikel 7

Konzessionsbehörde 1 Der Landrat ist zuständig, Konzessionen zur Nutzung des Bergregals und des Untergrunds zu erteilen. 2 Beträgt die konzedierte Ausbruchsmenge weniger als 100'000 m³ oder die konzedierte Wärmeleistung weniger als 10'000 Kilowatt (kW), ist der Regierungsrat zuständig, die Konzession zu erteilen. Er kann diese Befugnis im Einzelfall oder allgemein der zuständigen Direktion2) übertragen. 3 Mit der Konzessionserteilung werden die Ausgaben beschlossen, welche die Konzession mit sich bringt, namentlich für die Beteiligung nach Artikel 18.

Artikel 8

Konzessionsverweigerung 1 Die Konzession darf nicht erteilt werden, wenn überwiegende Interessen entgegenstehen. 2 Sie ist namentlich zu verweigern, wenn mit der Konzession Rohstoffreserven oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt würden oder wenn die zweckmässige Nutzung der Bodenschätze oder des Untergrunds dadurch vereitelt oder gefährdet würde.

Artikel 9

Voraussetzungen beim Gesuchsteller 1 Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass: a) er die geplante Anlage einwandfrei erstellt und betreibt b) die Finanzierung der Anlage und deren Betrieb sichergestellt ist

Artikel 10 c) er eine genügende Haftpflichtversicherung abschliesst

Auflagen und Bedingungen 1 Die Konzession kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, namentlich auch darüber, was mit der Anlage nach Ablauf der Konzession zu geschehen hat. 1) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 40.5111 Kanton Uri

Artikel 11

Wirkungen der Konzession 1 Die Konzession verschafft dem Konzessionär das ausschliessliche Recht, im konzedierten Bereich das Bergregal bzw. den Untergrund zu nutzen.

Artikel 12

Konzessionsurkunde 1 Ist die Konzession rechtsgültig erteilt, erhält der Konzessionär eine Konzessionsurkunde, die Art und Umfang des Nutzungsrechts, die Pflichten des Konzessionärs und die verfügten Auflagen und Bedingungen enthält. Ein Konzessionsvertrag, der von der Konzessionsbehörde genehmigt worden ist, gilt als Konzessionsurkunde.

Artikel 13

Dauer der Konzession 1 Die Konzession wird auf die Dauer von höchstens achtzig Jahren erteilt. 2 Die Konzessionsbehörde kann eine abgelaufene Konzession verlängern, erneuern oder erweitern. Dabei kann sie neue Bedingungen und Auflagen festsetzen.

Artikel 14

Entzug der Konzession 1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession ganz oder teilweise entziehen, wenn: a) der Konzessionär die Konzession mit unwahren Angaben erschlichen hat b) der Konzessionär Bestimmungen der Konzession oder dieses Gesetzes trotz Mahnung grob verletzt c) die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nicht mehr erfüllt sind 2 Der Entzug der Konzession erfolgt in der Regel entschädigungslos, es sei denn, der Konzessionär sei für den Entzugsgrund nicht oder nur unwesentlich verantwortlich.

Artikel 15

Konzessionsverfahren 1 Wer das Bergregal oder den Untergrund nutzen will, hat dem Regierungsrat ein Konzessionsgesuch mit allen erforderlichen Angaben in genügender Anzahl einzureichen. Kanton Uri 40.5111 2 Das Gesuch muss insbesondere Angaben enthalten über: a) die Person des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin b) den Zweck der beantragten Konzession c) die Beschreibung und die Pläne der geplanten Anlagen, Bauten und Einrichtungen d) den Betrieb der Anlage e) den Abschluss einer genügenden Haftpflichtversicherung 3 Im übrigen gelten die Bestimmungen, welche die Gewässernutzungsverordnung (RB 40.4105) für das Konzessionsverfahren aufstellt. 5 Leistungen des Konzessionärs

Artikel 16

Kosten des Konzessionsverfahrens 1 Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des Konzessionsgesuchs zu übernehmen.

Artikel 17

Konzessionsabgabe 1 Für die Konzession hat der Konzessionär eine einmalige, gegebenenfalls verbunden mit einer wiederkehrenden, Abgabe zu bezahlen. Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe entsprechend dem verliehenen Recht fest. 2 Wird die Konzessionsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann die Konzessionsbehörde die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.

Artikel 18

Beteiligungs- und Vertretungsrecht 1 Bei Konzessionen, die der Landrat erteilt, hat der Konzessionär dem Kanton eine angemessene Beteiligung und eine entsprechende Vertretung in den Organen der Unternehmung zu ermöglichen. 2 Der Landrat entscheidet über die entsprechende Beteiligung und über die Vertretung in den Organen der Unternehmung mit der Konzessionserteilung.

Artikel 19

Domizilpflicht 1 Ist der Konzessionär eine juristische Person, muss er während der ganzen Dauer der Konzession im Kanton Uri Steuerdomizil haben. 40.5111 Kanton Uri

Artikel 20

Ausnahmen 1 Aus wichtigen Gründen kann die Konzessionsbehörde von den Bestimmungen dieses Abschnittes abweichen. 6 Bau und Betrieb der Anlagen

Artikel 21

Bau und Betrieb 1 Die Anlagen sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben. 2 Ist der Bau der Anlagen abgeschlossen, darf deren Betrieb nur aus wichtigen Gründen unterbrochen oder aufgegeben werden.

Artikel 22

Aufsicht 1 Der Kanton kann jederzeit den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Anlagen des Konzessionärs überwachen und kontrollieren, ohne damit eine besondere Verantwortlichkeit für sich zu begründen. 2 Nötigenfalls kann er auf Kosten des Konzessionärs Ersatzmassnahmen treffen.

Artikel 23

Enteignungsrecht 1 Im öffentlichen Interesse und wenn der freihändige Erwerb nicht möglich ist, kann der Regierungsrat dem Konzessionär das Enteignungsrecht gewähren, um Grundstücke oder dingliche Rechte zu erwerben, die für Voruntersuchungen, für den Bau oder für den Betrieb der Anlagen notwendig sind. 2 Das Enteignungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung (RB 3.3211).

Artikel 24

Heimfallsrecht 1 Nach Ablauf der Konzession kann die Konzessionsbehörde für den Kanton das Heimfallsrecht an der konzessionspflichtigen Anlage gegen angemessene Entschädigung beanspruchen. 2 Erklärt sie den Heimfall, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Verwendung der heimgefallenen Anlagen.

Artikel 25 Kanton Uri 40.5111

Haftung 1 Der Konzessionär haftet für allen Schaden, der auf den Bau oder den Betrieb der Anlage zurückzuführen ist. Ausgenommen bleibt die Haftung für grobes Selbstverschulden, höhere Gewalt und kriegerische Ereignisse. 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 26

Vollzug 1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.

Artikel 27

Strafbestimmung 1 Wer vorsätzlich das Bergregal oder den Untergrund ohne die erforderliche Konzession nutzt, wird mit Haft oder Busse bestraft. 2 Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege.

Artikel 28

Bestehende Nutzungen 1 Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Konzession das Bergregal oder den Untergrund nutzt, hat innert fünf Jahren um die erforderliche Konzession nachzusuchen. 2 Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die erforderlichen Ersatzvornahmen verfügen. 3 Bestehende Konzessionen zur Nutzung des Bergregals oder des Untergrunds unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht wohlerworbene Rechte betroffen sind.

Artikel 29

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 16. Januar 1956 über das Salzregal im Kanton Uri wird aufgehoben.

Artikel 30

Änderung bisherigen Rechts3) 3) Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt. 40.5111 Kanton Uri

Artikel 31

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt4). 4) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 5. Dezember 1995. Kanton Uri 40.5111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 26.11.1995 05.12.1995 Erlass Erstfassung AB 20.10.1995 40.5111 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 26.11.1995 05.12.1995 Erstfassung AB 20.10.1995

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