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15 provisions
§ 1
Erbschaftskontrolle und Protokoll
1 Die Teilungsbehörde führt eine Erbschaftskontrolle, in die sie alle Todesfälle einträgt.
2 Todesfälle vermögensloser Minderjähriger sind nicht in die Erbschaftskontrolle aufzunehmen.
3 Die Teilungsbehörde führt über die Vorgänge des Erbschaftsverfahrens ein Protokoll.
§ 2
Inventar
1 Die Teilungsbehörde erstellt nach Bekanntwerden eines Todesfalls ein Inventar über
die Erbschaft. Das Inventar muss eine Aufstellung über die Vermögenswerte und die
Schulden der Erblasserin oder des Erblassers enthalten. Weiter gehende Massnahmen
nach Artikel 551 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(ZGB)2 und § 185 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 (StG)3 bleiben vorbehalten.
1 SRL Nr. 200
2 SR 210. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nr. 620
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2001 464
2 Nr. 210
2 Das Inventar ist allen Beteiligten zu eröffnen.
3 Soweit das Inventar auch steuerlichen Zwecken gemäss den §§ 182 ff. StG4 dient, gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für
die direkte Bundessteuer vom 16. November 19945 sinngemäss.
§ 3
Sicherstellung von Vermögenswerten
1 Die Teilungsbehörde kann Vermögenswerte wie Wertpapiere, Geld und weitere Gegenstände durch Siegelung oder andere geeignete Massnahmen sicherstellen. Sie protokolliert die Sicherstellung und listet die Objekte einzeln auf.
2 Die sichergestellten Vermögenswerte sind sicher zu verwahren.
§ 4
Eröffnung der letztwilligen Verfügung
1 Die Teilungsbehörde eröffnet die letztwillige Verfügung. Die Eröffnung wird protokolliert.
2 Ist die letztwillige Verfügung verschlossen eingeliefert worden, wird die Öffnung protokolliert und die Schriftstücke, die sich im verschlossenen Umschlag befinden, werden
im Protokoll einzeln aufgeführt.
3 Die Erbinnen und Erben erhalten eine Kopie der letztwilligen Verfügung. Die Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer erhalten den sie betreffenden Auszug
aus der letztwilligen Verfügung.
2 Amtliche Mitwirkung
§ 5
Erbenversammlung
1 Die Teilungsbehörde lädt die Erbinnen und Erben bei Bedarf zu einer Versammlung
ein, um eine Einigung über die Teilung der Erbschaft zu erzielen.
2 Die Teilungsbehörde leitet die Verhandlungen und berät die Erbinnen und Erben.
3 Die Anträge und Beschlüsse der Erbinnen und Erben werden protokolliert. Beschlüsse
kommen nur einstimmig zustande. Sie können auch schriftlich gefasst werden.
§ 6
Teilungsvertrag
1 Die Teilungsbehörde entwirft aufgrund der Akten und der Ergebnisse allfälliger Erbenverhandlungen einen Teilungsvertrag. Wenn sich die Erbinnen und Erben nicht einig
sind, entwirft sie den Vertrag aufgrund der Akten und der gesetzlichen Bestimmungen.
4 SRL Nr. 620
5 SR 642.113
Nr. 210 3
2 Der Vertragsentwurf wird den Erbinnen und Erben unter Einräumung einer Frist zur
Annahme oder Ablehnung zugestellt mit dem Hinweis, dass der Vertrag nur zustande
kommt, wenn alle Erbinnen und Erben ihre vorbehaltlose schriftliche Zustimmung geben.
3 Den Erbinnen und Erben wird mitgeteilt, dass die Akten und Belege zum Vertragsentwurf zur Einsicht aufliegen. *
§ 7
Ausschluss der amtlichen Mitwirkung
1 Ausser in den vom Gesetz genannten Fällen (Art. 609 Abs. 1 ZGB und § 77 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, EG-
ZGB6) findet keine amtliche Mitwirkung statt.
2 Hat die Erblasserin oder der Erblasser eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker eingesetzt, obliegen die Verwaltung der Erbschaft und die Durchführung
der Erbteilung der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker.
3 Weitere Vorschriften
§ 8
Versteigerung
1 Die Teilungsbehörde setzt bei Versteigerungen nach Artikel 612 Absatz 3 ZGB die
Steigerungsbedingungen fest. Darin sind insbesondere die Höhe der Mindestanzahlung
und die Sicherstellung des restlichen Kaufpreises zu regeln.
2 Sie entscheidet darüber, ob die Steigerung öffentlich oder nur unter den Erbinnen und
Erben stattfinden soll.
§ 9
Entschädigung
1 Die amtliche Erbschaftsverwalterin oder der amtliche Erbschaftsverwalter und die Erbenvertreterin oder der Erbenvertreter beziehen eine von der Teilungsbehörde festzusetzende Entschädigung.
2 Die Höhe der Entschädigung wird nach der aufgewendeten Zeit sowie nach Art und
Umfang der Erbschaft nach Ermessen festgesetzt.
6 SRL Nr. 200
4 Nr. 210
4 Abschluss des Teilungsverfahrens
§ 10
Abschluss ohne amtliche Mitwirkung
1 Wird die Erbteilung ohne amtliche Mitwirkung durchgeführt, hält die Teilungsbehörde
dies im Protokoll fest. Sie informiert die Erbinnen und Erben, dass der Erbschaftsfall für
die Teilungsbehörde abgeschlossen ist.
§ 11
Abschluss bei amtlicher Mitwirkung
1 Im Fall der Einigung stellt die Teilungsbehörde im Protokoll den Vollzug des Erbteilungsvertrags fest.
2 Hat die Teilungsbehörde keine Einigung herbeiführen können, räumt sie den Erbinnen
und Erben eine angemessene Frist zum Abschluss des Erbteilungsvertrags ein. Nach Ablauf der Frist hält sie das Resultat im Protokoll fest.
§ 12
Aushändigung der Vermögenswerte
1 Die nach § 3 sichergestellten Vermögenswerte werden nach Abschluss der Teilung der
von den Erbinnen und Erben zur Entgegennahme ermächtigten Person übergeben. Die
Empfangsbestätigungen sind zu den Akten zu legen.
2 Haben die Erbinnen und Erben keine empfangsberechtigte Person bezeichnet, überweist die Teilungsbehörde die Vermögenswerte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese ordnet das zur Vermögensverwaltung Notwendige an (Art. 395 ZGB). *
§ 13
Abschluss des Protokolls
1 Die Teilungsbehörde hält die Art der Erledigung des Erbschaftsfalles im Protokoll fest
und schliesst das Protokoll. Sie hält insbesondere fest, dass sie keine Vermögenswerte
aus der Erbschaft mehr besitzt und dass die steuerrechtliche Erledigung erfolgt ist.
2 Sie orientiert die Erbinnen und Erben über den Abschluss des Erbschaftsverfahrens.
5 Schlussbestimmungen
§ 14
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen vom 6. September 19657 wird
aufgehoben.
7 V XVI 1131 (SRL Nr. 210)
§ 15 Nr. 210 5
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
6 Nr. 210
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.09.2001 01.01.2002 Erstfassung G 2001 464
§ 6 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 12 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 353
Nr. 210 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.09.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung G 2001 464
11.12.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 3 geändert G 2007 445
04.12.2012 01.01.2013 § 12 Abs. 2 geändert G 2012 353