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Statutarische Resolution (93) 27 des Ministerkomitees des Europarates vom 14. Mai 1993 über die für Beschlüsse des Ministerkomitees erforderlichen Mehrheiten

Liechtenstein · 0.192.030.15 · treaty

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Statutarische Resolution (93) 27 des Ministerkomitees des Europarates

Statutarische Resolution (93) 27 des Ministerkomitees des Europarates über die für Beschlüsse des Ministerkomitees erforderlichen Mehrheiten Angenommen vom Ministerkomitee am 14. Mai 1993 Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Mai 1993 Das Ministerkomitee, gestützt auf die Art. 15a und 16 der Satzung des Europarates, Unter Berücksichtigung der Vorschläge der Beratenden Versammlung über die institutionellen Reformen im Europarat; Im Bewusstsein, dass die Anzahl der Europaratsmitglieder zunimmt und dass die Handlungsfähigkeit der Organisation gestärkt werden muss; In Erwägung, dass es daher wünschenswert ist, die Anzahl der Fälle zu reduzieren, in denen für Beschlüsse des Ministerkomitees Einstimmigkeit verlangt wird; In Erwägung, dass die untengenannten Bestimmungen mit der Satzung des Europarates nicht unvereinbar sind, beschliesst folgendes: I. Auflegung von Übereinkommen und Verträgen zur Unterzeichnung Die Beschlüsse bezüglich der Auflegung von Übereinkommen und Verträgen des Europarates zur Unterzeichnung werden, wie in Art. 20 Bst.d der Satzung festgelegt, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefasst. II. Teilabkommen Nach der Statutarischen Resolution über die Teilabkommen und die erweiterten Verträge werden die Beschlüsse, die bestimmte Mitgliedstaaten ermächtigen, eine Tätigkeit im Rahmen eines Teilabkommens weiterzuführen, wie in Art. 20 Bst. d der Satzung festgelegt, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit aller Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefasst.

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