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14 provisions
§ 1 I. Allgemeines
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den am Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG) gemäss der Verordnung des WBF (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung) vom 11.
März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVO-HF) geführten Bildungsgang Pflege HF.
§ 2
Lehrplan
1 Der Bildungsgang Pflege HF richtet sich nach dem Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren
Fachschulen «Pflege» mit dem geschützten Titel «dipl. Pflegefachfrau HF», «dipl. Pflegefachmann
HF» der Nationalen Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdASanté) und des Schweizerischen Verbandes Bildungszentren Gesundheit und Soziales (BGS).
§ 3
Unterrichtsform
1 Die Ausbildung wird als Vollzeit- oder Teilzeitausbildung durchgeführt.
§ 4
Dauer und Umfang
1 Die Diplomausbildung kann als Vollzeit- oder Teilzeitausbildung absolviert werden.
2 Als Vollzeitausbildung dauert sie in der Regel drei Jahre und mindestens 5'400 Lernstunden.
3 Wird die Diplomausbildung als Teilzeitausbildung absolviert, verlängert sich die Ausbildungsdauer
entsprechend dem Anstellungsgrad in der beruflichen Praxis und dauert in der Regel maximal vier
Jahre.
4 Besitzt die auszubildende Person bereits einen Berufsabschluss oder Berufserfahrung im Berufsfeld
Gesundheit, kann die Ausbildung um höchstens 1'800 Lernstunden verkürzt werden.
5 Über die Verkürzung des Bildungsgangs entscheidet die Leitung des Bildungsgangs Pflege.
§ 5
Zulassung
1 Voraussetzung für die Zulassung in den Bildungsgang Pflege HF ist ein in der Schweiz anerkannter
Abschluss der Sekundarstufe II oder ein gleichwertiger Abschluss und eine erfolgreich absolvierte
Eignungsabklärung.
1) SG 410.100.
Bildungsgang Pflegefach: Verordnung 427.920
§ 6 II. Promotionsbestimmungen
Leistungsbewertung
1 Die von den Studierenden erbrachten Leistungen in den Lernbereichen Schule, Berufliche Praxis sowie Training und Transfer (LTT) werden regelmässig beurteilt.
2 Die Leistungen werden nach folgendem Bewertungsraster beurteilt:
A = hervorragend
B = sehr gut
C = gut
D = befriedigend
E = ausreichend
F = nicht bestanden
3 Eine Leistung wird ebenfalls mit F bewertet, wenn eine Studierende oder ein Studierender:
a) einen definierten Abgabetermin ohne wichtigen Grund nicht einhält;
b) ohne wichtigen Grund von der Leistungserhebung fernbleibt oder diese ohne wichtigen
Grund abbricht;
c) sich während der Leistungserhebung unlauter verhält.
4 Die Schulleitung, auf Antrag der Leitung des Bildungsganges Pflege HF, legt Methoden und Formen
der Leistungsbewertung in einem Lernförderungs- und Beurteilungskonzept fest.
§ 7
Wiederholung von Leistungsnachweisen
1 Nicht bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden.
2 Eine Wiederholung im Lernbereich berufliche Praxis (Praktikum) bedingt eine Versetzung in den
nächst folgenden Ausbildungsjahrgang und eine entsprechende Anstellung in einem anerkannten Praktikumsbetrieb. Ein Praktikum kann während der Dauer der Ausbildung nur einmal wiederholt werden.
§ 8
Auflösung des Ausbildungsvertrags
1 Werden ein oder mehrere Leistungsnachweise in den Lernbereichen Schule, berufliche Praxis und
LTT auch nach Wiederholung als nicht bestanden (Bewertung F) beurteilt, wird der Ausbildungsvertrag aufgelöst.
2 Auf Antrag der oder des Studierenden kann in begründeten Fällen nach wiederholter ungenügender
Beurteilung von einem oder mehreren Leistungsnachweisen im Sinne einer Remotion eine Versetzung
in den nächst folgenden Ausbildungsjahrgang erfolgen. Diese Möglichkeit ist während der Dauer der
Ausbildung nur einmal gegeben. Über eine allfällige Remotion entscheidet die Leitung des Bildungsgangs Pflege HF.
3 Treten im Verlauf der Ausbildung bei der oder dem Studierenden physische oder psychische Beeinträchtigungen auf, welche die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses als unverantwortbar erscheinen lassen, kann das Ausbildungsverhältnis aufgelöst werden.
§ 9
Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren
1 Die Zulassung wird erteilt, wenn
a) die geforderten Leistungsnachweise in allen drei Lernbereichen der dritten Ausbildungsstufe mit mindestens ausreichend (Bewertung E) beurteilt sind;
b) nicht mehr als 10 Prozent der vorgeschriebenen gesamten Ausbildungszeit versäumt wurden.
2 Wird die vorgeschriebene minimale Ausbildungszeit nicht erreicht, kann die Ausbildung verlängert
oder analog dem Verfahren von § 8 Abs. 2 eine Versetzung in den nächst folgendenAusbildungsjahrgang beantragt werden.
Bildungsgang Pflegefach: Verordnung 427.920
§ 10 III. Abschliessendes Qualifiktionsverfahren
Qualifikationselemente
1 Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus den Leistungsnachweisen in folgenden drei
Elementen:
a) Praxisorientierte Diplomarbeit;
b) Praktikumsqualifikation;
c) Prüfungsgespräch von mindestens 30 Minuten.
§ 11
Diplom
1 Das Diplom wird erteilt, wenn jedes der drei Qualifikationselemente mit mindestens ausreichend
(Bewertung E) beurteilt wird.
§ 12
Wiederholung und definitives Nichtbestehen
1 Studierende, welche die Voraussetzungen für die Diplomierung nicht erfüllen, haben folgende Wiederholungsmöglichkeiten:
a) einmalige Nachbesserung der praxisorientierten Diplomarbeit;
b) einmalige Wiederholung der Praktikumsqualifikation;
c) einmalige Wiederholung des Prüfungsgesprächs.
2 Der Zeitpunkt für die Nachbesserung oder die Wiederholung der praxisorientierten Diplomarbeit
oder des Prüfungsgesprächs wird von der Leitung des Bildungsgangs Pflege HF festgelegt. Die Praktikumsqualifikation kann frühestens sechs Monate, nachdem sie erstmals durchgeführt wurde, wiederholt werden.
3 Wird eines der Qualifikationselemente zum zweiten Mal nicht bestanden (Bewertung F), ist das abschliessende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden.
§ 13
Titel
1 Der Bildungsgang Pflege HF wird mit einem eidgenössisch anerkannten Diplom Höhere Fachschule
abgeschlossen und berechtigt zum Tragen des Titels «dipl. Pflegefachfrau HF» bzw. «dipl. Pflegefachmann HF».
§ 14 IV. Rechtsmittel
1 Gegen im Rahmen dieser Verordnung erlassene Verfügungen kann nach dem Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 an die zuständige Departementsvorsteherin oder den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.
V. Schlussbestimmungen
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den Beginn des Schuljahres 2013/14 am 12. August
2013 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF oder zum diplomierten Pflegefachmann HF vom 11. Dezember 2007 aufgehoben.
Bildungsgang Pflegefach: Verordnung 427.920
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.05.2013 12.08.2013 Erlass Erstfassung KB 01.06.2013
Bildungsgang Pflegefach: Verordnung 427.920
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.05.2013 12.08.2013 Erstfassung KB 01.06.2013