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Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Wasser

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 b) Grundpreis gemäss § 1 Abs. 4
  4. § 4
  5. § 5 Energie- und Wasserversorgung 772.830
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Allgemeiner Wassertarif 1 Anwendung Dieser Tarif gilt für alle Benützerinnen und Benützer der Wasserversorgung; vorbehalten bleibt die Verrechnung nach §§ 2, 3 und 4. 2 Wasserpreis Der Wasserpreis besteht aus einem Einheitspreis pro bezogenen Kubikmeter Wasser und einem Grundpreis, der anhand des Spitzendurchflusses auf der Anschlussleitung zum einzelnen Wasserzähler bestimmt wird. 3 Einheitspreis Der Einheitspreis beträgt Fr. 1.58/m³. * 4 Grundpreis Leistungsbereich Spitzendurchfluss Jährlicher Grundpreis Leistungsbereich 1 bis 3.24 m³/h Fr. 300 Leistungsbereich 2 3.25-4.32 m³/h Fr. 420 Leistungsbereich 3 4.33-5.4 m³/h Fr. 600 Leistungsbereich 4 5.41-9.00 m³/h Fr. 1'200 Leistungsbereich 5 9.01-11.52 m³/h Fr. 1'800 Leistungsbereich 6 11.53-19.80 m³/h Fr. 2'100 Leistungsbereich 7 19.81-36.00 m³/h Fr. 4'200 Leistungsbereich 8 36.01-54 m³/h Fr. 6'600 Leistungsbereich 9 54.01-90.00 m³/h Fr. 10'800 Leistungsbereich 10 90.01-252.00 m³/h Fr. 21'000 Für Einfamilienhäuser mit bis zu fünf Räumen mit Wasseranschluss wird ein jährlicher Grundpreis von Fr. 180 verrechnet. 5 Besondere Bestimmungen a) Die Ablesung erfolgt in der Regel jährlich, mit viermonatlichen Akontozahlungen, die je ungefähr einem Drittel der Jahresrechnung entsprechen. b) Die Abrechnung gewerblicher und industrieller Bezüger kann monatlich erfolgen.

§ 2

Sondertarife 1 Anwendung 1) SG 772.300. Energie- und Wasserversorgung 772.830 Diese Tarife gelten für die Benützerinnen und Benützer der Wasserversorgung, die Wasser für beson - dere Zwecke einsetzen. 2 Temporäre Wasserabgabe a) * Einheitspreis Fr. 1.58/m³ b) Grundpreis: Zählerpreis Fr 1.25/Zähler/Tag c) Fixkostenanteil (pro Ausleihung oder Jahr) Fr. 150.- 3 Wasserabgabe für Kleingärten a) * Einheitspreis Fr. 1.58/m³ b) Grundpreis Fr. 150.-/Jahr (Die Entleerung der Leitung zum Schutz des Zählers vor dem Einfrieren hat die Benützerin oder der Benützer vorzunehmen.) 4 Sprinkleranlagen a) Einheitspreis (Zur Brandverhütung und -bekämpfung verwendetes Wasser wird nicht verrechnet.) Fr. -.- b) Grundpreis (Nach Anschlussleistung der Anlage) Fr. 65.-/(m³/h)/Jahr 5 Klima- und Kühlanlagen a) * Einheitspreis Fr. 1.58/m³ b) Grundpreis Fr. 60.-/(m³/h)/Jahr Grundpreis nach Anschlussleistung der Anlage, Minimalpreis Fr. 600.- pro Anlage 6 Rohwasserabgabe a) * Einheitspreis Fr. 0.65/m³

§ 3 b) Grundpreis gemäss § 1 Abs. 4

Sondertarif Brauchwasser 1 Tarif Sockeltarif für den Mindestbezug von 50'000 m³ Einheitspreis: ab 50'000 bis 100'000 m³ Grundpreis Fr. 57'000 / Jahr * Fr. 1.14/m³ * gemäss § 1 Abs. 4 2 Bedingungen für die Brauchwasser-Lieferung: a) Mindestbezug von 50'000 m³/Jahr; b) Separates Brauchwassernetz mit Brauchwasserzählern in den Gebäuden der Kundin und des Kunden; c) Abschaltbar bei Engpässen in der Trinkwasserversorgung; d) Es wird keine Trinkwasserqualität garantiert. 3 Das unverschmutzte Brauchwasser muss über eine Sauberwasserableitung oder in einen Vorfluter abgeführt werden. Verschmutztes Brauchwasser ist über die ARA abzuleiten. Entsprechende Bewilligungen der zuständigen kantonalen Verwaltung sind vorgängig einzuholen.

§ 4

Spezialverträge 1 Bei einem Trinkwasserbezug von mehr als 120'000 m³ pro Jahr kann der Wasserpreis durch einen Spezialvertrag festgelegt werden. 2 Bei einem reinen Brauchwasserbezug von mehr als 100'000 m³ pro Jahr kann der Wasserpreis durch einen Spezialvertrag festgelegt werden.

§ 5 Energie- und Wasserversorgung 772.830

Spezielle Bestimmungen 1 Wasserverbrauch für öffentliche Zwecke a) Die Gebühren für das Wasser der öffentlichen Brunnen, das Schwemmen der Strassen und das Begiessen oder Spülen anderer öffentlicher Anlagen werden dem jeweiligen Gemeinwesen in Rechnung gestellt. b) Dieser Wasserverbrauch ist den IWB mit 75% des Einheitspreises nach § 1 Abs. 3 zu vergüten. 2 Brunnbriefe a) Die Industriellen Werke Basel sind ermächtigt, aufgrund von Brunnbriefen käuflich erworbene Berechtigungen zum Bezug von Quellwasser im laufenden Erguss durch Abschluss eines Vertrages zum Bezug zu beliebiger Zeit zu konvertieren, sofern der Abonnent sich bereit erklärt, auf seine Kosten einen Wasserzähler einzubauen und unterhalten zu lassen. b) Neben dem Grundpreis nach § 1 Abs. 4 ist in diesem Fall für jeden über 800 m³ (½ Helbling) pro Jahr hinaus bezogenen m³ der Einheitspreis nach § 1 Abs. 3 zu bezahlen.

§ 6

Allgemeine Bestimmungen 1 Ablesung und Verrechnung a) Der Wasserbezug wird in Kubikmetern (m³) gemessen und verrechnet. b) Der Grundpreis ist auch für die Zeit zu bezahlen, in der kein Wasser bezogen wird. c) Auf allen Wasserpreisen wird die Mehrwertsteuer erhoben. d) Es wird zusätzlich eine Konzessionsgebühr gemäss § 30 Abs. 3 IWB-Gesetz erhoben. e) * Es wird zusätzlich ein Zuschlag für die Aufwendungen der öffentlichen Brunnen gemäss § 60 Abs. 4 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser vom 28. November 2011 in Höhe von Fr. 0.08/m³ erhoben.

§ 7

Übergangsbestimmung 1 Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten 2) dieses Gebührentarifs getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. März 2018, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. März 2018, welcher nach diesem Gebührentarif in Rechnung gestellt wird. 2) Redaktionell berichtigt. Energie- und Wasserversorgung 772.830 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.02.2018 01.03.2018 Erlass Erstfassung KB 03.03.2018 25.10.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 3 geändert KB 07.12.2019 25.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert KB 07.12.2019 25.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 3, lit. a) geändert KB 07.12.2019 25.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 5, lit. a) geändert KB 07.12.2019 25.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 6, lit. a) geändert KB 07.12.2019 25.10.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 1, Tabelle, "Fr. 57'000 / Jahr" eingefügt KB 07.12.2019 25.10.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 1, Tabelle, "Fr. 57'000 / Jahr" / "Einheitspreis: ab 50'000 bis 100'000 m³" geändert KB 07.12.2019 25.10.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 1, lit. e) eingefügt KB 07.12.2019 25.10.2019 01.01.2020 Anhang 01 eingefügt KB 07.12.2019 29.06.2023 01.04.2024 § 1 Abs. 3 geändert KB 23.03.2024 29.06.2023 01.04.2024 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert KB 23.03.2024 29.06.2023 01.04.2024 § 2 Abs. 3, lit. a) geändert KB 23.03.2024 29.06.2023 01.04.2024 § 2 Abs. 5, lit. a) geändert KB 23.03.2024 29.06.2023 01.04.2024 § 2 Abs. 6, lit. a) geändert KB 23.03.2024 29.06.2023 01.04.2024 § 3 Abs. 1, Tabelle, "Fr. 57'000 / Jahr" umbenannt KB 23.03.2024 29.06.2023 01.04.2024 § 3 Abs. 1, Tabelle, "Fr. 57'000 / Jahr" / "Einheitspreis: ab 50'000 bis 100'000 m³" geändert KB 23.03.2024 29.06.2023 01.04.2024 Anhang 01 Inhalt geändert KB 23.03.2024 Energie- und Wasserversorgung 772.830 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.02.2018 01.03.2018 Erstfassung KB 03.03.2018 § 1 Abs. 3 25.10.2019 01.01.2020 geändert KB 07.12.2019 § 1 Abs. 3 29.06.2023 01.04.2024 geändert KB 23.03.2024 § 2 Abs. 2, lit. a) 25.10.2019 01.01.2020 geändert KB 07.12.2019 § 2 Abs. 2, lit. a) 29.06.2023 01.04.2024 geändert KB 23.03.2024 § 2 Abs. 3, lit. a) 25.10.2019 01.01.2020 geändert KB 07.12.2019 § 2 Abs. 3, lit. a) 29.06.2023 01.04.2024 geändert KB 23.03.2024 § 2 Abs. 5, lit. a) 25.10.2019 01.01.2020 geändert KB 07.12.2019 § 2 Abs. 5, lit. a) 29.06.2023 01.04.2024 geändert KB 23.03.2024 § 2 Abs. 6, lit. a) 25.10.2019 01.01.2020 geändert KB 07.12.2019 § 2 Abs. 6, lit. a) 29.06.2023 01.04.2024 geändert KB 23.03.2024 § 3 Abs. 1, Tabelle, "Fr. 57'000 / Jahr" 25.10.2019 01.01.2020 eingefügt KB 07.12.2019 § 3 Abs. 1, Tabelle, "Fr. 57'000 / Jahr" 29.06.2023 01.04.2024 umbenannt KB 23.03.2024 § 3 Abs. 1, Tabelle, "Fr. 57'000 / Jahr" / "Einheitspreis: ab 50'000 bis 100'000 m³" 25.10.2019 01.01.2020 geändert KB 07.12.2019 § 3 Abs. 1, Tabelle, "Fr. 57'000 / Jahr" / "Einheitspreis: ab 50'000 bis 100'000 m³" 29.06.2023 01.04.2024 geändert KB 23.03.2024 § 6 Abs. 1, lit. e) 25.10.2019 01.01.2020 eingefügt KB 07.12.2019 Anhang 01 25.10.2019 01.01.2020 eingefügt KB 07.12.2019 Anhang 01 29.06.2023 01.04.2024 Inhalt geändert KB 23.03.2024 Wasser: Gebührentarif Anhang 772.830 Anhang Übergangsbestimmung aus Abschn. IV des VR-Beschlusses vom 25. 10. 2019 (in Kraft seit 1. 1. 2020) betreffend § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 3 Abs.1, § 6 Abs. 1 lit. e: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieses Gebührentarifs getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2020, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2020, welcher nach diesem Gebührentarif in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung zum VR-Beschluss vom 29. Juni 2023 (in Kraft seit 1. April 2024) betreffend § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 3 Abs.1: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieses Gebührentarifs getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. April 2024, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. April 2024, welcher nach diesem Gebührentarif in Rechnung gestellt wird.

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