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16 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule und im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen statuierten
Verpflichtungen nachzukommen. Insbesondere
a) legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung
von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf garantiert,
b) fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der Regelschule,
c) verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente.
Art. 2
Grundsätze
1 Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen:
a) die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages;
b) integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter
Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes
oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen
Umfeldes und der Schulorganisation;
c) für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden;
1) Beitritt des Kantons Wallis am 08.10.2008. Inkrafttreten am 01.04.2009.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
411.35
d) die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen.
2 Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen
Art. 3
Berechtigte
1 Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die
in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht
auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen:
a) vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können,
b) während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass
sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können
oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden
ist.
3 Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots
Art. 4
Grundangebot
1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst:
a) Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik,
b) sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer
Sonderschule, sowie
c) Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer
sonderpädagogischen Einrichtung.
2 Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/ oder Therapiestelle nicht
selbstständig bewältigen können.
411.35
Art. 5
Verstärkte Massnahmen
1 Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffenen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen zu entscheiden.
2 Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus:
a) lange Dauer,
b) hohe Intensität,
c) hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen, sowie
d) einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld
oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen.
Art. 6
Anordnung der Massnahmen
1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden.
2 Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen
Behörden bestimmen die Leistungsanbieter.
3 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 5 Absatz 1 er folgt
im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens durch die von den
zuständigen Behörden betrauten Abklärungsstellen, die nicht identisch sind
mit den Leistungsanbietern.
4 Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu
überprüfen.
4 Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente
Art. 7
Gemeinsame Instrumente
1 Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht, im kantonalen
Konzept für den Bereich der Sonderpädagogik sowie in den entsprechenden
Richtlinien
a) eine einheitliche Terminologie,
b) einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungsanbieter und
c) ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 6 Absatz 3.
411.35
2 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
ist verantwortlich für die wissenschaftliche Entwicklung und Validierung der
gemeinsamen Instrumente gemäss Absatz 1. Sie konsultiert zu diesem
Zweck die nationalen Dachverbände der Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten und der Institutionen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung.
3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der
EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet. Die
Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.
4 Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nationalen
Bildungsmonitorings.
Art. 8
Lernziele
1 Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik werden auf
der Basis der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und der Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berücksichtigen die individuellen
Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes oder des Jugendlichen.
Art. 9
Ausbildung der Lehrpersonen und des sonderpädagogischen
Fachpersonals
1 Die Grundausbildung der Lehrpersonen in Schulischer Heilpädagogik und
des sonderpädagogischen Fachpersonals für Kinder und Jugendliche wird in
den Anerkennungsreglementen der EDK oder im Bundesrecht geregelt.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines geeigneten
Weiterbildungsangebots zusammen.
Art. 10
Kantonale Kontaktstelle
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine kantonale
Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Sonderpädagogik betreffenden Fragen zuständig ist.
Art. 11
Ausserkantonale Leistungen
1 Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen
(IVSE).
411.35
5 Schlussbestimmungen
Art. 12
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt.
Art. 13
Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden
Kalenderjahres in Kraft.
Art. 14
Umsetzungsfrist
1 Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar 2011 beitreten,
müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung umsetzen.
Art. 15
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens auf den 1. Januar
2011.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
Art. 16
Fürstentum Liechtenstein
1 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
411.35
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
25.10.2007 01.04.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 45/2008, 13/2009
411.35
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 25.10.2007 01.04.2009 Erstfassung BO/Abl. 45/2008, 13/2009