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G vom 20. November 2008 über die Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe (Tiergesundheitsberufegesetz; TGBG)

Liechtenstein · 811.13 · statute

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 1a Anerkennung von Berufsqualifikationen
  3. Art. 2 Bezeichnungen und Begriffe
  4. Art. 3 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
  5. Art. 4 Antragstellung
  6. Art. 5 Erteilung und Umfang der Bewilligung
  7. Art. 6 Inhalt der Berufsausübung
  8. Art. 7 Grundsätze der Berufsausübung
  9. Art. 8 Berufsbezeichnung
  10. Art. 9 Werbung
  11. Art. 10 Geschäfts- und Betriebsgeheimnis
  12. Art. 11 Praxisgemeinschaften
  13. Art. 11b b) Zweck
  14. Art. 11c c) Firma
  15. Art. 11d d) Eintragung in die Liste der Tierärztegesellschaften
  16. Art. 11e e) Mitteilungspflicht
  17. Art. 11f f) Streichung aus der Liste der Tierärztegesellschaften und Auflösung der Tierärztegesellschaft
  18. Art. 11g g) Berufshaftpflichtversicherung
  19. Art. 11h h) Gesellschafter
  20. Art. 11i i) Verwaltung und Vertretung der Tierärztegesellschaft
  21. Art. 11k k) Verantwortlichkeit
  22. Art. 11l l) Praxisgemeinschaften
  23. Art. 12 Qualitätssicherung und Hygiene
  24. Art. 13 Abgabe von Arzneimitteln
  25. Art. 14 Meldung von Tierkrankheiten und Tierquälerei
  26. Art. 15 Mitwirkung bei der Bekämpfung von Tierseuchen
  27. Art. 16 Tierärztliche Zeugnisse und Gutachten
  28. Art. 17 Dokumentations- und Auskunftspflicht
  29. Art. 18 Stellvertretung; Anstellung von Assistenten und Praktikanten
  30. Art. 19 Meldepflichten
  31. Art. 19a Berufshaftpflichtversicherung
  32. Art. 20 Erlöschen und Ruhen der Bewilligung
  33. Art. 21 Entzug der Bewilligung
  34. Art. 22 Rückgabe des Tierärzteausweises
  35. Art. 23 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
  36. Art. 24 Erleichterungen des Dienstleistungsverkehrs
  37. Art. 25 Meldepflicht
  38. Art. 25a Dokumente
  39. Art. 25b Nachprüfung
  40. Art. 26 Rechte und Pflichten der Dienstleister
  41. Art. 27 Berufsbezeichnung
  42. Art. 28 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
  43. Art. 29 Verfahren
  44. Art. 30 Rechte und Pflichten
  45. Art. 31 Entzug der Bewilligung
  46. Art. 31a Begriff
  47. Art. 31b Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
  48. Art. 31c Antragstellung und Bewilligungserteilung
  49. Art. 31d Inhalt der Berufsausübung
  50. Art. 31e Rechte und Pflichten
  51. Art. 31f Erlöschen, Ruhen und Entzug der Bewilligung
  52. Art. 31g Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
  53. Art. 31h Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
  54. Art. 32 Zusammenarbeit inländischer Behörden
  55. Art. 33 Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
  56. Art. 34 Gebühren
  57. Art. 35 Beschwerde
  58. Art. 36 Vergehen
  59. Art. 37 Verwaltungsübertretungen
  60. Art. 38 Verantwortlichkeit
  61. Art. 39 Übergangsbestimmungen
  62. Art. 40 Durchführungsverordnungen
  63. Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
  64. Art. 42 Inkrafttreten

64 provisions

Art. 27 Berufsbezeichnung

Dienstleister sind berechtigt, die Berufsbezeichnung nach Art. 8 zu führen. Ebenso sind sie berechtigt, ihren akademischen Titel und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsstaates zu führen. Liegt eine Verwechslungsgefahr vor, so hat das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Form festzulegen, in der der Dienstleister seinen im Herkunftsstaat gültigen akademischen Titel zu verwenden hat.

Art. 28 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

1) Die Führung von Betrieben, die der ambulanten und stationären tierärztlichen Versorgung dienen und besondere diagnostische und therapeutische Leistungen anbieten (Tierkliniken), bedarf einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (Betriebsbewilligung). 2) Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: a) die Einrichtung in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben wird; b) die Einrichtung über ausreichend qualifiziertes Personal verfügt, insbesondere über: 1. einen Leiter und einen Stellvertreter des Leiters, welche die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a bis d und f erfüllen; und 2. mindestens einen weiteren Mitarbeiter, der die fachlichen Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung erfüllt; c) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind; d) eine fachgemässe Betriebsführung gewährleistet ist; und e) eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. 3) Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die angebotenen Leistungen auch im Rahmen von Einzelpraxen oder Praxisgemeinschaften (Art. 11) erbracht werden können. 4) Die Regierung regelt das Nähere über die Bewilligungsvoraussetzungen mit Verordnung.

Art. 29 Verfahren

1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist schriftlich beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen einzureichen. 2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 3) Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 28 erfüllt sind.

Art. 30 Rechte und Pflichten

1) Tierkliniken sind verpflichtet, während der Nacht sowie an Wochenenden und Feiertagen einen tierärztlichen Notfalldienst anzubieten. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 2) Im Übrigen finden auf den Betrieb von Tierkliniken die Art. 7 bis 19 sinngemäss Anwendung.

Art. 31 Entzug der Bewilligung

Die Betriebsbewilligung wird vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen entzogen, wenn: a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen; b) der Betrieb eingestellt wird.

Art. 31a Begriff

Als andere Tiergesundheitsberufe gelten: a) Tierheilpraktiker; b) Tierphysiotherapeut; c) Tierhomöopath; d) weitere von der Regierung mit Verordnung bestimmte Berufe, die der Tiergesundheitspflege dienen.

Art. 31b Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

1) Die eigenverantwortliche Ausübung eines anderen Tiergesundheitsberufes bedarf vorbehaltlich Art. 31g einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (Berufsausübungsbewilligung). 2) Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller: a) liechtensteinischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt ist; b) über eine entsprechende fachliche Eignung verfügt; c) einen guten Leumund besitzt; d) die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt; e) eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat; und f) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt. 3) Die fachliche Eignung nach Abs. 2 Bst. b besitzt, wer: a) über eine qualitativ hochwertige Berufsausbildung verfügt, die vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen anerkannt wird; und b) die erfolgreiche Absolvierung einer vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen durchgeführten oder von diesem als gleichwertig anerkannten Prüfung in den Bereichen der Diagnostik von Tierseuchen sowie der Tierseuchen-, Heilmittel- und Tierschutzgesetzgebung nachweist. 4) Im Übrigen findet Art. 3 Abs. 3 bis 6 sinngemäss Anwendung.

Art. 31c Antragstellung und Bewilligungserteilung

Auf die Antragstellung sowie die Erteilung und den Umfang der Berufsausübungsbewilligung finden die Bestimmungen von Art. 4 und 5 sinngemäss Anwendung.

Art. 31d Inhalt der Berufsausübung

Die Ausübung eines anderen Tiergesundheitsberufes umfasst: a) die Untersuchung von Tieren, das Stellen von Diagnosen und Prognosen sowie die Behandlung von Tieren mit nicht ansteckenden Krankheiten im Rahmen der bewilligten Berufstätigkeit; b) die Anwendung bestimmter Tierarzneimittel nach Massgabe der Heilmittelgesetzgebung.

Art. 31e Rechte und Pflichten

1) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach Massgabe der einschlägigen Gesetze und Verordnungen auszuüben; sie berücksichtigen bei der Berufsausübung den allgemein anerkannten Wissensstand des betreffenden Berufs. 2) Eine Berufsbezeichnung nach Art. 31a darf nur führen, wer über eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung verfügt und unter dieser Bezeichnung in der Liste der anderen Tiergesundheitsberufe eingetragen ist. 3) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung dürfen ihren Beruf im Rahmen einer Tiergesundheitsberufe-Gesellschaft ausüben. Das Bestehen als Tiergesundheitsberufe-Gesellschaft muss nach aussen durch geeignete Massnahmen sichtbar gemacht werden. Die Firma muss den Hinweis auf die Ausübung des jeweiligen Tiergesundheitsberufes, der sich auf den Wortlaut der jeweiligen Bewilligungsart zu beschränken hat, enthalten; sie darf keine irreführenden Angaben oder solche zu blossen Reklamezwecken enthalten. Im Übrigen finden Art. 11a, 11b und 11d bis 11l sinngemäss Anwendung. 4) Stellt ein Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung eine ansteckende Tierkrankheit oder den Verdacht einer solchen fest, hat er unverzüglich dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Meldung zu erstatten. 5) Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, dem Tierhalter den Beizug eines Tierarztes zu empfehlen, wenn offenkundig ist, dass der Zustand eines Tieres eine tierärztliche Untersuchung und Behandlung erfordert. 6) Im Übrigen finden auf die Rechte und Pflichten von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung die Art. 9 bis 11, 12, 14 Abs. 2 sowie Art. 17 bis 19a Abs. 1, 2, 3 Bst. a, 4 und 5 sinngemäss Anwendung.

Art. 31f Erlöschen, Ruhen und Entzug der Bewilligung

Auf das Erlöschen, das Ruhen und den Entzug der Berufsausübungsbewilligung finden die Art. 20 und 21 sinngemäss Anwendung.

Art. 31g Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

Auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr finden die Art. 27 ff. des Gewerbegesetzes sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass die zuständige Behörde das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist.

Art. 31h Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen

1) Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, soweit die Aufgaben nach diesem Gesetz keinem anderen Organ übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für: a) die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder eines anderen Tiergesundheitsberufes; b) die Eintragung von Bewilligungsinhabern und von Gesellschaften in die entsprechenden Listen sowie deren Streichung aus diesen Listen; c) die Ausstellung von Bestätigungen nach Art. 5 Abs. 4, Art. 11d Abs. 5 und Art. 31c sowie von Bescheinigungen nach Art. 11d Abs. 3; d) die Überprüfung von Praxen nach Art. 12 Abs. 2; e) die Bearbeitung von Meldungen nach Art. 14 sowie 31e Abs. 4 und 6; f) die Erteilung und den Entzug von Betriebsbewilligungen für Tierkliniken; g) die Überprüfung von Tierkliniken nach Art. 30 iVm Art. 12 Abs. 2; h) die Anerkennung von Berufsausbildungen sowie die Durchführung und Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung nach Art. 31b Abs. 3; i) die Wahrnehmung von amtstierärztlichen Tätigkeiten; k) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen. 2) Amtstierärztliche Tätigkeiten, wie das Erstellen von Gutachten sowie andere gesetzlich ausdrücklich dem Landestierarzt oder seinem Stellvertreter zugewiesene Obliegenheiten können nur von Personen ausgeübt werden, die über eine Bewilligung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verfügen.

Art. 32 Zusammenarbeit inländischer Behörden

1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. 2) Die Steuerverwaltung hat dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen jährlich jene Tierärzte mitzuteilen, bei denen sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass sie im gesamten vorangegangenen Jahr keine Geschäftstätigkeit ausgeübt haben. 3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist berechtigt, in die von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Register der Behörden des Landes durch ein Abrufverfahren Einsicht zu nehmen, wenn dies zum Vollzug der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen. 4) Aufgehoben

Art. 33 Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Verordnung erforderlich ist. 2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben Dateisysteme führen. 3) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, darf das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Daten nach Abs. 1 übermitteln: a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.

Art. 34 Gebühren

1) Für Amtshandlungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, insbesondere für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen sowie die Durchführung von Kontrollen, werden Gebühren erhoben. 2) Die Regierung regelt die Höhe der Gebühren mit Verordnung.

Art. 35 Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung richten.

Art. 36 Vergehen

Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer: a) ohne Bewilligung den tierärztlichen Beruf ausübt oder einen tierärztlichen Betrieb führt oder in anderer Weise unbefugt eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach diesem Gesetz ausübt; b) vollstreckbaren Entscheidungen über die Berufsausübung zuwiderhandelt.

Art. 37 Verwaltungsübertretungen

1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer: a) unberechtigt die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Fachtierarzt" oder eine Berufsbezeichnung eines anderen nach diesem Gesetz geregelten Berufes oder eine gleichbedeutende Bezeichnung führt (Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 31e Abs. 2); b) sich unberechtigt für Beratungen und Behandlungen empfiehlt oder unerlaubte Werbung betreibt (Art. 9 und 31e Abs. 6); c) das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis verletzt (Art. 10 und 31e Abs. 6); d) als Tierärztegesellschaft oder Tiergesundheitsberufe-Gesellschaft unberechtigt eine Firmenbezeichnung führt (Art. 11e und 31e Abs. 3); e) Änderungen der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente und der Zusammensetzung der Gesellschafter nicht ordnungsgemäss mitteilt (Art. 11e und 31e Abs. 3); f) die Pflicht zur ordnungsgemässen Praxisführung verletzt (Art. 12 und 31e Abs. 6); g) die Pflicht zur Meldung von Tierkrankheiten und Tierquälerei verletzt (Art. 14 und 31e Abs. 4 und 6); h) der Mitwirkungspflicht bei der Bekämpfung von Tierseuchen nicht nachkommt (Art. 15); i) die Vorschriften über die Erstellung tierärztlicher Zeugnisse und Gutachten missachtet (Art. 16); k) die Dokumentations- und Auskunftspflicht verletzt (Art. 17 und 31e Abs. 6); l) die Meldepflichten nach Art. 19, 25, 31e Abs. 6 und Art. 31g verletzt; m) den Beizug eines Tierarztes entgegen Art. 31e Abs. 5 nicht empfiehlt; n) durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung erwirkt; o) Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt. 2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 38 Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen bzw. Bussen und Kosten.

Art. 39 Übergangsbestimmungen

1) Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer Konzession oder Bewilligung den Beruf des Tierarztes ausgeübt oder einen tierärztlichen Betrieb geführt haben, können ihre Tätigkeit im bisherigen Rahmen weiterführen. Sie haben binnen einer Frist von zwölf Monaten den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung zu erbringen. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen trägt sie von Amts wegen in die Tierärzteliste ein und stellt ihnen einen Tierärzteausweis aus. Das Erlöschen, das Ruhen und der Entzug von Konzessionen und Bewilligungen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. 2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Bewilligungsverfahren findet das neue Recht Anwendung. Die Weiterleitung der hängigen Gesuche an die neu zuständige Behörde erfolgt von Amts wegen.

Art. 40 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 19. Mai 1999 über den Zusammenschluss des Amtes für Lebensmittelkontrolle und des Landesveterinäramtes, LGBl. 1999 Nr. 157, wird aufgehoben.

Art. 42 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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