(1) Die Gesellschafter sind gegenüber Dritten zur vertraulichen Behandlung aller Informationen und Gegenstände verpflichtet, die nicht veröffentlicht worden sind und die von einem anderen Gesellschafter oder der Gesellschaft vertraulich übermittelt werden. Der empfangende Gesellschafter darf diese Informationen und Gegenstände nur zu Zwecken verwenden, die mit diesem Gesellschaftsvertrag vereinbar und nicht kommerzieller Natur sind. Die Offenlegung vertraulicher Informationen und Gegenstände setzt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des übermittelnden Gesellschafters oder der Gesellschaft voraus.
(2) Die Vertraulichkeitsklausel in Absatz 1 gilt nicht für Gegenstände und Arten von Informationen,
a. die der empfangende Gesellschafter unabhängig von solchen Informationen entwickelt hat oder gerade entwickelt;
b. die Teil des allgemein zugänglichen Standes der Technik sind oder die diese Zugänglichkeit ohne ein Verschulden des empfangenden Gesellschafters erreichen;
c. die sich zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits im Besitz des empfangenden Gesellschafters befanden;
d. die von einem Dritten, der deren rechtmässiger Besitzer ist, rechtmässig an einen Gesellschafter ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung weitergegeben wurden.
(3) Die Vertraulichkeitsklausel in Absatz 1 endet fünf Jahre nach dem Tag, an dem die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wurde. Die Gesellschafter verpflichten sämtliche Tochterunternehmen und Unterauftragnehmer, deren Mitarbeiter und sämtliches andere für einen Gesellschafter arbeitende Personal, die Zugang zu vertraulichen Informationen haben können, zur gleichen Vertraulichkeit.
Art. 25 Aufnahme neuer Gesellschafter und Übertragung von ANTEILEN
(1) Die Gesellschaft ist für die Aufnahme neuer, von der/den betreffenden Vertragspartei/en benannter Gesellschafter offen.
(2) Ein neuer Gesellschafter erwirbt ANTEILE oder Teile von ANTEILEN von einem oder mehreren bisherigen Gesellschaftern, es sei denn, der Rat beschliesst etwas anderes im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Stammkapitals.
(3) Der Erwerb von ANTEILEN oder von Teilen von ANTEILEN von einem bisherigen Gesellschafter bedarf der Genehmigung des Rates mit qualifizierter Mehrheit. Eine solche Genehmigung wird vorausgesetzt, wenn der erwerbende Gesellschafter von derselben Vertragspartei benannt wurde wie der/die abgebende/n Gesellschafter.
(4) Die Entscheidung über die Übertragung von ANTEILEN oder von Teilen von ANTEILEN wird durch Niederschrift des Beschlusses des Rates wirksam und wird von den geschäftsführenden Direktoren erklärt.
Art. 26 Einziehung oder zwangsweise Abtretung von ANTEILEN
(1) Die Einziehung von ANTEILEN oder von Teilen von ANTEILEN eines Gesellschafters mit dessen Zustimmung ist zulässig.
(2) Die Einziehung von ANTEILEN oder von Teilen von ANTEILEN eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn
a. über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde;
b. in den/die ANTEIL/ANTEILE des Gesellschafters vollstreckt wird und die Vollstreckungsmassnahme nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird, spätestens aber bis zur Verwertung des/der ANTEILS/ANTEILE;
c. der Gesellschafter wesentliche Pflichten aus diesem Gesellschaftsvertrag oder aus den internen Regeln der Gesellschaft verletzt; hierzu gehört ein Rückstand des Gesellschafters hinsichtlich seiner Geld- und Sachbeiträge um mehr als drei Jahre.
In diesen Fällen hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht bei der Entscheidung über die Einziehung, und seine Stimmen werden bei der Feststellung der erreichten Mehrheit nicht mitgezählt. Gleichwohl darf der Gesellschafter an der betreffenden Sitzung des Rates teilnehmen und hat ein Recht auf Rechtfertigung, bevor der Beschluss über die Einziehung oder Abtretung gefasst wird.
(3) Im Fall der Einziehung erhält der betroffene Gesellschafter von der Gesellschaft eine Abfindung in Höhe des Nennbetrags seiner ANTEILE. In den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben a und b wird ein möglicher Erwerber nicht Gesellschafter, sondern erhält eine Abfindung in Höhe des Nennbetrags der betreffenden ANTEILE.
(4) Anstelle der Einziehung von ANTEILEN kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschliessen, dass die ANTEILE
a. an einen oder mehrere verbleibende Gesellschafter, die zur Übernahme zusätzlich zu ihren jeweiligen ANTEILEN bereit sind; oder
b. an einen neuen Gesellschafter im Sinne des Artikels 25 Absatz 1
gegen eine Abfindung in gleicher Höhe wie in Absatz 3 vorgesehen abgetreten werden. Dies ist auch möglich in der Form, dass ein Teil des/der ANTEILS/ ANTEILE eingezogen und der andere Teil abgetreten wird. Die Abfindung ist von den Gesellschaftern zu zahlen, an die ANTEILE oder Teile von ANTEILEN abgetreten werden.
(5) Die Wirksamkeit von Einziehung beziehungsweise Abtretung hängt nicht von der Zahlung der Abfindung ab.
(6) Die Entscheidung über die Einziehung oder Abtretung von ANTEILEN oder von Teilen von ANTEILEN wird durch Niederschrift des Beschlusses des Rates wirksam und wird von den geschäftsführenden Direktoren erklärt.
Art. 27 Austritt eines Gesellschafters
Ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft austritt, obwohl die Gesellschaft nicht liquidiert wird, kann lediglich eine Abfindung verlangen, die auf den Nennbetrag seiner ANTEILE begrenzt ist.
Art. 28 Liquidation der Gesellschaft oder Änderung ihrer Zwecke
(1) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhalten die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr als die Summe aus dem Stammkapital und ihren Geld- und Sachbeiträgen zurück.
(2) In beiden Fällen fällt das Gesellschaftsvermögen, soweit sein Wert den an die Gesellschafter ausgezahlten Betrag übersteigt, an DESY oder nach Absprache mit den zuständigen deutschen Steuerbehörden an eine andere öffentlich geförderte Einrichtung, die das Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Art. 29 Haftung
(1) Die Gesellschafter stellen sicher, dass die Gesellschaft eine ausreichende Versicherung abschliesst, die für Personen- und Sachschäden aufkommt, die von an die Gesellschaft entsandtem Personal oder von ihr eingeladenen Wissenschaftlern oder Sachverständigen verursacht werden, soweit die Haftung nicht bereits durch andere Versicherungen übernommen wird. Ausgenommen sind Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(2) In Haftungsfragen, die nicht im Sinne des Absatzes 1 geregelt werden können, konsultieren die Gesellschafter einander umgehend zur Schadensregulierung.
Art. 30 Bekanntmachungen
Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektronischen Bundesanzeiger, auf der Website der Gesellschaft und zusätzlich in einem geeigneten Publikationsorgan der EU veröffentlicht.
Art. 31 Anzuwendendes Recht
Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Art. 32 Salvatorische Klausel
(1) Für den Fall, dass eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrags ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam ist oder wird, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die so weit wie möglich dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung voll entspricht.
(3) Entsprechendes gilt, wenn dieser Gesellschaftsvertrag eine Angelegenheit regeln sollte, aber nicht regelt.
Art. 33 Inkrafttreten
Dieser Gesellschaftsvertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Gesellschafter und notarielle Beurkundung in Kraft.
Art. 34 Sprachen
Dieser Gesellschaftsvertrag ist in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst. Die deutsche Fassung wird beim zuständigen deutschen Registergericht zur Eintragung im Handelsregister eingereicht.