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9 provisions
§ 1 Inhalt
1 Die Gemeinden organisieren die Schulzahnpflege. Sie umfasst:
1. vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall bei Schülern,
2. die regelmässige Aufklärung von Eltern und Schülern über die
zweckmässige Ernährung und Mundpflege,
3. die regelmässige zahnärztliche Untersuchung und Behandlung der
Schüler.
2 Ausserdem können von Zeit zu Zeit statistische Erhebungen über
das Ausmass der Zahnschäden bei den Schülern getroffen werden. Die
Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion8 sind befugt, im gegenseitigen Einvernehmen selbst solche Erhebungen vorzunehmen.
Umfang§ 2.6 Die Schulzahnpflege erstreckt sich auf alle Schüler im Volksschulalter. Die Gemeinden können die systematische Zahnpflege auf
die noch nicht schulpflichtigen Kinder und auf Jugendliche bis zum
vollendeten 20. Altersjahr ausdehnen.
Schulzahnpflege
in kantonalen
Schulen
§ 3 und Anstalten
In den kantonalen Schulen und Anstalten sorgen die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion8 für die erforderlichen Massnahmen (§§ 4–9).
B. Vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall
§ 4 Zweck
1 Die Milchgebisse und die bleibenden Zähne der Schüler sollen gesund erhalten werden und möglichst wenig zahnärztliche Behandlung notwendig machen.
2 Die Gemeinden legen die dazu erforderlichen Massnahmen in
Zusammenarbeit mit den Zahnärzten fest.
818.22 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
§ 5 Arten
1 Als vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall sind
insbesondere zu veranlassen:
a. Vorkehren zur Einschränkung des Konsums von Süssigkeiten,
namentlich auf den Schulliegenschaften,
b. die aktive Förderung der Mundpflege bei den Schülern, namentlich
die Anleitung zur richtigen Mundpflege und deren Kontrolle,
c. Massnahmen mit fluorhaltigen oder anderen zahnerhaltenden Mitteln ohne Ausübung eines Zwanges.
2 Die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion8 können im
gegenseitigen Einvernehmen selbst zusätzliche Massnahmen treffen.
C. Aufklärung über Ernährung und Mundpflege
Art der
§ 6 Aufklärung
1 Die Lehrer unterrichten die Schüler periodisch über die
zweckmässige Ernährung und Mundpflege und halten sie zur Befolgung
dieser Grundsätze an. Neben den Lehrern können weitere Hilfskräfte
beigezogen werden.
2 Die Schulzahnärzte haben die Eltern, Lehrkräfte und Schüler
über die zweckmässige Ernährung und Mundpflege aufzuklären. Daneben können weitere Aufklärungsmassnahmen angeordnet werden.
D. Untersuchung und Behandlung der Zähne
§ 7 Untersuchung
1 Die Zähne der Schüler sind mindestens einmal im Jahr
durch einen Zahnarzt zu untersuchen. Die Untersuchung ist obligatorisch.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten.
§ 8 Behandlung
1 Erweist sich aufgrund der Untersuchung eine Behandlung
der Zähne als notwendig, sind die Eltern oder Besorger hievon zu
unterrichten.
2 Die Behandlung ist nicht obligatorisch.
3 Sofern die Eltern oder Besorger nichts anderes anordnen, sollen
die Schüler dem Schulzahnarzt zur Behandlung zugewiesen werden.
§ 9 Behandlungskosten
1 Die Kosten der Behandlung haben die Eltern oder Besorger zu tragen, soweit sie nicht die Gemeinde übernimmt.
Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ) 818.22
2 Bei Schülern, die im Rahmen der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung2 Beiträge
zur Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten, leistet die Gemeinde einen Beitrag an die Kosten der Behandlung. Sie kann diese
Kosten voll übernehmen und den Kreis der Beitragsberechtigten ausdehnen.7
3 Die Kostenbeteiligung kann nach Ermahnung der Eltern oder
Besorger verweigert oder gekürzt werden, wenn die angeordneten
vorbeugenden Massnahmen missachtet oder früher notwendige Behandlungen ohne triftigen Grund versäumt wurden.
§ 10 Schulzahnärzte
1 Die Gemeinden schliessen zur Durchführung der Schulzahnpflege Verträge mit privaten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation.
2 Sie können die Schulzahnpflege auch amtlichen Zahnärzten übertragen und eigene Schulzahnkliniken einrichten.
§§ 11–21.5
III. Die Volkszahnpflege
Umfang§ 22.6 Der Kanton8 fördert die Zahnpflege für die wenig bemittelten Erwachsenen. Er kann Subventionen an Gemeinden gewähren, die
eine solche Volkszahnpflege nach den folgenden Bestimmungen einführen, und er kann eigene Einrichtungen schaffen.
Anspruchsberechtigung
§ 23.7 Die Volkszahnpflege soll Personen zugute kommen, die im
Rahmen der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz
über die Krankenversicherung2 Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten.
Tarifgestaltung§ 24. 1 Die von den Patienten aufzubringenden Kosten für Untersuchungen und Behandlungen sollen unter den Ansätzen der amtlichen Taxordnung für private Zahnärzte liegen.
2 Die Gemeinde leistet dazu Beiträge an die Zahnarztkosten. Sie
kann die Volkszahnpflege auch amtlichen Zahnärzten übertragen und
eigene Volkszahnkliniken einrichten.
3 Die Kosten sind den Patienten vor der Behandlung bekanntzugeben.
818.22 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
Vorbeugungsmassnahmen,
Ausschluss von
den Vergünstigungen
§ 25. 1 Die Behandlungen sollen durch geeignete Vorbeugungsmassnahmen, wie insbesondere durch regelmässige Untersuchungen
der Zähne, auf ein Mindestmass beschränkt werden.
2 Patienten, welche die Vorbeugungsmassnahmen missachten oder
angeordnete Behandlungen ohne triftigen Grund versäumt haben,
sind von den Vergünstigungen ganz oder teilweise auszuschliessen.
Verträge
mit privaten
Zahnärzten
§ 26. Soweit die Volkszahnpflege nicht durch amtliche Zahnärzte
erfolgt, schliessen die Gemeinden Verträge mit privaten Zahnärzten
oder deren Berufsorganisation.
§ 27.9
IV. Allgemeine Vorbeugungsmassnahmen
Grundsatz § 28. 1 Der Kanton8 fördert auch ausserhalb der Schulzahnpflege
vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall.
2 Der Kantonzahnärztliche Dienst8 kann dazu selbst Aufklärungs-
und andere Massnahmen durchführen.
Subventionen6 § 29. 1 Den Gemeinden können Subventionen an die Kosten von
Massnahmen gewährt werden, die sie selbst oder auf Veranlassung dem
Kantonzahnärztlichen Dienst8 zur allgemeinen Vorbeugung gegen den
Gebisszerfall anordnen.6
2 Ausserdem können Kurse zur Ausbildung und Weiterbildung von
Zahnärzten und Hilfspersonal für die Schul- und Volkszahnpflege
unterstützt werden.
3 Solche Subventionen können auch für gleichgerichtete gemeinnützige Aktionen privater Organisationen gewährt werden.6
Voraussetzungen
und Art der
Subventionen6
§ 30. 1 Die Subventionen6 werden nur für Massnahmen ausgerichtet, die vorher vom Kantonzahnärztliche Dienst8 genehmigt worden
sind.
2 . . .5
3 Neben oder anstelle von Geldbeiträgen kann der Kantonzahnärztliche Dienst8 Drucksachen oder andere Mittel, die sich zu vorbeugenden Massnahmen gegen den Gebisszerfall eignen, unentgeltlich
oder verbilligt abgeben.
Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ) 818.22
V. Gemeinsame Bestimmungen
Ziel der
Behandlungen
§ 31. Bei der Zahnpflege, vorab bei der Zahnpflege für Kinder
und Jugendliche, ist eine systematische Sanierung und regelmässige
Kontrolle der Gebisse anzustreben.
Mass der
Aufwendungen
§ 32. 1 Die Behandlungen sollen das notwendige Mass nicht überschreiten und den Verhältnissen entsprechend einfach und zweckmässig
sein.
2 Aufwendungen werden höchstens bis zu dem Mass berücksichtigt, wie es in der kantonalen Volkszahnklinik oder vergleichbaren anderen kantonalen Anstalten üblich ist. An unzweckmässige Aufwendungen werden keine Subventionen geleistet.6
3 Leistungen zugunsten von Patienten mit Wohnsitz ausserhalb des
Kantons Zürich werden nicht berücksichtigt.
Zusätzliche
Leistungen
von Gemeinden
§ 33. 1 Erbringen die Gemeinden weitergehende Leistungen, als
sie in dieser Verordnung oder den Ausführungsbestimmungen der
Gesundheitsdirektion8 vorgesehen sind, werden die Mehrkosten bei
der Berechnung der Staatsbeiträge abgezogen.
2 Die Abzüge können schematisch erfolgen, wenn sich die Mehrkosten solcher weitergehender Leistungen nur mit unverhältnismässigem Aufwand berechnen lassen.
Bau von
Kliniken
§ 34. 1 Vor dem Bau von Volkszahnkliniken6 sind der Gesundheitsdirektion8 Raumprogramm und Projekt mit Kostenvoranschlag zur
Genehmigung vorzulegen. Das Raumprogramm ist einzureichen, bevor
mit der Projektierung begonnen wird.
2 Vor der Anschaffung fahrbarer Kliniken sind der Gesundheitsdirektion8 die Pläne mit Kostenvoranschlägen zur Genehmigung vorzulegen.
Voranschläge
über die
Betriebskosten
von Kliniken
§ 35. Von Volkszahnkliniken6, die mit amtlichem Personal geführt
werden, sind der Gesundheitsdirektion8 jährlich Voranschläge über die
Betriebskosten einzureichen.
Auszahlung
der Beiträge
§ 36. 1 Baubeiträge werden nach Prüfung der abgeschlossenen
Bauabrechnung ausbezahlt.
2 Die Betriebsbeiträge werden je für ein Kalenderjahr im folgenden Jahr ausbezahlt.
818.22 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)
VI. Vollzugsbestimmungen
Vollzugsbehörden in den
Gemeinden
§ 37. 1 Die Organisation der Schulzahnpflege obliegt den Schulgemeinden, die Organisation der Zahnpflege für Jugendliche, der Volkszahnpflege und der allgemeinen Vorbeugungsmassnahmen gegen den
Gebisszerfall den politischen Gemeinden.
2 Die Gemeinden können mit Genehmigung des Kantonszahnärztlichen Dienstes abweichende Anordnungen treffen.8
3 . . .5
§ 38.4
Inhalt
der Verträge
mit privaten
Zahnärzten
§ 39. 1 In den Verträgen zwischen den Gemeinden und den privaten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation ist die Zusammenarbeit
mit den Zahnärzten sowie deren Entschädigung für die Untersuchungen, Behandlungen und sonstigen Verrichtungen zu regeln.
2 Der Kantonzahnärztliche Dienst8 kann für diese Verträge im Einvernehmen mit den Gemeinden und der Berufsorganisation der Zahnärzte Muster aufstellen.
Ausführungsbestimmungen
der Gesundheitsdirektion8
§ 40. Die Gesundheitsdirektion8 kann im Rahmen dieser Verordnung weitere Ausführungsbestimmungen erlassen. Sie hört in wichtigen Fragen zuvor die Gemeinden und die Berufsorganisation der
Zahnärzte an.
Aufsichts-
und Kontrollbefugnisse
§ 41.8 1 Der Kantonszahnärztliche Dienst führt die Aufsicht über
die Durchführung der Zahnpflege und berät die Gemeinden und die
von ihnen zugezogenen Zahnärzte. Die Gemeinden haben ihm auf
Verlangen Bericht zu erstatten.
2 Der Gesundheitsdirektion sind zur Berechnung der Staatsbeiträge
die verlangten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle zur Kontrolle
erforderlichen Belege und Aufzeichnungen zu gewähren.
Inkrafttreten § 42. 1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den
Kantonsrat3 am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
2 Die Staatsbeiträge werden erstmals für das Jahr 1965 ausgerichtet.
1 OS 42, 143 und GS VI, 242. Vom Regierungsrat erlassen.
2 LS 832.1.
3 Vom Kantonsrat genehmigt am 15. November 1965.
4 Aufgehoben durch RRB vom 2. Dezember 1987 (OS 50, 256). In Kraft seit
1. Januar 1988.
Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ) 818.22
5 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 383). In Kraft seit
1. Januar 1991.
6 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 383). In Kraft seit
1. Januar 1991.
7 Fassung gemäss RRB vom 3. April 1996 (OS 53, 339). In Kraft seit 1. Januar
1996.
8 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 749; ABl 2010, 2181). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
9 Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 903; ABl 2011, 2886).
In Kraft seit 1. Januar 2012.