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8 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, soweit die zuständigen Stellen des Kantons, der
Gemeinden sowie andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben als
Auftraggeberin bzw. Auftraggeber auftreten.
2 Dritte sind diesem Gesetz nur insoweit unterstellt, als sie in Ausübung öffentlicher Aufgaben Aufträge vergeben.
§ 2
Beschwerderecht
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers kann beim
Obergericht Beschwerde erhoben werden. Der Rekurs an den Regierungsrat ist ausgeschlossen.
2 Der Entscheid des Obergerichts ist unter Vorbehalt bundesrechtlicher
Rechtsmittel endgültig. *
3 Zur Beschwerde berechtigt sind Personen mit Sitz oder Niederlassung in
der Schweiz.
4 Als mit Beschwerde anfechtbare Verfügungen gelten:
a) Ausschreibung des Auftrags
b) Entscheid über die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im
selektiven Verfahren1)
c) Ausschluss vom Vergabeverfahren
d) Zuschlag, Abbruch oder Widerruf des Verfahrens
1) Vgl. Art. 12 Abs. 1 lit b. IVöB, SHR 172.510.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
172.500 Kanton Schaffhausen
§ 3
Beschwerdefrist
1 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung
der Verfügung beim Obergericht einzureichen.
2 Eine Nachfrist wird nicht gewährt.
§ 4
Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das Obergericht kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder
des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden
Nachteil führen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer
innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die
Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den
Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen.
§ 5
Schadenersatz
1 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch
einen Entscheid verursacht haben, dessen Rechtswidrigkeit vom Obergericht festgestellt worden ist.
2 Die Haftung ist auf die Aufwendungen beschränkt, die der Anbieterin oder
dem Anbieter unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Beschwerdeverfahren erwachsen sind.
3 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird vom Obergericht
festgesetzt und bemisst sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
4 Im Übrigen richten sich Haftung und Verfahren nach dem Haftungsgesetz.
§ 6 Kanton Schaffhausen 172.500
Urteil
1 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist mit der Anbieterin oder
dem Anbieter bereits ein Vertrag abgeschlossen worden, so stellt das Obergericht lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzt (Art. 9 Abs. 3 BGBM).
2 Vorbehalten bleibt Art. 5.
§ 7
Verfahren
1 Soweit dieses Gesetz keine speziellen Bestimmungen enthält, richtet sich
das Beschwerdeverfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
§ 8
1 Dieses Gesetez tritt unter Vorbehalt des fakultativen Referendums auf
einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft2).
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) In Kraft getreten am 1. November 1998 (Amtsblatt 1998, S. 1470).
172.500 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.06.1998 01.11.1998 Erlass Erstfassung Abl. 1998, S. 877
22.01.2007 01.07.2007 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 126, S. 900
Kanton Schaffhausen 172.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.06.1998 01.11.1998 Erstfassung Abl. 1998, S. 877
§ 2 Abs. 2 22.01.2007 01.07.2007 geändert Abl. 2007, S. 126, S. 900