Art. XXIV
Die in Anwendung des gegenwärtigen Vertrages den Behörden des anderen Staates vorgelegten oder mitgeteilten Urkunden müssen immer von einer amtlichen Übersetzung in deutscher, französischer oder italienischer Sprache begleitet sein, wenn sie nicht in einer dieser Sprachen abgefasst sind. Dieser Art. bleibt hinsichtlich der Rechtshilfe im Verhältnis zwischen der Schweiz und Ungarn in Kraft.