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Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder

Zug · 154.25 · statute

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Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 3
  3. § 8

3 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Entschädigung der Personen, die in einer Behörde, Kommission oder einzeln einen öffentlichen Auftrag im Nebenamt erfüllen. § 2 * Verhältnis zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) 1 Die Vorschriften des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz)2) gelten für das Nebenamt nur insoweit, als das vorliegende Gesetz einzelne Bestimmungen des Personalgesetzes ausdrücklich für anwendbar erklärt. 1) BGS 111.1 2) BGS 154.21 GS 24, 375 1 2. Entschädigungen für die einzelnen Tätigkeiten 2.1. Ständerat

§ 3

Verweis auf Bundesrecht 1 Die Mitglieder des Ständerates erhalten die gleiche feste Jahresentschädigung, für die Ratssitzungen das gleiche Taggeld und für die Sessionen die gleiche Reise-, Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung wie die Mitglieder des Nationalrates. Im Übrigen werden sie vom Bund wie die Mitglieder des Nationalrates entschädigt3). 2 Die Vergütung der Reise-, Mahlzeiten- und Übernachtungskosten durch den Kanton entfällt, sofern der Bund ein Generalabonnement der SBB zur Verfügung stellt bzw. regelmässig für Verpflegung und Unterkunft aufkommt. 2.2. Kantonsrat § 4 * Kantonsratssitzungen 1 Für Sitzungen des Kantonsrats beziehen pro Halbtag: * a) * das Präsidium: Fr. 500.–; b) * die Mitglieder: Fr. 300.–. § 5 * Kantonsrätliche Kommissionen 1 Für Sitzungen und Visitationen von kantonsrätlichen Kommissionen werden folgende Entschädigungen ausbezahlt: a) * die Präsidien und die Mitglieder für Sitzungen bis zu 2 Stunden beziehen Fr. 170.–, darüber hinaus Fr. 43.– pro halbe Stunde; b) Sitzungen vor und nach Kantonsratssitzungen werden pro halbe Stunde gemäss den Ansätzen von Bst. a) entschädigt. 2 Für das Präsidium aller Kommissionen beträgt die Vergütung für Vor- und Nachbereitung Fr. 52.45 pro halbe Stunde nach effektivem Zeitaufwand. * 3 Für die Mitglieder aller Kommissionen beträgt die Vergütung für Vor- und Nachbereitung Fr. 31.70 pro halbe Stunde nach Zeitaufwand. Das Kommissionspräsidium hat den Zeitaufwand zu genehmigen und gegebenenfalls zu kürzen. * 3) SR 171.21 und 171.211 2.3. Nebenamtliche Mitglieder der Gerichte § 6 * Sitzungen, Augenscheine, Referententätigkeit 1 Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter beziehen pro Halbtag für eine Sitzung oder einen Augenschein: a) * bis zu 2 Stunden: Fr. 260.–; b) * für jede weitere halbe Stunde: Fr. 65.–; c) * … 2 Für Aktenstudium werden pro Stunde Fr. 75.– vergütet. * 3 Für Referententätigkeit und besondere Aufträge, soweit es sich nicht um amtliche Missionen handelt, werden einschliesslich Aktenstudium pro Stunde Fr. 135.– vergütet. * 2.4. Andere Behörden, Kommissionen und Funktionen § 7 * Generalklausel 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder besondere Verhältnisse keine abweichende Regelung erfordern, beziehen für amtliche Inanspruchnahme pro Halbtag: a) * das Präsidium: Fr. 390.–; b) * die Mitglieder: Fr. 235.–. 2 Für die Ausarbeitung von Kommissionsberichten sowie für besondere Aufträge, soweit es sich nicht um amtliche Missionen handelt, werden pro Stunde Fr. 135.– vergütet. * 2.5. Amtliche Missionen § 8 * Zulage für Präsidium und Vizepräsidium des Kantonsrats * 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrats erhält für die Vertretung des Kantons an Anlässen eine pauschale Jahreszulage von Fr. 20'000.–, und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Kantonsrats erhält eine solche von Fr. 5000.–. * 2.6. Teuerungsausgleich, Spesenersatz und Weiterbildungskosten * § 9 * Teuerungsausgleich 1 Die Entschädigungen basieren auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 107.8 Punkten (Dezember 2020 = 100). * 2 Die nebenamtlichen Behördenmitglieder haben denselben Anspruch auf Teuerungszulagen wie das Staatspersonal. 3 Der Teuerungsausgleich auf den Entschädigungen der Mitglieder des Ständerates richtet sich nicht nach dem kantonalen Recht, sondern nach der Entschädigungsregelung des Bundes für die Mitglieder der eidgenössischen Räte. § 10 Spesenvergütung 1 Die nebenamtlichen Behördenmitglieder haben Anspruch auf Vergütung ihrer Barauslagen sowie auf die gleiche Spesenentschädigung wie das Staatspersonal. Reisekosten innerhalb des Kantons werden jedoch nicht vergütet. * 2 Die Spesenvergütung für die Mitglieder des Ständerates richtet sich nach § 3 dieses Gesetzes. § 10a * Weiterbildungskosten 1 Der Kanton kann die zur Ausübung des Nebenamts notwendigen Weiterbildungskosten übernehmen. 2.7. Besondere Verhältnisse § 11 Zuständigkeit des Regierungsrates und der Gerichte 1 Für nebenamtliche Funktionen, die in diesem Gesetz nicht oder nicht vollständig geregelt sind, setzen der Regierungsrat bzw. – im Bereiche der Justizverwaltung – das Obergericht bzw. das Verwaltungsgericht die Entschädigung fest. Dabei lassen sie sich von den Grundsätzen leiten, die in diesem Gesetz niedergelegt sind. 2 Bei besonderen Verhältnissen oder bei einer Veränderung der bestehenden Verhältnisse können der Regierungsrat bzw. die Gerichte von den Entschädigungsregelungen, wie sie in diesem Gesetz festgelegt sind, abweichen. 3 Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor bei regelmässiger zeitlicher Beanspruchung mit einem bestimmten Teilpensum sowie fester Präsenzzeit oder wenn die Ausübung des Amtes eine besonders qualifizierte Berufsausbildung und spezielle Fachkenntnisse voraussetzt (Experten/Expertinnen). 4 Der Regierungsrat kann insbesondere eine Pauschalvergütung oder die stundenweise bzw. anteilsmässige Besoldung auf der Basis der Einreihung in eine der Funktion entsprechende Gehaltsklasse gemäss Personalgesetz anordnen. Dabei kann das Nebenamt (Auftragsverhältnis) unter Vorbehalt des Stellenplanes in ein Arbeitsverhältnis gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes umgewandelt werden. * 5 Zur Abgeltung unzumutbarer Einbussen, die Selbständigerwerbenden durch Stillstand des Betriebes, des Büros oder der Praxis während der amtlichen Beanspruchung entstehen, kann in begründeten Ausnahmefällen eine pauschale Stillstandskosten-Entschädigung festgesetzt werden. 6 Falls die Ausübung eines Nebenamtes die dauernde Bereitstellung eines privaten Büros notwendig macht, kann hiefür eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. 7 Soweit erforderlich, sind die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche, die zeitliche Beanspruchung sowie die Präsenzzeit der nebenamtlichen Behördenmitglieder vom Regierungsrat bzw. von den Gerichten in einem Pflichtenheft zu regeln. 3. Vorsorgeregelung für die ehemaligen nebenamtlichen Mitglieder des Regierungsrates § 12 Ruhegehalt 1 Die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates, die vor dem 1. Januar 1983 aus dem Amte ausgeschieden sind, haben Anspruch auf ein Ruhegehalt. Seine Höhe richtet sich nach den im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Amts- und Lebensjahren im Sinne der nachstehenden Bestimmungen, wobei angebrochene Jahre voll berechnet werden. Berechnungsgrundlage für das Ruhegehalt bildet der Betrag von Fr. 51 000.– zuzüglich Teuerungszulage ab 1. Januar 1976 (anrechenbares Gehalt). 2 Beim Ausscheiden vor Vollendung des 8. Amtsjahres beträgt das jährliche Ruhegehalt 2,5 Prozent des anrechenbaren Gehaltes pro Amtsjahr. 3 Beim Ausscheiden nach dem 8. Amtsjahr beträgt das Ruhegehalt ebenfalls 2,5 Prozent pro Amtsjahr, jedoch mit einem Zuschlag von 0,4 Prozent des anrechenbaren Gehaltes pro Lebensjahr. 4 Falls das Ruhegehalt zusammen mit anderen Pensionen aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen sowie mit der AHV-Rente das um die Teuerung aufgewertete anrechenbare Gehalt übersteigt, wird es entsprechend gekürzt. Bei Änderung der Verhältnisse ist das Ruhegehalt neu festzulegen. 5 Die Witwe eines ehemaligen, vor dem 1. Januar 1983 aus dem Amte ausgeschiedenen Mitgliedes des Regierungsrates hat für die Dauer ihres Witwenstandes Anspruch auf eine Witwenrente. Diese beträgt a) im Falle des Todes eines amtierenden Regierungsrates die Hälfte desjenigen Ruhegehaltes, das der Verstorbene bei zurückgelegtem 20. Amtsjahr erhalten hätte; b) * im Falle des Todes eines aus dem Amte ausgeschiedenen Regierungsrates die Hälfte desjenigen Ruhegehaltes, das dem Verstorbenen zugestanden hat. In diesem Falle ist die Witwe jedoch nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie schon vor dem Ausscheiden ihres Ehegatten aus dem Amte mit ihm verheiratet war. Den gleichen Anspruch hat sinngemäss auch die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner einer eingetragenen Partnerschaft. Berechnungsgrundlage bildet das Ruhegehalt vor einer allfälligen Kürzung. Die Kürzungsbestimmung findet auf die Witwenrente sinngemäss Anwendung. 6 Auf die Ruhegehälter der aus dem Amte ausgeschiedenen Mitglieder des Regierungsrates und auf die Renten ihrer Hinterlassenen wird eine Teuerungszulage im gleichen Umfange ausgerichtet, wie sich nach Beginn des Rentenbezuges die an die Behörden, Beamten und Angestellten ausgerichteten Teuerungszulagen verändern. § 13 Pensionskassenleistungen 1 Die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates, deren Ausscheiden aus dem Amt nach dem 1. Januar 1983, jedoch vor dem 1. Januar 1991, erfolgt ist, sind bei der Pensionskasse des Kantons Zug versichert. Dabei gelten die Vorschriften des Pensionskassengesetzes mit den folgenden Abweichungen: a) Das für die Bestimmung des versicherten Gehaltes massgebende Beitragsgehalt setzt sich aus dem zuletzt bezogenen Jahresgehalt und den darauf ausgerichteten Teuerungszulagen zusammen. Für Mitglieder des Regierungsrates, die vor ihrer Wahl bereits bei der Pensionskasse des Kantons Zug versichert waren, gilt als Beitragsgehalt jedoch mindestens die vor Amtsantritt zuletzt massgebend gewesene beitragspflichtige Besoldung. b) Ein Versicherter, der vor Vollendung des 62. Altersjahres, jedoch nach Vollendung des 55. Altersjahres aus anderen Gründen als Invalidität aus dem Amte ausgeschieden ist, hat Anspruch auf eine Rente in Höhe der Invalidenrente zuzüglich 10 Prozent 1. nach mindestens 8 Amtsjahren, wenn der Rücktritt ohne sein Verschulden und nicht auf seine Veranlassung erfolgt ist, 2. nach mindestens 12 Amtsjahren bei freiwilligem Rücktritt. c) Erfolgte der Rücktritt nach Vollendung des 62. Altersjahres, so besteht unabhängig von der Mindestamtsdauer Anspruch auf eine Rente in Höhe der Invalidenrente zuzüglich 10 Prozent. d) Der Kanton erstattet der Kasse nach Massgabe der versicherungstechnischen Berechnungen die Ausfälle sowie die Versicherungsleistungen zurück, die über die im Pensionskassengesetz vorgesehenen Leistungen hinausgehen. 4. … * § 14 * … Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.01.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 24, 375 01.09.1994 01.01.1995 § 2 totalrevidiert GS 24, 535 01.09.1994 01.01.1995 § 4 totalrevidiert GS 24, 535 01.09.1994 01.01.1995 § 6 totalrevidiert GS 24, 535 01.09.1994 01.01.1995 § 7 totalrevidiert GS 24, 535 01.09.1994 01.01.1995 § 8 totalrevidiert GS 24, 535 01.09.1994 01.01.1995 § 9 totalrevidiert GS 24, 535 01.09.1994 01.01.1995 § 10 Abs. 1 geändert GS 24, 535 01.09.1994 01.01.1995 § 11 Abs. 4 geändert GS 24, 535 29.03.2007 01.01.2007 § 12 Abs. 5, b) geändert GS 29, 203 31.01.2008 01.01.2008 § 5 totalrevidiert GS 29, 691 30.04.2009 11.07.2009 Titel 2.6. geändert GS 30, 213 30.04.2009 11.07.2009 § 10a totalrevidiert GS 30, 213 28.08.2025 01.01.2026 Ingress geändert GS 2025/050 28.08.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 1 geändert GS 2025/050 28.08.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 1, a) geändert GS 2025/050 28.08.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 1, b) geändert GS 2025/050 28.08.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 1, a) geändert GS 2025/050 28.08.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 2 geändert GS 2025/050 28.08.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 3 geändert GS 2025/050 28.08.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1, a) geändert GS 2025/050 28.08.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1, b) geändert GS 2025/050 28.08.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2025/050 28.08.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 2 geändert GS 2025/050 28.08.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 3 geändert GS 2025/050 28.08.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 1, a) geändert GS 2025/050 28.08.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 1, b) geändert GS 2025/050 28.08.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 2 geändert GS 2025/050

§ 8

Titel geändert GS 2025/050 28.08.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 1 geändert GS 2025/050 28.08.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 1 geändert GS 2025/050 28.08.2025 01.01.2026 Titel 4. aufgehoben GS 2025/050 28.08.2025 01.01.2026 § 14 aufgehoben GS 2025/050 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.01.1994 01.01.1995 Erstfassung GS 24, 375 Ingress 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/050 § 2 01.09.1994 01.01.1995 totalrevidiert GS 24, 535 § 4 01.09.1994 01.01.1995 totalrevidiert GS 24, 535 § 4 Abs. 1 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/050 § 4 Abs. 1, a) 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/050 § 4 Abs. 1, b) 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/050 § 5 31.01.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 691 § 5 Abs. 1, a) 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/050 § 5 Abs. 2 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/050 § 5 Abs. 3 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/050 § 6 01.09.1994 01.01.1995 totalrevidiert GS 24, 535 § 6 Abs. 1, a) 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/050 § 6 Abs. 1, b) 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/050 § 6 Abs. 1, c) 28.08.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025/050 § 6 Abs. 2 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/050 § 6 Abs. 3 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/050 § 7 01.09.1994 01.01.1995 totalrevidiert GS 24, 535 § 7 Abs. 1, a) 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/050 § 7 Abs. 1, b) 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/050 § 7 Abs. 2 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/050 § 8 01.09.1994 01.01.1995 totalrevidiert GS 24, 535 § 8 28.08.2025 01.01.2026 Titel geändert GS 2025/050 § 8 Abs. 1 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/050 Titel 2.6. 30.04.2009 11.07.2009 geändert GS 30, 213 § 9 01.09.1994 01.01.1995 totalrevidiert GS 24, 535 § 9 Abs. 1 28.08.2025 01.01.2026 geändert GS 2025/050 § 10 Abs. 1 01.09.1994 01.01.1995 geändert GS 24, 535 § 10a 30.04.2009 11.07.2009 totalrevidiert GS 30, 213 § 11 Abs. 4 01.09.1994 01.01.1995 geändert GS 24, 535 § 12 Abs. 5, b) 29.03.2007 01.01.2007 geändert GS 29, 203 Titel 4. 28.08.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025/050 § 14 28.08.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025/050

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