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10 provisions
§ 1
Zweck
1 Der Kanton leistet Unterstützungsbeiträge an die Unternehmen gemäss § 3, welche aufgrund der
Auswirkungen der per Dezember 2021 beschlossenen behördlichen Massnahmen zur Eindämmung der
Covid-19-Epidemie im Dezember 2021 starke wirtschaftliche Einbussen erleiden. Dadurch soll ein
Abbau von Arbeits- und Ausbildungsplätzen vermieden werden.
2 Die Leistungen nach dieser Verordnung erfolgen in Umsetzung der Covid-19-Härtefallregelung des
Bundes.
§ 2
Geltung der Vorschriften des Bundes
1 Soweit in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gelten die bundesrechtlichen
Voraussetzungen gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 sowie der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit
der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 2020.
§ 3
Kreis der berechtigten Unternehmen
1 Beitragsberechtigt sind Beherbergungsbetriebe gemäss § 10 des Gesetzes über das Gastgewerbe
(Gastgewerbegesetz) vom 15. September 2004.
2 Beitragsberechtigt sind Restaurationsbetriebe gemäss § 11 Gastgewerbegesetz. In der Regel werden
nur Beiträge an Restaurationsbetriebe geleistet, welche:
a) über Innenplätze verfügen;
b) ganz oder vorwiegend öffentlich zugänglich sind;
c) dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) unterstehen.
3 In begründeten Einzelfällen können Beiträge an andere Unternehmen (insbesondere an Eventcatering-Betriebe) geleistet werden, sofern sie im gleichen Markt wie Restaurationsbetriebe tätig sind und
über eine feste Infrastruktur verfügen.
1) SR 818.102
2) SR 951.262
3) SG 835.200
§ 4 Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 819.879.001
Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
1 Beitragsberechtigt sind die in § 3 definierten Unternehmen, welche die in der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes und in diesem Paragraphen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
2 Ein Beitrag wird ausgerichtet, wenn das Unternehmen im Dezember 2021 einen Umsatzrückgang
von mindestens 40 % erlitten hat. Zur Ermittlung des Umsatzrückgangs wird der im Dezember 2021
erzielte Umsatz (Vergleichsumsatz) mit dem durchschnittlich im Dezember 2018 und 2019 erzielten
Umsatz (Referenzumsatz) verglichen. Hat ein Unternehmen den Betrieb nach dem 1. Dezember 2018
aufgenommen und in keinem oder nur einem der für die Ermittlung des Referenzumsatzes relevanten
Monate Umsätze erzielt, kann anstelle des fehlenden Referenzmonats oder der fehlenden Referenzmo -
nate auf 1/12 des nach Art. 3 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes oder nach
§ 4 Abs. 4 dieser Verordnung ermittelten Umsatzes abgestellt werden.
3 Beitragsberechtigt sind auch Unternehmen, die nach dem 30. September 2020, aber vor dem 1. Oktober 2021 ins Handelsregister eingetragen oder gegründet wurden.
4 Ein Anspruch besteht auch, wenn ein Unternehmen im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen
Umsatz von mindestens Fr. 40'000 erzielt hat. Wenn ein Unternehmen nach dem 30. September 2020
ins Handelsregister eingetragen oder gegründet worden ist, ist der Umsatz ab Eintrag ins Handelsregister oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, ab der Gründung bis 30. November 2021 auf ein Jahr
hochzurechnen.
5 Die Unterstützung setzt voraus, dass das Unternehmen per 31. Dezember 2019 nicht in dem Masse
überschuldet war, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten durch die Aktiven nicht mehr gedeckt waren.
6 Der Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags ist an die Bedingung geknüpft, dass sich das Unternehmen am 30. September 2021 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge
oder Steuerforderungen befunden hat und keine Verlustscheine aufweist, es sei denn, dass zum Zeit -
punkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren
durch Zahlung abgeschlossen war. Zudem darf sich das Unternehmen bei der Auszahlung der Beiträge
nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden.
7 Voraussetzung für einen Unterstützungsbeitrag ist, dass dem Unternehmen aus dem Umsatzrückgang
im Dezember 2021 erhebliche ungedeckte Fixkosten entstanden sind. Hat das Unternehmen bereits
andere Covid-19-bedingte Finanzhilfen der öffentlichen Hand, private Versicherungsleistungen, Spenden etc. erhalten, sind diese Beiträge zu berücksichtigen, damit es zu keiner Überkompensation
kommt.
8 Die Ausrichtung eines Beitrags setzt voraus, dass das Unternehmen im Dezember 2021 die Ge -
schäftstätigkeit ausgeführt und den Betrieb nicht freiwillig geschlossen hat, soweit dies aufgrund der
geltenden Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie zumutbar war.
§ 5
Art und Berechnung des Anspruchs
1 Die Unterstützung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu-Beiträge).
2 Für die Berechnung des Anspruchs wird der nach § 4 Abs. 2 ermittelte Umsatzausfall mit einem
pauschalen Fixkostensatz nach Abs. 3 multipliziert.
3 Die pauschalen Fixkostensätze betragen:
a) für Beherbergungsbetriebe 41 %;
b) für Restaurationsbetriebe und Eventcatering-Betriebe 31 %.
4 Die pauschalen Fixkostensätze können im Einzelfall reduziert werden, wenn die tatsächlichen Fixkosten deutlich tiefer sind und durch die Anwendung der Pauschalsätze eine Überkompensation ent -
stehen würde.
5 Der Unterstützungsbeitrag pro Unternehmen ist limitiert auf Fr. 50'000 pro Monat.
6 Sind bei einem Unternehmen seit dem 1. Januar 2018 nachweislich neue Betriebsstätten hinzugekommen, ist dies bei der Berechnung des Umsatzausfalls angemessen zu berücksichtigen.
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 819.879.001
7 Der Beitrag wird auch dann ausbezahlt, wenn die Unternehmen bereits Härtefallbeiträge erhalten haben und die Höchstgrenzen des Bundesrechts erreicht wurden.
§ 6
Finanzierung
1 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt über den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Für die
Finanzierung wird der auf den Kanton Basel-Stadt entfallende Anteil aus den Zusatzbeiträgen des
Bundes nach Art. 12 Abs. 2 Covid-19-Gesetz eingesetzt.
§ 7
Abwicklung der Gesuche
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für die Abwicklung der Gesuche zuständig. Der Geschäftsverkehr soll dabei soweit als möglich digital erfolgen.
§ 8
Einreichen der Gesuche
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht mit dem Gesuch die weiteren notwendigen Unterlagen gemäss Abs. 3 über ein dafür bereitgestelltes Online-Portal ein. Das elektronische Antragsformular ist vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen. Der Eingang des Gesuchs wird automatisch bestätigt.
2 Hat das Unternehmen bereits Härtefallbeiträge nach der Verordnung betreffend Härtefallprogramm
für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm) vom 20. April 2021 erhalten, kann der bestehende Antrag durch Nachreichung der noch nicht
eingereichten Unterlagen nach Abs. 3 ergänzt werden.
3 Es sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:
a) Jahresrechnungen 2018, 2019 und 2020 (revidiert, falls Revisionspflicht besteht);
b) Unterzeichnete Deklaration der Umsätze für die Monate Dezember 2018, 2019, und 2021
inkl. entsprechender Auszüge aus der Buchhaltung (Ertragskonti);
c) Auszug aus dem Betreibungsregister (Ausstellungsdatum nach 1. November 2021);
d) MwSt-Abrechnungen ab 2018;
e) Betriebsbewilligung nach dem Gastgewerbegesetz.
4 Mit dem Gesuchsformular ermächtigen die Gesuchstellerinnen oder der Gesuchsteller das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Be -
hörden auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuerge -
heimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.
5 Das Gesuch ist beim zuständigen Departement bis spätestens 28. Februar 2022 einzureichen.
6 Ist ein Gesuch unvollständig oder sind die Angaben widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar, wird
das Gesuch zurückgewiesen und eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um Unterlagen nachzureichen
oder zusätzliche Angaben zu machen. Wenn das Gesuch innert dieser Frist nicht vervollständigt wird,
wird darauf nicht eingetreten.
§ 9
Prüfung der Gesuche
1 Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet das Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
§ 10
Rückzahlung aufgrund falscher Angaben und Gewinnerzielung
1 Beiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, werden zurückgefordert.
2 Erzielt das Unternehmen im Geschäftsjahr 2021 einen steuerbaren Jahresgewinn nach den Art. 58-67
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990, ist der nach dieser
Verordnung ausbezahlte Beitrag zurückzuerstatten. Der Betrag der Rückerstattung beschränkt sich auf
die Höhe des Gewinns abzüglich des im Geschäftsjahr 2020 erlittenen Verlusts.
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 819.879.001
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 819.879.001
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung KB 22.12.2021
Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 819.879.001
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.12.2021 01.01.2022 Erstfassung KB 22.12.2021