Art. 14
Luftverkehrsregeln und Luftpolizei
1 Für die in der Nahzone des Flughafens verkehrenden und besonders für die auf dem Boden manövrierenden Luftfahrzeuge gelten die französischen Luftverkehrsregeln.
2 Was die von einem Luftfahrzeug zu erfüllenden Bedingungen anbetrifft, so gelten:
– für jedes schweizerische oder französische Luftfahrzeug seine nationale Gesetzgebung;
– für jedes Luftfahrzeug eines dritten Staates die internationalen Vorschriften, bei deren Fehlen das
französische Recht.
Art. 15 Benützung des Flughafens durch die Luftfahrzeuge
1 Alle zivilen Luftfahrzeuge des nicht gewerbsmässigen Verkehrs sind ohne weiteres zur Benützung
des Flughafens befugt, wenn sie in Frankreich oder in der Schweiz zum Verkehr zugelassen sind.
2 Dieselbe Befugnis steht ferner allen schweizerischen zivilen Luftfahrzeugen zu für Flüge ohne Lan -
dung ausserhalb des schweizerischen Gebietes.
3 Die schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge des internationalen Linienverkehrs im Sinne des Art. 6
des Abkommens von Chicago vom 7. Dezember 1944 sowie die zivilen Luftfahrzeuge dritter Staaten
im internationalen Linienverkehr nach und von der Schweiz geniessen das zur Benützung des Flughafens erforderliche Transitrecht, vorausgesetzt, dass der Schweizerische Bundesrat für die betreffende
Linie eine Bewilligung der französischen Regierung auf diplomatischem Wege einholt. Die nachgesuchte Bewilligung kann nur aus Gründen nationaler Sicherheit verweigert werden.
4 Alle übrigen schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge, die andere als die im vorhergehenden Absatz erwähnte internationale Beförderungen besorgen, dürfen den Flughafen für einen Verkehr mit dem in
Art. 2 vorgesehenen und den schweizerischen Diensten vorbehaltenen Sektor benützen.
Die für die gleichen Zwecke benützten Luftfahrzeuge dritter Staaten haben beim Vorliegen gleichartiger Voraussetzungen und unter Vorbehalt der schweizerischen Regelung dieser Fragen die gleiche Befugnis, es sei denn, dass die Benützung des Flughafens aus Gründen nationaler Sicherheit verweigert
werde.
5 Die Benützung des Flughafens durch militärische Luftfahrzeuge wird nur gestattet zu gleichen
Zwecken wie für den zivilen Luftverkehr und unter Verantwortung des Flughafenkommandanten.
Art. 16 Kommerzielle Rechte
1 Die schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge haben im Flughafen dieselben kommerziellen Rechte wie
in einem schweizerischen Flughafen.
2 Den Luftfahrzeugen dritter Staaten werden von jeder der beiden Regierungen die Rechte für internationalen Verkehr im Flughafen insoweit erteilt, als es sich um den Verkehr aus oder nach dem eigenen
Lande handelt.
Art. 17 Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
1 Der Flughafen kann durch gütliche Vereinbarung der Parteien oder durch Kündigung des Vertrages
durch eine von ihnen aufgelöst werden.
2 Wenn die Kündigung der einen Partei sich nicht auf einen groben Verstoss des Vertragsgegners gegen die Pflichten aus diesem Vertrag gründet, so muss sie auf diplomatischem Wege mindestens sechs
Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres bekanntgegeben werden, um auf das Datum dieses Abschlusses wirksam zu werden. Die Auflösung des Flughafens erfolgt hierauf nach folgenden Bestimmungen:
a) Kündigt der Schweizerische Bundesrat, so gehen alle Bauten und Einrichtungen, die nach
Massgabe der beigefügten Statuten, des Pflichtenheftes und des Baubeschriebs und
Kostenvoranschlages der Arbeiten auf französischem Boden erstellt wurden, ohne Entschädigung ins Eigentum des französischen Staates über. Dieser kann gegen Entschädigung, die durch Gutachten festzusetzen ist, alle andern Bauten und Einrichtungen sowie
das Material und die Vorräte übernehmen, die dem Flughafen gehören. Für Aktiven, welche einer Wertverminderung unterworfen sind, wird bei der Bemessung der Entschädigung einer normalen Abschreibung Rechnung getragen. Die Gesamtentschädigung wird
dem Flughafen ausbezahlt, dessen Auflösung nach Massgabe der in Art. 37 der Statuten
aufgestellten Bedingungen durchgeführt wird.
b) Kündigt die französische Regierung, so erwirbt sie die unter lit. a erwähnten Bauten und
Einrichtungen gegen eine der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu zahlende Entschädigung für diejenigen Bauten und Einrichtungen, die auf deren ausschliessliche Kosten erstellt worden sind oder an die sie einen besondern Beitrag geleistet hat. Diese in Schwei -
zer Franken zahlbare Entschädigung hat dem ursprünglichen Wert in Schweizer Franken
der genannten Bauten und Einrichtungen oder dem für sie geleisteten Beitrag zu entsprechen, jedoch unter Abzug einer normalen Abschreibung, welche gegebenenfalls durch
Gutachten festzusetzen ist, mindestens aber 2% jährlich von der Ingebrauchnahme an zu
betragen hat. Der französische Staat kann anderseits die übrigen Bauten und Einrichtungen sowie das Material und die Vorräte des Flughafens nach Massgabe der unter lit. a
hiervor festgelegten Bedingungen übernehmen.
3 Im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen wird jährlich dem
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben eine Aufstellung beigefügt, aus der sich die Höhe der Entschädigungen ergibt, die den verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen und Einrichtungen entspricht.
4 Wenn aufgrund eines groben Verstosses der andern Partei gekündigt wird, erfolgt die Übernahme der
Einrichtungen nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen unter der Annahme, die fehlbare Partei habe gekündigt.
Diese Kündigung wird drei Monate nach ihrer Anzeige auf diplomatischem Wege wirksam.
Art. 18 Vorübergehende Aufhebung des Vertrages
1 Im Falle eines Krieges oder Belagerungszustandes oder aus Gründen der nationalen Sicherheit kann
durch Beschluss der französischen Regierung unter schriftlicher Mitteilung an den Schweizerischen
Bundesrat der Vertrag vorübergehend aufgehoben werden.
2 Die Unterhaltskosten für den Flughafen gehen während der ganzen Dauer der vorübergehenden Aufhebung zu Lasten der französischen Regierung.
Art. 19 Änderung der Statuten und des Pflichtenheftes
1 Eine Änderung der Statuten und des Pflichtenheftes kann beantragt werden durch Beschluss des Ver -
waltungsrates, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der im Amte stehenden Mitglieder gefasst
wird. Die Änderung wird wirksam durch Einverständnis der beiden Regierungen.
Art. 20 Schiedsbestimmung
1 Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Anwendung dieses Staatsvertrages, welche nicht auf dem Wege unmittelbarer Verhandlungen zu beheben ist, kann auf Gesuch einer der beiden Regierungen dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.
Art. 21 Ratifikation und Inkrafttreten des Vertrages
1 Dieser Staatsvertrag wird ratifiziert. Die entsprechenden Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in Paris ausgetauscht.
Er tritt mit dem Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
So geschehen in Bern am 4. Juli 1949 in doppelter Ausfertigung.
Für die Regierung der Französischen Republik:
(gez.) H. Hoppenot
Für den Schweizerischen Bundesrat:
(gez.) Max Petitpierre
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.07.1949 25.11.1950 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.07.1949 25.11.1950 Erstfassung 00.00.0000
Anhang I: Statuten
Art. 1 Zweck der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
1 Die öffentlich-rechtliche Unternehmung Flughafen Basel-Mülhausen hat zum Zwecke den Bau und
den Betrieb eines Flughafens, der ausschliesslich für den Zivilverkehr bestimmt ist. Der Flughafen wird
auf französischem Boden errichtet gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des Vertrages, des
Pflichtenheftes und des Baubeschriebs und Kostenvoranschlages der Arbeiten, die wie diese Statuten
dem genannten Vertrage beigefügt sind. Weitere Zwecke der Unternehmung sind alle Industrie-, Handels-, Immobiliar-, Mobiliar- und Finanzgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar, ganz oder zum Teil
mit irgendeiner Aufgabe der öffentlichen Unternehmung oder mit irgendwelchen andern ähnlichen oder
im Zusammenhang stehenden Zwecken verbunden sind.
Art. 2 Sitz der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
1 Die öffentlich-rechtliche Unternehmung hat ihren Sitz in Frankreich auf dem Gebiete der Gemeinde
Blotzheim.
Kapitel I: Der Verwaltungsrat
Art. 3 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
1 Der Verwaltungsrat der öffentlich-rechtlichen Unternehmung besteht aus sechzehn Mitgliedern, wovon
– die Hälfte französischer Staatsangehörigkeit ist und ernannt wird durch Erlass des Ministers für
öffentliche Arbeiten, Verkehr und Touristik;
– die andere Hälfte schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und ernannt wird durch Verfügung
des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements.
2 Den Mitgliedern des Verwaltungsrates kann zu Lasten der allgemeinen Kosten des Flughafens ein
Sitzungsgeld ausgerichtet werden. Präsident und Vizepräsident erhalten Vergütungen für ihre Repräsentationskosten. Solche Vergütungen können von Fall zu Fall auch andern Verwaltungsratsmitgliedern
entrichtet werden, wenn ihnen besondere Aufgaben anvertraut werden. Die Aufenthalts- und Reiseauslagen der Mitglieder, die zu Verwaltungsratssitzungen einberufen sind, werden vergütet aufgrund begründeter Kostennoten.
3 Die Höhe und die Bedingungen für die Entrichtung dieser verschiedenen Entschädigungen und Zulagen werden durch Verwaltungsratsbeschluss bestimmt, der von den zuständigen französischen und
schweizerischen Behörden nach Massgabe von Art. 13 zu genehmigen ist.
Art. 4 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
1 Mitglieder des Verwaltungsrates können nur Personen französischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit sein, die in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen.
Art. 5 Unvereinbarkeit wegen Interessenkollision
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht direkt oder indirekt interessiert sein an einer Unternehmung, sei es eine Einzelfirma, eine einfache oder Handelsgesellschaft, oder einer Filiale, die mit
dem Flughafen in vertraglichen Beziehungen steht, es sei denn aufgrund eines besonderen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Verwaltungsrates und nach Begutachtung durch die in Art. 23
vorgesehenen Finanzinspektoren.
Art. 6 Erneuerung, Lücken, Ersatz
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer von sechs Jahren ernannt unter Vorbehalt
des Rechtes der nach Art. 3 zuständigen Behörde, die Hälfte der Mitglieder alle drei Jahre, gerechnet
von der ersten Ernennung an, zu ersetzen.
2 Mitglieder, die die Eigenschaft verlieren, wegen der sie bezeichnet oder ernannt worden sind, scheiden
von Rechts wegen aus dem Verwaltungsrat aus. Mitglieder, die während drei Monaten ohne triftigen
Grund den Sitzungen fernbleiben, werden durch den Verwaltungsrat als zurückgetreten erklärt.
3 Wenn sich durch Tod, Rücktritt, Erlöschen des Mandates oder aus anderen Gründen Lücken ergeben,
so teilt dies der Präsident des Verwaltungsrates beförderlich den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden mit.
4 Die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden treffen die erforderlichen Massnahmen,
um die aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenen Mitglieder für den Rest der Amtsdauer zu ersetzen.
Der Ersatz wird nach den für die Ernennung bestehenden Vorschriften und unter Berücksichtigung der
Kategorie der zu ersetzenden Mitglieder vollzogen.
Die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden teilen dem Präsidenten die Namen der
neuen Mitglieder mit.
Art. 7 Auflösung des Verwaltungsrates
1 Der Verwaltungsrat kann aufgrund eines Berichtes der Finanzinspektoren durch gemeinsamen Beschluss der französischen und schweizerischen Regierung aufgelöst werden, wenn seine Geschäftsführung dem öffentlichen Interesse widerspricht. Er wird in diesem Falle vorübergehend durch eine im
gleichen Beschluss ernannte Gruppe von Bevollmächtigten, die mit der Erledigung der laufenden Geschäfte beauftragt ist, ersetzt. Spätestens innert der Frist von drei Monaten muss ein neuer Verwaltungsrat unter Beachtung der oben beschriebenen Formen ernannt werden.
Kapitel II: Tätigkeit des Verwaltungsrates
Art. 8 Präsident, Direktor, Sekretär
1 Der Verwaltungsrat wählt
– aus dem Kreise seiner Mitglieder: seinen Präsidenten,
seinen Vizepräsidenten;
– ausserhalb des Verwaltungsrates: den Direktor,
den Vizedirektor.
2 Präsident und Direktor müssen verschiedene Staatsangehörigkeit besitzen, ebenso Präsident und Vizepräsident und Direktor und Vizedirektor.
3 Ihre Ernennung erfolgt unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen französischen und schweizerischen Behörden.
4 Die Aufgaben des Präsidenten und des Vizepräsidenten erlöschen normalerweise mit ihrem Amt als
Mitglied des Verwaltungsrates. Sie können neuerdings ernannt werden, wenn sie auch als Verwaltungsräte bestätigt werden. Der Verwaltungsrat kann ihnen jederzeit ihre Aufgaben entziehen. Die Absetzung
erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie die Ernennung.
5 Der Verwaltungsrat ernennt auch den Sekretär, der nicht Verwaltungsrat zu sein braucht.
Art. 9 Vorschrift, Direktionskomitee
1 Der Verwaltungsrat stellt eine interne Vorschrift auf. Er bildet in seinem Schosse ein gleichmässig aus
Franzosen und Schweizern bestehendes Direktionskomitee, dem der Präsident und Vizepräsident angehören müssen. Diesem Komitee tritt der Verwaltungsrat einen Teil seiner Befugnisse ab. Es hat ihm
regelmässig über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
Art. 10 Versammlungen, Verhandlungen
1 Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten mindestens achtmal im Jahr
und jedesmal sonst, wenn es das Interesse des Flughafens und die Bedürfnisse des Betriebes erfordern.
Der Präsident muss den Verwaltungsrat unverzüglich einberufen, wenn dies wenigstens die Hälfte der
Mitglieder wünscht.
2 Der Verwaltungsrat kann nur gültig verhandeln, wenn wenigstens die Hälfte der amtenden Mitglieder
der französischen und der schweizerischen Gruppe an der Sitzung teilnimmt. Wenn das Quorum nicht
erreicht wird, kann indessen der Verwaltungsrat zu einer neuen, frühestens drei Tage später stattfindenden Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die Verhandlungen sind dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder rechtsgültig, sofern mindestens vier Mitglieder anwesend
und beide Staatsangehörigkeiten vertreten sind.
3 Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit
hat der Präsident entscheidende Stimme.
4 Jedes an der Teilnahme verhinderte Mitglied des Verwaltungsrates kann einem andern Mitglied gleicher Staatsangehörigkeit Vertretungsvollmacht erteilen, wobei aber kein Verwaltungsratsmitglied über
mehr als zwei Stimmen verfügen kann.
5 Für die Mitglieder des Verwaltungsrates besteht die berufliche Geheimhaltungspflicht. Verstösse gegen diese Verpflichtung werden nach der Gesetzgebung des Staates beurteilt, dem die Verletzten angehören.
6 Der Direktor und der Flughafenkommandant können an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des
Direktionskomitees mit beratender Stimme teilnehmen, ausgenommen bei Behandlung der Rechnung
und wenn es sich um ihre persönliche Stellung handelt.
Art. 11 Protokolle, Abschriften, Auszüge
1 Die Verhandlungen des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die in ein besonderes
Buch einzutragen und entweder vom Präsidenten, einem Verwaltungsratsmitglied, das anderer Staatsangehörigkeit sein muss als der Präsident, und dem Sekretär oder, wenn der Präsident verhindert ist,
durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder und dem Sekretär zu unterzeichnen sind.
2 Abschriften und Auszüge aus diesen Protokollen für gerichtliche und andere Zwecke sind entweder
vom Präsidenten oder von zwei Verwaltungsräten verschiedener Staatsangehörigkeit oder durch einen
Beauftragten, der vom Verwaltungsrat bezeichnet wird, zu unterzeichnen.
3 Die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden erhalten je eine gleichlautende Abschrift
der Protokolle jeder Sitzung.
Art. 12 Befugnisse des Verwaltungsrates und des Präsidenten
1 Der Verwaltungsrat geniesst die weitgehendsten Vollmachten, um im Namen des Flughafens zu handeln und um alle für dessen Zwecke erforderlichen Handlungen und Geschäfte auszuführen oder die
Ermächtigung dafür zu erteilen.
2 Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 13 hat er namentlich folgende Befugnisse, die nur beispielsweise und nicht abschliessend aufgeführt sind:
Er bestimmt die allgemeine Politik des Flughafens.
Er vertritt den Flughafen gegenüber Dritten, gegenüber allen Verwaltungen und den Regierungen Frankreichs und der Schweiz.
Er stellt die internen Vorschriften des Flughafens auf.
Er errichtet alle Geschäftsstellen und Vertretungen, wo immer er es in Frankreich und in der Schweiz
für nötig erachtet.
Er stellt den Organisations- und Tätigkeitsplan auf für die Dienststellen des Flughafens und die nach
Hauptkategorien geordneten Bestandestabellen mit Ausnahme der Dienste, die ausschliesslich der
französischen oder schweizerischen Regierung unterstehen.
Er ernennt und entlässt alle Bediensteten des Flughafens und setzt die Bedingungen für die Anstellung
und den Rücktritt fest, mit Ausnahme des Flughafenkommandanten, der Dienstchefs für Funk- und
Wetterdienst und der von der französischen und schweizerischen Regierung ernannten Bediensteten,
die für Dienste zu sorgen haben, deren Verwaltung sich die Regierungen vorbehalten. In dieser Hinsicht ist der Verwaltungsrat nur befugt, Wünsche anzubringen.
Unter Vorbehalt von Art. 22 setzt er die Besoldungen, Löhne, Entschädigungen, Vergütungen und Zuwendungen an alle Beamten und Angestellten fest; er errichtet sämtliche Hilfs- und Pensionskassen
für das Personal.
Er unternimmt die nötigen Schritte, um den Flughafen den Gesetzen der Staaten zu unterstellen, in denen
er zu wirken berufen wird, und er ernennt alle verantwortlichen Vertreter.
Er erstellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, welcher mindestens drei Wochen vor der
Verhandlung den in Art. 23 vorgesehenen Finanzinspektoren mitzuteilen ist.
Er nimmt die Zahlungen für den Flughafen entgegen und sorgt für die Bezahlung der Schulden.
Er bestimmt die Anlage der verfügbaren Mittel und regelt die Verwendung der Reservefonds.
Er unterschreibt, indossiert, akzeptiert und quittiert die Wertpapiere.
Er befindet über die Verträge, Ausschreibungen und Vergebungen im Akkord oder andere Arbeiten, die
den Flughafen angehen.
Er erteilt die Ermächtigungen für Erwerb, Einlösung, Übertragung, Veräusserung von Renten, Wertpapieren und Wertsachen, Forderungen, Patenten oder Lizenzen für Patente und von beliebigen Rechten an beweglichen Sachen.
Er besorgt den Abschluss, die Abtretung und die Kündigung von Miet- und Pachtverträgen mit und ohne
Kaufrecht.
Er erteilt die Ermächtigungen für den Kauf und Tausch von Grundstücken und für den Verkauf von
Liegenschaften, deren Besitz er als nicht mehr nötig erachtet, mit Ausnahme aller Grundstücke und
aller dinglichen Rechte an Grundstücken, die zum Staatseigentum gehören.
Er entscheidet über die Ausführung der Bauten und Arbeiten.
Er stellt alljährlich im Rahmen der verfügbaren Mittel das allgemeine Programm der auszuführenden
ordentlichen und ausserordentlichen Arbeiten auf und genehmigt die entsprechenden Vorentwürfe
und Entwürfe.
Er genehmigt den Massenplan des Flughafens und alle seine Änderungen sowie die Erweiterungen und
Neuanlagen, die nötig werden könnten.
Er beantragt die notwendigen Massnahmen zur Schaffung von Einnahmen, die zur Deckung der Kosten
der Verwaltung, des Unterhaltes, des Betriebes oder der Verbesserung des Flughafens dienen, und
stellt namentlich die Benützungsbedingungen und die Abgaben- und Gebührenansätze für den Flughafen auf.
Er nimmt Darlehen auf in Form von Krediteröffnungen oder auf andere Weise.
Er bestellt die Grundpfandverschreibungen, Unterpfänder, Abtretungen, Bürgschaften, Wechselbürgschaften und andere Fahrnis oder Grundsicherheiten auf dem Vermögen des Flughafens.
Er zahlt die Anleihen und Vorschüsse aus.
Er prüft und überweist der französischen und der schweizerischen Regierung den Jahresbericht des Direktors zusammen mit seinen Schlussfolgerungen, er beschliesst über den Status, das Inventar und
die Rechnung.
Er handelt in gerichtlichen Angelegenheiten, sei es als Kläger, sei es als Beklagter.
Er erteilt die Ermächtigung zu Verfügungen, Vergleichen, Zustimmungen und Verzichten sowie zu Vorverträgen und Einsetzungen in Rechte anderer mit oder ohne Gewähr und zu Löschungen von Eintragungen, Pfändungen, Rechtsvorschlägen und anderen Rechtshandlungen vor oder nach der Zahlung.
Er begutachtet, wenn er von den zuständigen französischen oder schweizerischen Behörden angefragt
wird, alle Fragen, die im Zusammenhang mit den verschiedenen öffentlichen Diensten stehen und
den Betrieb des Flughafens betreffen.
Art. 13 Zu genehmigende Beschlüsse
1 Den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden müssen die Beschlüsse über folgende
Geschäfte zur Genehmigung unterbreitet werden, sofern sie nicht schon während den Verhandlungen
die Zustimmung der mit der Wahrung der Interessen dieser Behörden im Schosse des Verwaltungsrates
beauftragten Verwaltungsräte erhalten haben. Es handelt sich dabei um eine erschöpfende Aufzählung:
– Organisation des Direktionskomitees und Abtretung gewisser Befugnisse des Verwaltungsrates
an das Komitee oder den Direktor,
– Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben,
– Benützungsvorschriften und Abgaben- und Gebührenansätze des Flughafens für die konzessionierten, bewilligten und betriebenen Einrichtungen,
– Unterverträge über den ganzen oder teilweisen Betrieb der Anlagen des Flughafens,
– Festsetzung der Tages- und Reiseauslagenvergütungen an Verwaltungsräte für Verwaltungsratssitzungen,
– Finanzgeschäfte, deren Wert einen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden festzusetzenden Betrag übersteigt,
– Annahme von Geschenken und Vermächtnissen.
2 Die Beschlüsse über folgende Geschäfte, die erschöpfend aufgezählt sind, müssen immer den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden:
– Angelegenheiten, die nationale oder internationale Vorschriften berühren,
– Massenplan des Flughafens, Entwürfe für wesentliche Änderungen an bestehenden Einrichtungen oder Anlagen, Entwürfe für neue Einrichtungen und Anlagen, deren Wert einen bestimmten,
durch Vereinbarung zwischen den französischen und schweizerischen Behörden festgesetzten
Betrag übersteigt,
– Festsetzung der Höhe der Taggelder, Einkünfte und Entschädigungen für den Präsidenten, den
Vizepräsidenten, die Mitglieder des Verwaltungsrates, den Direktor, den Flughafenkommandanten und die mit besonderen Aufgaben betrauten Verwaltungsräte sowie für die Bediensteten,
die unmittelbar der französischen oder schweizerischen Regierung unterstehen,
– Aufnahme von Darlehen auf dem Wege der Ausgabe von Grundpfandobligationen oder von
Anleihen anderer Art,
– Entnahmen aus dem Reservefonds.
3 Wenn innert Monatsfrist, vom Tage der Mitteilung an gerechnet, keine Antwort eingeht, gelten diese
Beschlüsse als durch die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden genehmigt.
Art. 14 Aufgaben des Präsidenten und Vizepräsidenten
1 Der Präsident des Verwaltungsrates beruft den Verwaltungsrat ein und präsidiert ihn. Er überwacht
ständig die Geschäftsführung des Flughafens. Er bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und
sorgt für den Vollzug seiner Beschlüsse.
Er vertritt den Flughafen im Verkehr mit der französischen und schweizerischen Regierung.
Er entwirft und überweist den Bericht, den der Verwaltungsrat jährlich über den Stand des Flughafens
und der verschiedenen Dienste diesen Regierungen erstatten muss. Der Bericht des Verwaltungsrates,
zusammen mit einem Protokollauszug der Verhandlungen über die Genehmigung des Jahresberichtes
des Direktors und dieser Bericht selbst, sind jedes Jahr vor dem 1. April als allgemeiner Rechenschaftsbericht den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zuzustellen.
2 Der Vizepräsident steht dem Präsidenten bei. Falls der Präsident abwesend oder aus einem andern
Grunde verhindert ist, ersetzt er ihn vorübergehend in seinen sämtlichen Aufgaben. Für den Fall der
Verhinderung des Vizepräsidenten kann der Verwaltungsrat eines seiner Mitglieder mit der Vertretung
beauftragen.
Art. 15 Verantwortlichkeit des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates
1 Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates sind gemäss den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen je nach dem Fall einzeln oder solidarisch verantwortlich gegenüber dem Flughafen oder gegenüber Dritten für Verletzungen des Staatsvertrages und seiner
Anhänge und für ihre Fehler bei der Geschäftsführung des Flughafens.
Ihre zivile Verantwortlichkeit gegenüber dem Flughafen kann geltend gemacht werden durch den Flughafen selbst oder durch die französische Regierung oder den Schweizerischen Bundesrat.
Art. 16 Unterschriftsberechtigung
1 Alle Schriftstücke, die den Flughafen Dritten gegenüber verpflichten, sind vom Präsidenten und einem
Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen oder vom Direktor sowie von einem Mitglied des Verwaltungsrates, die nicht die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen dürfen, es sei denn, der Verwaltungsrat
erteile dem Präsidenten oder dem Direktor oder einem einzelnen Mitglied des Verwaltungsrates ausdrücklich die Unterschriftsberechtigung.
Kapitel III: Der Direktor
Art. 17 Stellung des Direktors
1 Der Direktor ist das Vollzugsorgan des Verwaltungsrates. Seine Aufgaben liegen in der Hauptsache
auf dem wirtschaftlichen und kaufmännischen Gebiete.
Er ist beauftragt mit der Vorbereitung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben des Flughafens.
Er vertritt den Flughafen vor Gericht und in sämtlichen Angelegenheiten zivilen Charakters.
Er erhält in dem durch Beschluss des Verwaltungsrates aufgestellten Rahmen dauernde Sonderermächtigung, um gemäss den Bestimmungen von Art. 13 Abs. 1 Entwürfe und Verträge zu genehmigen, Pacht-
und Mietverträge über Grundstücke abzuschliessen, Käufe, Verkäufe, Mieten und Erneuerungen von
Fahrnis zu tätigen und im Falle eines Rechtsstreites Vergleiche abzuschliessen. Seine Stellung auf finanziellem Gebiete ist in Art. 30 umschrieben.
2 Durch allgemeine Vollmacht und im Rahmen der vom Verwaltungsrat bewilligten Bestände ernennt
er das Personal für alle Dienststellen, mit Ausnahme derjenigen, die gemäss Art. 12, 19 und 22 den von
der französischen oder schweizerischen Regierung zum Flughafen abgeordneten Bediensteten vorbehalten sind.
3 Der Direktor kann Ernennungen zu einem Amt nur mit vorheriger Genehmigung durch den Verwaltungsrat vornehmen.
Der Direktor erstattet jedes Jahr einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit der Dienststellen und die
allgemeine Lage des Flughafens.
Er sorgt allgemein für die Zusammenarbeit der verschiedenen Dienststellen. Er ist ganz allgemein gegenüber dem Verwaltungsrat für die Tätigkeit aller ihm anvertrauten Dienstzweige verantwortlich.
Seine Verantwortlichkeit gegenüber Dritten und gegenüber dem Flughafen regelt sich nach den Vorschriften des Art. 15 hiervor.
Seine Besoldung wird durch den Verwaltungsrat festgesetzt und ist von den zuständigen französischen
und schweizerischen Behörden zu genehmigen.
Art. 18 Abwesenheit des Direktors
1 Wenn der Direktor abwesend ist, vertritt ihn der Vizedirektor. Wenn die Abwesenheit länger dauert als
sechs Monate, kann auf Antrag des Verwaltungsrates ein neuer Direktor ernannt werden.
Kapitel IV: Der Kommandant des Flughafens
Art. 19 Ernennung des Flughafenkommandanten
1 Der Flughafenkommandant, der ein Bediensteter der französischen Regierung ist, wird auf Vorschlag
des Verwaltungsrates ernannt.
2 Er kann seines Amtes nur durch Beschluss der gleichen Behörde auf Antrag oder nach Anhörung des
Verwaltungsrates enthoben werden.
3 Er wird von der französischen Regierung, welcher er unterstellt ist, besoldet, wobei der Betrag vom
Flughafen zurückzuvergüten ist. Ausserdem kann er aber unter den in Art. 22 vorgesehenen Bedingungen Entschädigungen erhalten, deren Höhe durch den Verwaltungsrat festgesetzt wird und die ihm direkt
durch den Flughafen ausbezahlt werden.
4 Sein Amt ist mit demjenigen des Vizedirektors nicht unvereinbar.
Art. 20 Stellung des Flughafenkommandanten
1 Der Flughafenkommandant ist Leiter der technischen Dienste, die der französischen Regierung unterstellt sind.
2 Für seine Tätigkeit stehen ihm zur Seite die ihm unmittelbar unterstellten Chefs des Funk- und Wetterdienstes und das Vollzugspersonal, das französischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit sein
kann.
3 Er hat die französischen Gesetze und Verordnungen anzuwenden. Er ist für deren Anwendung gleich
wie seine Dienstchefs strafrechtlich verantwortlich und besitzt alle Vollmachten, die sich aus dieser
Verantwortlichkeit ergeben.
4 Im Falle einer schwerwiegenden Uneinigkeit zwischen dem Direktor und dem Flughafenkommandanten ist der Streitfall, nachdem er im Verwaltungsrat verhandelt wurde, den zuständigen französischen
und schweizerischen Behörden zu überweisen.
Art. 21 Stellung Abwesenheit des Flughafenkommandanten und der Dienstchefs für Funk- und
Wetterdienst
1 Im Falle der Abwesenheit wird der Flughafenkommandant durch seinen ersten Mitarbeiter französischer Staatsangehörigkeit ersetzt, der die Tätigkeit eines stellvertretenden Flughafenkommandanten
ausübt, und die Dienstchefs für Funk- und Wetterdienst werden durch Beamte französischer Staatsangehörigkeit ersetzt.
Art. 22 Personal des Flughafens
1 Das Personal des Flughafens setzt sich ausser den Bediensteten des Sanitäts-, Zoll- und Polizeidienstes
zusammen:
a) aus den unmittelbar vom Flughafen angestellten Bediensteten;
b) aus den Bediensteten der Regierungen, der Körperschaften, der Anstalten des öffentlichen
Rechts Frankreichs und der Schweiz. Diese Bediensteten werden gemäss den Vorschriften, die
in ihren Behörden und Körperschaften gelten, dem Flughafen zur Verfügung gestellt und können jederzeit wieder ihren Verwaltungen zurückgegeben werden, ohne dass diese Massnahme
disziplinarischen Charakter hätte;
c) aus dem Personal der Direktion, das die Dienste besorgt, deren Leitung sich die französische
Regierung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a - c des Staatsvertrages vorbehält. Diese Bediensteten gehören zur staatlichen Verwaltung. Ihr Verhältnis zum Flughafen ist geregelt in den Art. 13, 19
und 20.
2 Die Besoldungen, Löhne und Entschädigungen der unter lit. a und b erwähnten Bediensteten werden
durch den Flughafen bezahlt. Die Besoldungen des unter lit. c erwähnten Direktionspersonals werden
von der französischen Regierung bezahlt, wobei der Betrag vom Flughafen zurückzuvergüten ist. Zusätzliche Entschädigungen und Belohnungen jeder Art, die durch den Flughafen gewährt werden, sind
nach Art. 13 Abs. 2 vorgängig den französischen und schweizerischen Behörden zur Genehmigung zu
unterbreiten.
Kapitel V: Kontrolle
Art. 23 Kontrolle der Finanzgebarung
1 Jede der beiden Regierungen ernennt einen Finanzinspektor, welcher beauftragt ist, die Geschäftsführung und die finanzielle Lage des Flughafens, den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, Bilanz
und Rechnung des Verwaltungsrates und den Jahresbericht des Direktors zu überwachen.
2 Die Finanzinspektoren können mit beratender Stimme den Verhandlungen des Verwaltungsrates, des
Direktionskomitees und der Kommissionen und Komitees beiwohnen, die der Verwaltungsrat ernennt.
Sie sind dazu wie die Mitglieder der Verwaltung einzuladen. Sie sind berechtigt, zu verlangen, dass der
Rat über eine bestimmte Frage verhandelt.
3 Sie haben das Recht, in weitgehendstem Umfange an Ort und Stelle in die Akten Einsicht zu nehmen.
Sie sind überdies berechtigt, unter den in Art. 7 erwähnten Bedingungen die Auflösung des Verwaltungsrates zu beantragen.
Art. 24 Kontrolle der technischen Geschäftsführung
1 Die zuständigen schweizerischen Behörden können jederzeit die der französischen Regierung unterstellten technischen Dienste inspizieren und kontrollieren lassen nach Einholung der Zustimmung des
Ministers für öffentliche Arbeiten und Verkehr.
2 Um den Zustand des Flughafens und seiner Einrichtungen feststellen zu können, haben die bezeichneten Inspektoren die weitgehendsten und allgemeinsten Vollmachten zur Nachforschung in den Akten
und an Ort und Stelle.
Kapitel VI: Finanzielles
Art. 25 Allgemeine Bestimmungen
1 Für die vom Flughafen abgeschlossenen Verträge gelten die Gesetze und die Handelsbräuche. Die
Geld- und Sachgeschäfte sind gemäss den Vorschriften über die kaufmännische Buchführung einzutragen; die Entgegennahme von Zahlungen und die Zahlungen erfolgen nach Handelsbrauch. Das Ergebnis
wird festgestellt durch Inventar, Verkehrsbilanz und Jahresbilanz.
Art. 26 Geschäftsjahr
1 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember.
2 Als Ausnahme von dieser Regel umfasst das erste Geschäftsjahr die Zeit von der endgültigen Errichtung des Flughafens bis zum 31. Dezember 1949.
Art. 27 Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
1 Der Verwaltungsrat stellt jedes Jahr vor dem 1. Oktober den Entwurf des Voranschlages für die Einnahmen und Ausgaben des nächsten Geschäftsjahres auf.
2 Die Voranschläge der ordentlichen und der ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben sind in zwei
getrennten Teilen zu erstellen und ihrerseits in Abschnitte zu gliedern, die nur Geschäfte gleicher Art
umfassen.
3 In den Voranschlag sind die Ausgaben für Unterhalt und Instandstellungen aufzunehmen.
4 Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben ist den beiden Regierungen zur Genehmigung vorzulegen.
5 Wenn der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht genehmigt ist, kann der Direktor im Rahmen des vom Verwaltungsrat beschlossenen Voranschlages und
vorbehältlich der Einsprache einer der Regierungen Verpflichtungen für seine Verwaltungsausgaben
eingehen.
6 Im Laufe des Geschäftsjahres können zur Berichtigung des ursprünglichen Voranschlages Nachtragsvoranschläge aufgestellt werden in den gleichen Formen und unter denselben Genehmigungsvorschriften wie der ursprüngliche Voranschlag.
Art. 28 Ordentliche Einnahmen und Ausgaben
1 Zu den ordentlichen Einnahmen und Ausgaben gehören namentlich:
a) unter den Einnahmen:
– Abgaben und Gebühren jeder Art, die im ordentlichen Verfahren festgesetzt wurden,
– die Liegenschaftserträge,
– das Ergebnis des Betriebes und der Einrichtungen, die vom Flughafen unmittelbar verwaltet
oder verpachtet werden,
– die Beiträge, die für den Unterhalt und den Betrieb des Flughafens und seiner Zugänge ausbezahlt werden,
– Entnahmen aus dem Reservefonds,
– weitere gelegentliche Einnahmen;
b) unter den Ausgaben:
– Steuern und Abgaben,
– Anleihendienst,
– Besoldungen, Löhne und Entschädigungen an das Personal,
– Betriebsausgaben,
– Auslagen für den Unterhalt und die Instandstellung.
Ein allfälliger Fehlbetrag wird unter die beiden Regierungen im Verhältnis zum Umfang des Verkehrs
gemäss Art. 5 des Staatsvertrages verteilt.
Art. 29 Ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben
1 Zu den ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben gehören namentlich:
a) unter den Einnahmen:
– Beiträge der Staaten, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Handelskammern und andern
Unternehmungen des öffentlichen Rechts sowie von privatwirtschaftlichen Gruppen und einzelnen, die in Form einer Kapitalzahlung oder von jährlichen Teilzahlungen geleistet wurden und
die ausschliesslich für die Kosten des ersten Ausbaues bestimmt sind,
– die Anleihen,
– Entnahmen aus dem Reservefonds,
– weitere gelegentliche Einnahmen;
b) unter den Ausgaben:
– die Ausgaben des ersten Ausbaues, die Ausgaben für die Verbesserung und die Erweiterung des
Flughafens und seiner Zugangswege, eingeschlossen die entsprechenden Aufwendungen für das
Personal.
Art. 30 Stellung des Direktors auf finanziellem Gebiet
1 Der Direktor sorgt für die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben. Er geht die Verpflichtungen ein
und sorgt für deren Ausführung.
Er kann hierfür unter eigener Verantwortung seine Unterschriftsberechtigung einem oder mehreren Bediensteten delegieren, die vorgängig vom Verwaltungsrat für diese Aufgabe zugelassen worden sind.
Er führt Buch über die Ausgabenverpflichtungen und über die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben, die er dem Rechnungsführer überweist.
Art. 31 Rechnungsführer
1 Der Rechnungsführer wird ernannt durch Verfügung des Finanzministers und des Ministers für öffentliche Arbeiten, Verkehr und Touristik, nachdem der Verwaltungsrat sich dazu geäussert und der Schweizerische Bundesrat seine Zustimmung gegeben hat.
2 Er sorgt für das Rechnungswesen des Flughafens und verfügt über das notwendige Personal.
3 Er ist dem Direktor unterstellt. Er ist indessen persönlich und finanziell verantwortlich für seine Amtsführung.
4 Er ist unter persönlicher Verantwortlichkeit mit dem Eintreiben der Geldforderungen beauftragt, mit
der Zahlung der vom Direktor ausgestellten Anweisungen, mit der Führung der Kasse und der Verwaltung des Wertschriftenbestandes. Er ist allein berechtigt zur Verwaltung der Fonds oder Wertschriften
und ist für deren Erhaltung verantwortlich.
5 Der Rechnungsführer leistet eine Sicherheit, deren Art und Höhe von den beiden Regierungen festgesetzt wird.
Art. 32 Verkehrsbilanz
1 Es werden Debitoren- und Kreditoren-Abrechnungskonti eröffnet, um beim Abschluss des Geschäftsjahres den Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben in jedem Jahr feststellen zu können.
2 Aus der Verkehrsbilanz müssen zu Beginn des Geschäftsjahres und für jedes Konto gesondert ersichtlich sein: Anfangssaldi, Jahresverkehr mit Einschluss der Ordnungsbuchungen und Schlusssaldi.
3 In der Verkehrsbilanz sind die ausgeglichenen Konti aufzuführen.
Art. 33 Rechnung
1 Jährlich ist vor dem 1. Juni eine Gesamtrechnung der Einnahmen und Ausgaben und die Bilanz des
vergangenen Geschäftsjahres zu erstellen.
Die Gesamtrechnung der Einnahmen und Ausgaben besteht aus zwei Teilen:
einer Betriebsrechnung, die mit dem ordentlichen Teil des Voranschlages übereinstimmt;
einer Baurechnung, die mit dem ausserordentlichen Teil des Voranschlages übereinstimmt.
Zur Begründung der letzteren wird ein Status der aufgenommenen Anleihen des Flughafens beigegeben.
2 Die Gesamtrechnung und die Bilanz des Flughafens werden zusammen mit dem Inventar und einem
Bericht über die Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres unmittelbar den beiden Regierungen zugestellt, die über die Genehmigung der Rechnung, die Verwendung der Gewinne und die endgültige
Bilanz innert den drei auf den Empfang dieser Unterlagen folgenden Monaten entscheiden.
Art. 34 Verwendung von Betriebseinnahmen
1 Der Ertrag aus Abgaben und Betriebseinnahmen, die der Flughafen einnimmt, ist wie folgt zu verwenden:
1. zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten sowie der Kosten für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen;
2. zur Bildung eines Reservefonds gemäss den Vorschriften des folgenden Artikels.
Art. 35 Reservefonds
1 Die verfügbaren Einnahmenüberschüsse werden in einen Reservefonds gelegt, dessen Höchstbetrag
durch die beiden Regierungen nach Anhörung des Verwaltungsrates festgesetzt wird.
2 Die Anlage der Reserven wird durch den Verwaltungsrat im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren
bestimmt.
3 Wenn der Reservefonds den vorgesehenen Höchstbetrag erreicht hat, kann im Einvernehmen mit den
beiden Regierungen entweder der Reservefonds weiter erhöht oder der Flughafen verbessert oder nach
Massgabe von Art. 5 des Staatsvertrages den beiden Regierungen ein Betrag ausbezahlt werden.
Art. 36 Auflösung
1 Im Falle der Auflösung aufgrund gütlicher Verständigung oder aufgrund einer Kündigung des Staatsvertrages ernennen die Regierungen einen oder mehrere Liquidatoren, deren Befugnisse sie festlegen,
und einen Liquidations-Rechnungsführer mit den gleichen Befugnissen wie der Rechnungsführer des
Flughafens.
Mit der Ernennung der Liquidatoren erlöschen die Befugnisse des Verwaltungsrates, des Direktors und
des Rechnungsführers, an deren Stelle die Liquidatoren treten.
Zur Genehmigung der Rechnung und Entlastung der Liquidatoren sind die zuständigen französischen
und schweizerischen Behörden ermächtigt.
Nach Bezahlung der Schulden und Erledigung der Verpflichtungen des Flughafens wird der nach der
Auflösung verbleibende Reingewinn samt dem Reservefonds zwischen den beiden Regierungen verteilt
im Verhältnis zum durchschnittlichen Verkehr des Flughafens von und nach Frankreich und von und
nach der Schweiz in den letzten fünf Jahren.
Art. 37 Zahlmeister für Vorschüsse und Eintreibungen
1 Für die Zahlung der Löhne des vorübergehend angestellten Personals kann der Direktor Zahlmeister
für Vorschüsse (régisseur de recettes) ernennen.
2 Vorschüsse können Personen gewährt werden, die für Rechnung des Flughafens auswärtige Aufträge
auszuführen haben.
Der Verwaltungsrat setzt im Einverständnis mit den Finanzinspektoren den Höchstbetrag, das Verfahren
für die Begründung und die Verwendung der Vorschüsse sowie die Art und Höhe der von den Zahlmeistern zu verlangenden Sicherheiten fest.
Der Direktor kann Zahlmeister ernennen für die Eintreibung derjenigen ausstehenden Gelder, die durch
Beschluss des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren aufzuzählen sind. Durch
diesen Beschluss werden auch die Bedingungen festgesetzt, nach welchen die Zahlmeister diese Gelder
einzutreiben und an die Kasse des Rechnungsführers abzuliefern haben, sowie gegebenenfalls die Art
und Höhe der von den Zahlmeistern zu verlangenden Sicherheiten.
Art. 38 Ein- und Auszahlungen
1 Die Ein- und Auszahlungen können auf jede im Handel gebräuchliche Art und Weise ausgeführt werden, so namentlich durch Bankgiro, Check, Wechsel, Postanweisung oder Postcheck, durch Übergabe
von Wertpapieren und durch Diskontierung von Wertpapieren.
2 Die Checks und alle andern bankmässigen Wertpapiere werden vom Rechnungsführer ausgestellt. Sie
tragen die gemeinsamen Unterschriften des Rechnungsführers und des Direktors, vorbehältlich einer
vom Verwaltungsrat bestellten Vertretung.
3 Im Falle der Verrechnung müssen in den Büchern die zur Verrechnung gelangenden Einnahmen und
Ausgaben einzeln aufgeführt werden.
4 Die Beschlagnahme oder Verarrestierung von Beträgen, die der Flughafen schuldet, die Anzeige einer
Abtretung solcher Summen und andere Anzeigen, die eine Zahlung verhindern sollen, müssen beim
Rechnungsführer erfolgen.
Art. 39 Verweigerung der Zahlung
1 Der Rechnungsführer hat die Gründe für jede von ihm erklärte Zahlungsverweigerung dem Direktor
und den Finanzinspektoren ohne Verzug mitzuteilen.
2 Wenn der Direktor schriftlich und unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit verlangt, dass trotzdem
bezahlt wird, dann hat der Rechnungsführer diesem Auftrag zu entsprechen. In diesem Fall heftet er den
Zahlungsauftrag des Direktors der Zahlungsurkunde bei.
3 Ein solcher Auftrag darf indessen nicht erteilt werden, wenn die Finanzinspektoren den Sichtvermerk
verweigern, sowie im Falle, dass die Gültigkeit einer Quittung bestritten wird. Wenn im Vergleich mit
dem Voranschlag die flüssigen Mittel fehlen oder nicht genügen, sind solche Aufträge im Falle von
Kapitalinvestitionen nicht zulässig.
4 Der Direktor gibt dem Verwaltungsrat von den erteilten Zahlungsaufträgen Kenntnis. Der Rechnungsführer verständigt darüber die Finanzinspektoren durch ein Schreiben, von dem er dem Direktor durch
Abschrift Kenntnis gibt.
Art. 40 Geschäftsbeginn der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
1 Die öffentlich-rechtliche Unternehmung Flughafen Basel-Mülhausen beginnt rechtsgültig zu handeln
mit dem Datum, das für den Beginn des Rechnungsjahres im ersten Voranschlag der Einnahmen und
Ausgaben, der den beiden Regierungen zur Genehmigung unterbreitet wurde, festgesetzt ist.
Anhang II: Pflichtenheft
Titel I: Ausführung der Arbeiten, Massenplan
Art. 1 Bestand der Arbeiten
1 Die Arbeiten für den ersten Ausbau sind umschrieben im Baubeschrieb und Kostenvoranschlag, die
den Anhang III des Staatsvertrages bilden.
2 Im Rahmen des genehmigten Massenplanes bilden diese Arbeiten den Gegenstand sich folgender
Bauetappen, deren Pläne den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zur Genehmigung zu unterbreiten sind.
3 Die Arbeits- und Baupläne sind von den am Betrieb und an der Kontrolle des Flughafens beteiligten
Dienststellen zu begutachten.
Art. 2 Baugrund, Pläne, Erweiterungen
1 Der zu erwerbende Baugrund, die zu erstellenden Bauten und Einrichtungen für den Betrieb des Flughafens werden den beiden Regierungen durch Beschluss des Verwaltungsrates beantragt, gemäss den
Bestimmungen von Art. 13 Abs. 2 der Statuten.
Art. 3 Vermarkung
1 Nach Erwerb der neuen für den Betrieb des Flughafens nötigen Grundstücke durch die französische
Regierung und innert der ihm zu setzenden Frist sorgt der Flughafen auf seine Kosten für die kontradiktorische Vermarkung und für die Planaufnahme aller Grundstücke, die zur Gesamtheit der Unternehmung gehören.
2 Auf Kosten des Flughafens wird eine gehörig beglaubigte Ausfertigung des Vermarkungsprotokolls
und des Planes erstellt und im Archiv der französischen Regierung hinterlegt. Damit werden die neuen
Grundstücke dem öffentlichen Eigentum einverleibt.
3 Jede Erweiterung wird zusätzlich vermarkt und ins öffentliche Eigentum überführt.
Art. 4 Erleichterungen für die nicht kaufmännischen Dienste
1 Der Flughafen gewährt für die Tätigkeit folgender nicht im kaufmännischen Betrieb enthaltenen
Dienste alle notwendigen Erleichterungen:
Funkdienst, Fernschreiber- und Wetterdienst,
Flug- und Pistendienst,
Verkehrskontrolle,
Sanitätsdienst,
Zoll- und Polizeidienst.
2 Er muss insbesondere die nötigen Räumlichkeiten und die Wohnungen für das Personal, dessen ständige Anwesenheit im Flughafen unerlässlich ist, unentgeltlich zur Verfügung der Verwaltung stellen,
die diese Dienste sicherzustellen hat.
3 Die Pläne der Räumlichkeiten und Wohnungen sind von diesen Verwaltungen zu genehmigen.
Art. 5 Zollbefreiung für Materialien und Geräte
1 Im Hinblick auf die Lasten, die dem Flughafen aus dem Bau, Betrieb und Unterhalt erwachsen, gewährt
ihm die französische Regierung Befreiung von allen Zöllen und Einfuhrgebühren für die Materialien
und die Geräte, die bestimmt sind für die Verwirklichung des Pflichtenheftes, des Baubeschriebes und
Kostenvoranschlages und aller gemäss Art. 13 Abs. 2 der Statuten beschlossenen Änderungen über Bau,
Betrieb und Unterhalt des Flughafens. Diese Materialien und Geräte sind in jedem Fall beim französischen Zoll zu deklarieren.
2 Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abtretung an Dritte der gemäss dem vorstehenden Absatz zollfrei zugelassenen Gegenstände sind die am Datum der Abtretung geltenden französischen Zölle
und Gebühren sofort nach Erledigung der für die Kontrolle des Aussenhandels und des Geldwechsels
vorgesehenen Formalitäten zu bezahlen.
3 Die allfällige Wiederausfuhr gemäss Art. 17 des Staatsvertrages erfolgt frei von allen Zöllen und Abgaben.
Art. 6 Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen
1 Die bestehenden und die vom Flughafen erstellten Anlagen hat er ständig in gutem Zustand zu erhalten,
so dass sie immer vollständig für den bestimmungsgemässen Gebrauch genügen.
2 Alle Kosten für den Unterhalt der neuen und der bestehenden Einrichtungen gehen zu Lasten des Flughafens.
Art. 7 Verantwortlichkeit gegenüber Dritten
1 Der Flughafen ist Dritten gegenüber verantwortlich für jeglichen Schaden, der aus ungenügender Festigkeit oder mangelhaftem Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen herrührt.
2 Trotz der Genehmigung der Entwürfe durch die Regierungen bleibt die ganze Verantwortlichkeit beim
Flughafen, und die Genehmigung kann unter keinen Umständen die Verantwortlichkeit der Regierungen
begründen.
Art. 8 Schadenersatz an Dritte
1 Alle Schadenersatzansprüche Dritter aus der Bereitstellung, dem Unterhalt oder dem Betrieb der bewilligten Anlagen gehen zu Lasten des Flughafens, vorbehältlich des Rückgriffs auf den Urheber. Ausgenommen sind Schadenersatzansprüche, die geltend gemacht werden könnten aufgrund des Bestehens
des Flughafens überhaupt. Diese letzteren gehen gemäss Art. 5 des Staatsvertrages zu Lasten der beiden
Regierungen.
Art. 9 Ungenügen der Anlagen oder Einrichtungen
1 Wenn die im Baubeschrieb und Kostenvoranschlag aufgeführten Anlagen oder Einrichtungen vollständig verwirklicht sind und sie sich als ungenügend erweisen sollten, werden die Bedingungen für die
Erstellung und Indienstsetzung zusätzlicher Anlagen oder Einrichtungen in einem Nachtrag zu diesem
Pflichtenheft umschrieben, der gemäss den in Art. 19 des Staatsvertrages vorgesehenen Bedingungen
zu errichten ist.
Titel II: Betrieb
Art. 10 Ausführung der Zoll- und Polizeiformalitäten
1 Der Flughafen unterstützt und erleichtert die Aufgabe der französischen und schweizerischen Verwaltung, welche die Befugnisse der Beamten und Öffnungsstunden ihrer Diensträume im Flughafen in
Übereinstimmung bringen müssen.
2 Der Durchgang von Reisenden und Gütern vom Dienstraum des einen Landes zu dem des andern Landes erfolgt unter der Aufsicht der Bediensteten der französischen und schweizerischen Verwaltung. Die
Verrichtungen im einen und im andern dieser beiden Diensträume sollten sich weit möglichst ohne Zeitverlust folgen.
Art. 11 Unterverträge
1 Der Flughafen kann unter den in Art. 13 der Statuten vorgesehenen Bedingungen französischen und
schweizerischen Unternehmungen den ganzen oder teilweisen Betrieb der Einrichtungen oder Anlagen
des Flughafens und die Erhebung der entsprechenden Abgaben anvertrauen, aber er bleibt trotzdem
persönlich verantwortlich sowohl gegenüber der französischen als der schweizerischen Regierung, als
auch gegenüber den Dritten für die Erfüllung aller Verpflichtungen, die ihm der Staatsvertrag, die Statuten oder das vorliegende Pflichtenheft auferlegen.
Art. 12 Angegliederte Gewerbe
1 Die angegliederten vom Flughafen oder seinen Untermietern im Flughafen eingerichteten Gewerbe
sind dem französischen Recht unterworfen.
Art. 13 Versicherungen
1 Der Flughafen schliesst mit einer oder mehreren französischen oder schweizerischen Versicherungsgesellschaften Verträge ab, in deren Genuss sich die Benützer des Flughafens, vor allem diejenigen der
Geräte, gegen Bezahlung der Prämie setzen können. Der Wortlaut dieser Verträge ist zur Verfügung der
Benützer zu halten.
2 Die Versicherungskosten sind in den Benützungsgebühren nicht eingeschlossen.
Art. 14 Steuern und Fiskalabgaben
1 Die Bedingungen, unter denen der Flughafen, die Luftverkehrsgesellschaften und die mit Arbeiten für
den Ausbau des Flughafens betrauten Unternehmen mit französischen Steuern und Fiskalabgaben belastet werden können, werden in einer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgelegt. 1)
2 Das schweizerische Personal, das auf französischem Gebiete wohnt, ist keiner Steuer oder Abgabe
unterworfen, von welchen die übrigen Einwohner des Ortes befreit sind; überdies sind die schweizerischen Bediensteten und ihre Familienglieder keiner französischen Polizeiabgabe unterworfen.
Art. 21
Kontrolle über die Abgabenerhebungen
1 Die gültigen Ansätze werden öffentlich durch Anschläge bekanntgegeben, die in sehr auffälliger Weise
an besonders hierfür bestimmten Stellen anzubringen sind.
2 Ein Stück dieser Anschläge wird beim Sitz des Flughafens hinterlegt.
3 Der Flughafen ist verantwortlich für die Erhaltung dieser Anschläge und ersetzt sie jedesmal, wenn
dies geboten ist.
4 Der Stand der Abgabenerhebungen ergibt sich aus ihrer Eintragung, deren Einzelheiten durch den Direktor im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren festgesetzt werden.
Notenwechsel vom 25. Februar 1971
über den Nachtrag 2 3) zum Anhang II (Pflichtenheft)
des schweizerisch-französischen Staatsvertrages über den Bau und Betrieb des
Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim vom 4. Juli 1949
In Kraft getreten am 25. Februar 1971
Übersetzung des französischen Originaltextes
Paris, den 25. Februar 1971
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Schweizerische Botschaft Paris
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten begrüsst die Schweizerische Botschaft und beehrt
sich, auf ihre Note vom heutigen Tag Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:
« Der Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen beschloss einstimmig am 23. September 1968
der französischen und der schweizerischen Regierung einen Nachtrag zum Pflichtenheft des schweizerisch- französischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 4) über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-
Mülhausen zu beantragen. Dieser Antrag stützt sich auf den Art. 19 des Staatsvertrages, der für die
Änderung des Pflichtenheftes massgebend ist, sowie auf den Art. 9 dieses Pflichtenheftes, der das Vorgehen für die Erstellung und Indienstsetzung zusätzlicher Anlagen und Einrichtungen regelt. Demzufolge sollten die beiden Regierungen folgende Vorkehrungen ergreifen:
1. Um dem Flughafen zu ermöglichen, der Verkehrsentwicklung zu genügen und sich den technischen Anforderungen der neuen Luftfahrzeuge und der Luftverkehrsverfahren anzupassen,
sind das Flughafengelände sowie die Bauten und Anlagen zu erweitern.
2. Die durch diese Erweiterung bedingten Kosten werden entsprechend dem Art. 2 des Staatsvertrages verteilt. Die zu verwirklichenden Arbeiten sind als Arbeiten des Erstausbaus zu betrachten.
3. Der den Anhang III zum Staatsvertrag bildende Baubeschrieb und Kostenvoranschlag ist im
gegenseitigen Einverständnis zwischen den beiden Regierungen unter Berücksichtigung des
zum Erwerb vorgesehenen Geländes und der zusätzlich zu erstellenden Bauten und Anlagen
sukzessive zu ändern.
Die Schweizerische Botschaft wäre dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten für die Bestätigung des Einverständnisses der französischen Regierung dankbar. Diese Note und die Antwort des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten bilden alsdann den Nachtrag Nr. 2 5) zum Pflichtenheft des
schweizerisch-französischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft das volle
Einverständnis der französischen Regierung mit dem Wortlaut der vorstehenden Note bekanntzugeben.
Es benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. »
3) Als Nachtrag 1 ist die Änderung des Pflichtenheftes vom 13. 6. 1960 (Art. 14 Ziff. 1, Art. 14bis) aufzufassen (S. 32).
4) SR 0.748.131.934.92.
5) Siehe Fussnote 3.
Notenaustausch vom 12./29. Februar 1996
über den Nachtrag 3 zum Anhang II (Pflichtenheft) des französisch-schweizerischen
Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens
Basel-Mülhausen in Blotzheim
In Kraft getreten am 29. Februar 1996
Übersetzung des französischen Originaltextes
Bern, den 29. Februar 1996
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Französische Botschaft Bern
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Französischen Botschaft
seine Hochachtung und beehrt sich, auf ihre Note vom 12. Februar 1996 Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:
« Die Französische Botschaft bezeugt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, auf Geheiss ihrer Regierung, diesem folgendes mitzuteilen:
Mit Beschluss vom 25. Januar 1996 hat der Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen, im Hinblick auf die weitere Entwicklung dieses Flughafens, den Regierungen Frankreichs und der Schweiz
beantragt, einen Nachtrag zum Pflichtenheft des französisch-schweizerischen Staatsvertrags vom 4. Juli
1949 6) über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen zu errichten. Dieser Vorschlag stützt
sich auf Art. 19 des Staatsvertrages, welcher die Änderung des Pflichtenheftes betrifft, und auf Art. 9
des letztgenannten, welcher die Erweiterungen und die Bedingungen für die Erstellung und Indienstsetzung zusätzlicher Anlagen und Einrichtungen regelt.
Bei dieser Gelegenheit erachten die Regierungen Frankreichs und der Schweiz, dass beide Länder die
Verpflichtungen vollständig erfüllt haben, die sie mit dem Anhang III zum Staatsvertrag, wie er durch
den Notenwechsel vom 25. Februar 1971 geändert worden ist, vertraglich eingegangen sind.
Demnach ist es für die beiden Regierungen angezeigt, das Folgende zu bestimmen:
1. Aufgrund der Verkehrsaussichten ist es erforderlich, den Ausbau des Flughafens und seiner
Einrichtungen fortzuführen. Demzufolge wird die höchstmögliche Ausdehnung des Flughafens auf ungefähr 850 Hektaren erhöht, dies namentlich, um eine Ausdehnung der flugbetrieblichen Tätigkeiten und den Bau einer neuen Piste von ungefähr 2‘600 Meter Länge, parallel
zur Hauptpiste, zu ermöglichen.
2. Es ist Sache des Flughafens, die nötigen Mittel für die Realisierung dieses Vorhabens aufzubringen, unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages
vom 4. Juli 1949, und unbeachtet der Möglichkeit der beiden Staaten oder ihrer Gebietskörperschaften, sich daran zu beteiligen.
Die Französische Botschaft wäre dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
für die Bestätigung des Einverständnisses der Schweizerischen Regierung dankbar. Diese Note und die
Antwort des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten bilden alsdann den Nachtrag Nr. 3 zum Pflichtenheft des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949. »
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Französischen Botschaft mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat das Obgenannte gutgeheissen hat. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, die Französische Botschaft
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
6) SR 0.748.131.934.92.
Notenaustausch vom 19. November 1997 / 16. Januar 1998
über den Nachtrag 4 zum Anhang II (Pflichtenheft) des französisch-schweizerischen
Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens
Basel-Mülhausen in Blotzheim
In Kraft getreten am 16. Januar 1998
Übersetzung des französischen Originaltextes
Paris, den 16. Januar 1998
Schweizerische Botschaft
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Paris
Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem französischen Aussenministerium ihre Hochachtung und
beehrt sich, auf dessen Note vom 19. November 1997 Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:
« Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, bezugnehmend auf den französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 4. Juli
1949 7) über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim, folgendes mitzuteilen:
Mit Beschluss vom 1. Juli 1997 hat der Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen, im Hinblick
auf die weitere Entwicklung des Flughafens, den Regierungen Frankreichs und der Schweiz beantragt,
einen Nachtrag zum Pflichtenheft des französisch-schweizerischen Staatsvertrags vom 4. Juli 1949 über
den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen zu errichten. Dieser Vorschlag stützt sich auf
Artikel 19 des Staatsvertrages, welcher die Änderung des Pflichtenheftes betrifft, und auf Artikel 9 des
letztgenannten, welcher die Erweiterungen und die Bedingungen für die Erstellung und Indienstsetzung
zusätzlicher Anlagen und Einrichtungen regelt.
Demnach ist es für die beiden Regierungen angezeigt, das Folgende zu bestimmen:
1. Unter Berücksichtigung einerseits der Tatsache, dass die Arbeiten des ersten Ausbaus, festgehalten im Nachtrag 3 zum Pflichtenheft, welcher mit Notenwechsel vom 12. und 29. Februar
1996 genehmigt worden ist, beendigt sind und andererseits aufgrund der Verkehrsaussichten
des Flughafens, ist es erforderlich, die Finanzierungsregeln der Anlagen und Einrichtungen zu
präzisieren;
2. Wenn es sich bei der Genehmigung für wesentliche Änderungen an Projekten von bestehenden
Anlagen und Einrichtungen sowie von neuen Anlagen und Einrichtungen, deren Wert höher
ist als 35 Millionen französischer Franken (Stand am 1. Januar 1997 mit Wertberichtigung
gemäss nationalem Index INSEE der Baukosten), so wie es sich aus Artikel 13 Ziffer 2 der
Statuten des Flughafens ergibt, zeigt, dass der Flughafen nicht in der Lage ist, die geplanten
Ausgaben zu finanzieren, so übernehmen Frankreich und die Schweiz die zusätzliche Finanzierung gemäss den Bedingungen der nachstehenden Ziffer 3;
3. In diesem Fall leisten Frankreich und die Schweiz zu gleichen Teilen. Der Beitrag der beiden
Staaten wird für jeden Staat für einen Zeitraum von drei Jahren festgelegt oder für einen anderen Zeitraum, welcher gemeinsam durch die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden bestimmt wird. Die Auszahlung der Beiträge ist abhängig von der tatsächlichen Ausführung der Investitionen;
4. Die in der vorstehenden Ziffer 3 erwähnten Beiträge sind Subventionen, Zinsvergünstigungen
oder jede andere nicht rückzahlbare finanzielle Leistung. Sie stammen vom französischen
7) SR 0.748.131.934.92.
Staat und von der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Allfällige Beiträge von anderen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Unternehmen sowie der Handelskammern werden an
die Leistungen des betreffenden Staates angerechnet;
5. Für die Anwendung der vorstehenden Ziffern 3 und 4 gilt:
a) die Ausgaben für den zugunsten des Flughafens getätigten Grundstückerwerb werden an
den französischen Beitrag angerechnet. Ein allfälliger Mehrbetrag wird dem nachfolgenden
französischen Beitrag gutgeschrieben,
b) die vor dem 1. Januar 1997 beschlossenen Beiträge werden nicht berücksichtigt;
6. Der vorliegende Nachtrag kann unter folgenden Bedingungen gekündigt werden:
a) die Partei, welche beabsichtigt, den Nachtrag zu kündigen, teilt ihre Absicht der anderen
Partei mindestens zwei Jahre vor dem Termin mit, an dem die Kündigung in Kraft treten
soll,
b) damit die Kündigung wirksam wird, muss diese innert einem Jahr von der Mitteilung an
gerechnet bestätigt werden,
c) die Kündigung entfaltet ihre volle Wirkung von dem Zeitpunkt an, in dem die kündigende Partei ihre Verpflichtungen aus einem laufenden Finanzierungsprogramm voll
ständig erfüllt hat.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten wäre der Schweizerischen Botschaft für die Bestätigung des Einverständnisses der Schweizerischen Regierung dankbar. Diese Note und die Antwort der
Schweizerischen Botschaft bilden alsdann den Nachtrag Nr. 4 zum Pflichtenheft des französischschweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen. Es wird alsdann Sache des Verwaltungsrates des Flughafens Basel-Mülhausen sein, über den
Beginn der geplanten Arbeiten zu entscheiden.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, die Schweizerische Botschaft
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. »
Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat das Obgenannte gutgeheissen hat.
Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, das Ministerium für auswärtigen Angelegenheiten
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang III 956.200
Anhang III: Arbeiten des ersten Ausbaues, Baubeschrieb und Kostenvoranschlag 1)
Baubeschrieb
Der vorliegende Baubeschrieb umschreibt die allgemeine Gliederung des Flughafens sowie den Umfang
der Arbeiten des ersten Ausbaues, die gemäss Art. 2 des Staatsvertrages zu verwirklichen sind.
I. Bestand der Arbeiten
Der Flughafen soll mindestens den französischen Normen für die Klasse B entsprechen.
Er enthält zwei Pisten.
Die erste bildet mit der geographischen Nordrichtung einen Winkel von 335 Grad und wird besonders
für die Blindlandungen dienen.
Die zweite bildet mit der geographischen Nordrichtung einen Winkel von 260 Grad und stimmt wesentlich mit der Richtung der häufigsten und stärksten Winde überein.
Die Pisten weisen eine Breite von 60 m und Längen von 2’000 m für die erstgenannte und 1’600 m für
die zweitgenannte auf.
Sie werden eingesäumt von Rasenstreifen von 120 m Breite für die Blindlandepiste und von 70 m Breite
für die andere Piste.
Diese Pisten sind durch Rollwege mit der Zone der Bauten und Einrichtungen verbunden. Diese Rollwege sind 25 m breit.
Ausser den Pisten für die Handelsluftfahrt und parallel zu diesen können Startstreifen für Leichtflugzeuge angelegt werden, wobei zu jeder Piste je ein Streifen hinzukommen kann. Sie werden westlich
der in Richtung 335° liegenden, beziehungsweise südlich der in Richtung 260° liegenden Piste erstellt
und liegen parallel zu diesen Pisten.
II. Einrichtungen
Die Hochbauten liegen im nordöstlichen und südöstlichen Winkel der Pisten. Sie umfassen mindestens
ein Abfertigungsgebäude mit Nebengebäuden von ungefähr 2’000 m2 überdeckter Fläche. Im Abfertigungsgebäude sind die Räumlichkeiten für die allgemeinen Dienste sowie den Zoll- und Polizeidienst
des Flughafens vorgesehen.
Die Nebengebäude des Abfertigungsgebäudes sind bestimmt für Garagen und Wohnungen für denjenigen Teil des Personals, das im Interesse des Dienstes an Ort und Stelle wohnen muss.
Die Hallen werden ungefähr 9’000 m2 überdeckter Fläche haben.
Die Flugsicherungseinrichtungen umfassen unter anderem eine Station für Peildienst, eine Blindlandeanlage sowie eine Sendestation, die auf einem in Burgfelden gelegenen Grundstück von 1,5 ha vorgesehen ist.
III. Strassenverbindungen
Der Flughafen wird mit dem schweizerischen Strassennetz durch eine Autostrasse verbunden, welche
die Grenze zwischen St. Ludwig und Burgfelden überquert und schweizerischen Staatsangehörigen die
Zufahrt zum Flughafen ohne Zollformalitäten gestattet.
1) Ersetzt durch einen neuen Anhang III (Notenwechsel vom 25. 2. 1971; siehe S. 6).
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang III 956.200
Diese Autostrasse wird in einem mindestens 20 m breiten Gebietsstreifen verlaufen. Dieser wird gemäss
den vom französischen und schweizerischen Zolldienst als notwendig erachteten Anordnungen beidseitig mit Abschrankungen versehen, welche die Zollgrenze darstellen.
Der Flughafen wird mit dem französischen Strassennetz durch eine Autostrasse verbunden sein, die sich
an die Departementsstrasse 12bis anschliesst und später bis zum Strassenkreuz von Bartenheim verlängert werden soll. Diese Strasse wird in einem 20 m breiten Gebietsstreifen liegen und eine Fahrbahn
von 7 m aufweisen.
Vom Flughafen zu erstellen ist die Verbindungsstrasse Flughafen-Schweiz bis zur Grenze sowie die
Strasse, die den Flughafen mit dem französischen Strassennetz verbindet bis zur Departementsstrasse
12bis.
IV. Ausdehnung
Der beigeheftete Übersichtsplan 2) bezeichnet die grösste Flächenausdehnung, welche der Flughafen
erhalten kann.
Diese Flächenausdehnung wurde festgelegt unter der Annahme, dass die Pisten auf 2’700 m beziehungsweise 1’900 m verlängert werden (Klasse A).
Überdies ist vorgesehen, an Stelle der Startstreifen für Leichtflugzeuge in Richtung 335° eine zweite
Hauptpiste von 2’100 m Länge zu erstellen.
Die höchstens zu enteignende Grundfläche beträgt 405 ha, wovon ungefähr 290 ha auf dem Gebiete der
Gemeinde Blotzheim, 110 ha auf dem Gebiete der Gemeinde Häsingen, 4 ha auf dem Gebiete der Gemeinde Burgfelden und 1 ha auf dem Gebiete der Gemeinde St. Ludwig liegen.
Kostenvoranschlag 3)
I. Landerwerb pro memoria 4)
II. Tiefbauarbeiten (Bodenorganisation, Lande- und Startbahnen, Rollwege, Abstellplätze usw.) 850’000’000
III. Hochbauarbeiten (Abfertigungsgebäude, Hallen usw.) 200’000’000
IV. Elektrizität und Telephon 20’000’000
V. Funk- und Blindlandeeinrichtungen 150’000’000
VI. Verlegung einer Hochspannungsleitung 50’000’000
VII. Zufahrtsstrassen zur Verbindung des Flughafens
mit dem schweizerischen und dem französischen Strassennetz
130’000’000
Insgesamt 1’400’000’000
2) Nicht veröffentlicht.
3) Dieser Kostenvoranschlag ist ersetzt worden durch den Notenwechsel vom 15. 5. 1965 (Anhang III: Änderung des Kostenvoranschlages, siehe S. 4)
bzw. durch den Notenwechsel vom 25. 2. 1971 über den neuen Anhang III (siehe S. 6).
4) Zu Lasten des französischen Staates (Fussnote ist Bestandteil dieses Anhangs III).
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang III 956.200
Notenwechsel vom 15. Mai 1965 zum Anhang III:
Änderung des Kostenvoranschlages
Die Schweizerische Botschaft in Frankreich und das französische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten haben am 15. Mai 1965 in Paris einen Notenwechsel über die Änderung des Kostenvoranschlages für die im Anhang III des schweizerisch-französischen Staatsvertrages über den Bau und den
Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim angeführten Arbeiten vollzogen. Der Text der
schweizerischen Note lautet wie folgt:
Übersetzung aus dem französischen Originaltext
Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Empfang seiner Note vom 15. Mai zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
« Der Kostenvoranschlag für die im Anhang III zum französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom
4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen angeführten Arbeiten, der 1948
auf 1’400’000’000 französische Franken festgesetzt wurde, genügt infolge der Entwicklung der Wirtschaftslage, der Technik und des Verkehrs offensichtlich nicht, um gegenwärtig das Ausbauprogramm
für den Flughafen durchzuführen.
Nach Art. 9 des dem Staatsvertrag beigefügten Pflichtenheftes kann ein gemäss den Bedingungen von
Art. 19 des Staatsvertrages errichteter Nachtrag zum Pflichtenheft die neuen Bedingungen für die Erstellung und Indienstsetzung von Anlagen und Einrichtungen des Flughafens umschreiben, wenn das
ursprüngliche Programm nicht mehr genügt.
Wie der Schweizerischen Botschaft bekannt ist, erlaubt Art. 19 des Staatsvertrages eine Änderung der
Anhänge des Vertrages durch Einverständnis beider Regierungen, mit Beschlüssen des Verwaltungsrates, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der im Amte stehenden Mitglieder gefasst worden sind.
Das neue Ausbauprogramm wurde von den technischen Diensten und den vom Verwaltungsrat bezeichneten Spezialkommissionen gründlich überprüft und von diesem Rat an seiner Sitzung vom 23. September 1963 in Anwesenheit von zwei Dritteln der im Amte stehenden Mitglieder einstimmig angenommen.
Auf Antrag des Verwaltungsrates wurde dieses Programm vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
und vom Schweizerischen Bundesrat sowie von den zuständigen französischen Behörden ordnungsgemäss genehmigt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich deshalb, der Schweizerischen Botschaft
vorzuschlagen, dass der Kostenvoranschlag in Anhang III zum Staatsvertrag vom 4. Juli 1949 durch
folgende aufgrund der Abrechnung über die am 31. Dezember 1956 ausgeführten Bauten und Einrichtungen und des Voranschlages vom 1. August 1960 vorgenommene Schätzung ersetzt wird:
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang III 956.200
Kostenvoranschlag
Schweizer Franken
I. Landerwerb pro memoria 5)
II. Tiefbauarbeiten 36’321’000
III. Elektrische Anlagen 8’035’000
IV. Radioelektrische Anlagen 4’515’000
V. Gebäude für Flughafenverwaltung 22’150’000
VI. Gebäude für Luftfahrtgesellschaften 14’697’000
VII. Entfernung von Hindernissen für die Luftfahrt 1’474’000
Insgesamt 87’192’000
das heisst in französischen Franken zum Kurs von 1.135, französische Franken 98’962’920
Dieser Gesamtbetrag der veranschlagten Ausgaben kann einer Erhöhung infolge Anstiege der Baukosten seit 1. August 1960 unterworfen sein.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten wäre der Schweizerischen Botschaft verbunden,
wenn sie ihm die Zustimmung der schweizerischen Regierung zu diesem neuen Voranschlag bestätigen
wollte.
Die vorliegende Note und die Antwort der Schweizerischen Botschaft dazu werden den in Art. 9 des
dem Staatsvertrag vom 4. Juli 1949 beigefügten Pflichtenheftes vorgesehenen Nachtrag begründen. »
Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium die Zustimmung der schweizerischen Regierung zum vorstehenden zu bestätigen.
Sie benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Paris, den 15. Mai 1965.
5) Zu Lasten des französischen Staates (Fussnote ist Bestandteil dieses Notenwechsels).
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang III 956.200
Notenwechsel vom 25. Februar 1971 über den neuen Anhang III
(Baubeschrieb und Kostenvoranschlag)
des schweizerisch-französischen Staatsvertrages über den Bau und Betrieb des
Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim vom 4. Juli 1949
In Kraft getreten am 25. Februar 1971
Übersetzung des französischen Originaltextes
Paris, den 25. Februar 1971
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Schweizerische Botschaft Paris
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten begrüsst die Schweizerische Botschaft und beehrt
sich, Ihre Note vom heutigen Tag zu bestätigen. Sie hat folgenden Wortlaut:
« Durch den Notenwechsel vom 25. Februar 1971 zwischen der Schweizerischen Botschaft und dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ist in der Form eines Nachtrages Nr. 2 zum Pflichtenheft
im Anhang des schweizerisch-französischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb
des Flughafens Basel-Mülhausen ein Vertrag abgeschlossen worden, der nicht nur die Erweiterung des
Flughafens, seiner Bauten und Einrichtungen gestattet, sondern auch die Vornahme der entsprechenden
Änderungen des Baubeschriebes und Kostenvoranschlages des ersten Ausbaues. Demzufolge beantragt
die Schweizerische Botschaft dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, den Wortlaut des den
Anhang III des erwähnten Staatsvertrages bildenden Baubeschriebs und Kostenvoranschlags durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
Baubeschrieb
Der vorliegende Baubeschrieb umschreibt die allgemeine Anordnung des Flughafens sowie die Arbeiten
des ersten Ausbaues, die gemäss Art. 2 des Staatsvertrages zu verwirklichen sind.
I. Die Bodenorganisation
Der Flughafen soll mindestens den Vorschriften der Klasse A der französischen Norm entsprechen. Er
wird über zwei Pisten verfügen.
Die erste bildet mit der geographischen Nordrichtung einen Winkel von 355° und wird zur Instrumentenpiste ausgebaut. 6)
Die zweite wird mit der geographischen Nordrichtung einen Winkel von 260° bilden und dadurch wesentlich in der Richtung der häufigsten und stärksten Winde liegen.
Diese Pisten werden eine Breite von 60 m aufweisen; die erstgenannte Piste wird 4'000 m und die zweitgenannte Piste 2’000 m lang sein.
Die den Pisten zugehörenden Rasenstreifen sind 300 bzw. 150 m breit. Diese Pisten sind mit 25 m
breiten Rollstrassen mit der Zone der Bauten und Einrichtungen zu verbinden. Ausser den Pisten für
gewerbsmässige Luftfahrt können parallel zu ihnen Abflugstreifen für Leichtflugzeuge angelegt werden,
und zwar ein Streifen für jede Pistenrichtung.
6) Ziff. I Abs. 2: Gemeint ist vermutlich ein Pistenwinkel von 335°.
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang III 956.200
Der zur Instrumentenpiste parallel verlaufende Abflugstreifen kann durch eine höchstens 1’800 m lange
Parallelpiste ersetzt werden, um die Aufnahmefähigkeit des Pistensystems und die Absonderung der
allgemeinen Luftfahrt zu steigern.
II. Einrichtungen
Die Einrichtungen für die Abfertigung der Fluggäste, der Fluggüter und der Luftfahrzeuge kommen in
den nordöstlichen und nordwestlichen Pistenwinkel zu liegen. Sie umfassen mindestens ein Abfertigungsgebäude für den Fluggastverkehr und ein Abfertigungsgebäude für den Frachtverkehr, deren überdeckte Fläche ungefähr 21’000 m2 bzw. 10’500 m2 betragen und die über die notwendigen Nebengebäude verfügen, um die Büros für die allgemeinen Flughafendienste, der Zoll- und Polizeidienste unterzubringen.
Zu den Einrichtungen des Flughafens gehören auch die Garagen und die Dienstwohnungen für jenen
Teil des Personals, das aus dienstlichen Gründen an Ort und Stelle wohnen muss.
Die Flugzeugeinstellhallen werden eine bedeckte Fläche von ungefähr 10’000 m2 aufweisen.
Die Flugsicherungseinrichtungen umfassen, neben der klassischen Ausrüstung des Kontrollturmes, mindestens folgende Anlagen:
- ein Überwachungsradar SRE;
- ein Instrumentenlandesystem ILS für Anflüge in der Kategorie 2 und 3a;
- ein Funkpeilgerät;
- ein UKW-Drehfunkfeuer VOR;
- die Funkfeuer, die für die Streckenführung der Luftfahrzeuge im Nahkontrollbezirk erforderlich
sind.
III. Strassenverbindungen
Der Flughafen wird mit dem schweizerischen Strassennetz durch eine Autobahn verbunden, welche die
Grenze zwischen Saint-Louis und Burgfelden überquert und schweizerischen Staatsangehörigen den
Zugang zum Flughafen ohne Zollformalitäten gestattet.
Diese Autostrasse wird eine Kronenbreite von mindestens 20 m aufweisen. Sie wird mit Abschrankungen versehen, die gemäss den von den schweizerischen und französischen Zolldiensten als notwendig
erachteten Anordnungen zu erstellen sind und die die Zollgrenze bilden.
Die Verbindung des Flughafens mit dem französischen Strassennetz wird einerseits durch einen Anschluss an die Autostrasse A-35 andererseits durch einen Anschluss an den CD-12bis sichergestellt.
Innerhalb des Flughafenperimeters sind geeignete Strassenzüge zu erstellen, um die Verbindungen der
verschiedenen schweizerischen und französischen Sektoren mit den respektiven Strassennetzen der beiden Länder sicherzustellen.
Die Verbindungsstrasse vom Flughafen bis zur Schweizer Grenze und die Strasse, welche den Flughafen
mit dem französischen Strassennetz verbindet, sind Bestandteile der vom Flughafen zu übernehmenden
Arbeiten.
IV. Landerwerb
Auf dem beigelegten, vom Flughafen Basel-Mülhausen am 6. Februar 1969 erstellten Übersichtsplan
Nr. 509 ist die grösstmögliche Gebietsausdehnung, die dem Flughafen zugestanden werden kann, dargestellt.
Die grösstmögliche, zu expropriierende Fläche hat einen Inhalt von 536 ha, wovon ungefähr 380 ha auf
dem Gebiet der Gemeinde Blotzheim, 127 ha auf jenem von Häsingen und 29 ha auf jenem von Saint-
Louis sind.
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang III 956.200
Kosteneinschätzung
Die im Anhang III des Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 aufgeführte Kostenschätzung wurde wie folgt
geändert:
Schätzung gemäss
Notenwechsel vom
15. 5. 1965, Preisbasis vom 1. 8. 1960
Fr.
Schätzung des Projektes 1970, Preisbasis vom 1. 3. 1970
Fr.
1. Landerwerb pro memoria pro memoria
2. Tiefbauarbeiten 36’321’000 29’535’000 7)
3. Elektrische Anlagen 8’035’000 5’315’000 7)
4. Radioelektrische Anlagen 4’515’000 1’905'000 7)
5. Gebäude für Flughafendienste 22’150’000 –
6. Gebäude für Luftfahrtunternehmungen 14’697’000 –
7. Behebung von Luftfahrthindernissen 1’474’000 –
87’192’000 8) 36’755’000 9)
Die Schweizerische Botschaft wäre dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten für die Bestätigung des Einverständnisses der französischen Regierung dankbar. Diese Note und die Antwort des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten bilden alsdann den neuen Anhang III des schweizerischfranzösischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949. »
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft das volle
Einverständnis der französischen Regierung mit dem Wortlaut der vorstehenden Note bekanntzugeben.
Es benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
7) Diese Posten umfassen:
- Verlängerung der Nord-Süd verlaufenden Hauptpiste auf 4’000 m × 60 m, einschliesslich der Kosten für die hochintensive Anflug- und Pistenbefeuerung.
- Erste Etappe für die Piste der allgemeinen Luftfahrt; Bau von 1’000 m der 45 m breiten Piste, einschliesslich Einrichtung der zugehörenden Befeuerung.
- Vergrösserung des Flugsteiges um 45’000 m2.
- Bau des Flugsteiges für das Leichtflugzeugzentrum «West» und Bau der Zufahrtsstrasse zu diesem Leichtflugzeugzentrum.
- Änderung der Flugsicherungseinrichtungen (Fussnote ist Bestandteil des Notenwechsels).
8) Zum Kurs von 1,135 ergibt diese Summe ein Zwischentotal von franz. Fr. 98’962’920.-. Dieses Zwischentotal kann als Folge der seit dem 1. 8. 1960
eingetretenen Bauteuerung noch eine Erhöhung erfahren (Fussnote ist Bestandteil des Notenwechsels).
9) Zum Kurs von 1,27 ergibt diese Summe ein Zwischentotal von franz. Fr. 46’678’850.-. Dieses Zwischentotal kann als Folge der seit dem 1. 3. 1970
eingetretenen Bauteuerung noch eine Erhöhung erfahren (Fussnote ist Bestandteil des Notenwechsels).