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17 provisions
§ 1
Grundlagen
1 Die Kantone Thurgau und Schaffhausen führen die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene (nachstehend Maturitätsschule).
2 Die Maturitätsschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit
Sitz in Frauenfeld.
§ 2 * Zweck
1 Die Maturitätsschule führt Erwachsene zur Maturität und erteilt ihnen nach
erfolgreichem Abschluss ein schweizerisch anerkanntes Maturitätszeugnis.
2 Sie führt einen Kurs zur Vorbereitung von Personen mit einer Berufs- oder
Fachmaturität auf die schweizerisch anerkannte Ergänzungsprüfung zur generellen Zulassung für universitäre Hochschulen. *
§ 3
Schulort
1 Schulort ist Frauenfeld.
2 Bei Bedarf können Kurse auch an weiteren Kantonsschulen geführt werden. Die Bedingungen werden durch die Erziehungsdepartemente der Vereinbarungskantone festgelegt.
§ 4 * …
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
413.511 Kanton Schaffhausen
2 Organisation
§ 5
Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung der Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission setzt sich aus Vertretern der beiden Vereinbarungskantone zusammen.
2 Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen:
a. die Regierung des Kantons Thurgau fünf Mitglieder, darunter den
Präsidenten
b. die Regierung des Kantons Schaffhausen zwei Mitglieder
3 Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich die Aufsichtskommission
selbst.
§ 6
Aufgaben der Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission regelt, organisiert und überwacht die Maturitätsschule.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erlass der Reglemente, der Lehrpläne und der Stundentafeln. Beschlüsse über das Maturitätsreglement bedürfen der Genehmigung
beider Vereinbarungskantone
b. * Anstellung des Rektors und des Prorektors
c. Festsetzung der Höhe der Besoldung in Anlehnung an die Besoldungsverordnung des Kantons Thurgau
d. Aufstellung von Voranschlag und Jahresrechnung
e. Festsetzung der Schulgelder
f. Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide unterer Organe der
Schule
g. Überwachung der Schulführung durch Schulbesuche
h. Bewilligung der zu führenden Klassen
i. * Regelung des Kurses zur Vorbereitung auf die schweizerisch anerkannte Ergänzungsprüfung für Personen mit einer Berufs- oder Fachmaturität
k. Wahl der Experten für die Maturitätsprüfungen
l. Abschluss von Verträgen
m. Erlass besonderer Disziplinar- und Ordnungsvorschriften für Studierende
§ 7 Kanton Schaffhausen 413.511
Delegation von Aufgaben
1 Die Aufsichtskommission kann einzelne Aufgaben an einen aus ihrer Mitte
gebildeten Ausschuss oder an den Präsidenten übertragen.
§ 8
Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung der Rekurskommission
1 Die Rekurskommission besteht aus zwei Vertretern des Kantons Thurgau
und einem Vertreter des Kantons Schaffhausen.
2 Die Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer von vier
Jahren gewählt.
3 Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für
die Maturitätsschule tätig sein.
4 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
§ 9
Aufgaben der Rekurskommission
1 Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Entscheide der Aufsichtskommission abschliessend.
§ 10
Oberaufsicht
1 Die Regierungen der beiden Vereinbarungskantone üben die Oberaufsicht
über die Maturitätsschule aus.
2 Koordinationsstelle ist das Departement für Erziehung und Kultur des
Kantons Thurgau.
3 Finanzhaushalt
§ 11
Einnahmen
1 Die Betriebsmittel werden beschafft durch:
a. Schulgelder
b. Gebühren
c. Beiträge Dritter und der Vereinbarungskantone
2 Die Unterrichts- und Büroräume werden durch den Schulortskanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
413.511 Kanton Schaffhausen
§ 12
Beiträge
1 Die beiden Vereinbarungskantone tragen die durch Schulgelder, Gebühren
und Beiträge Dritter nicht gedeckten Kosten.
2 Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil der Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen. Massgebend ist
der Durchschnitt der im Rechnungsjahr beginnenden beiden Semester und
§ 13 der beiden diesen vorausgegangenen Semester. *
Voranschlag, Jahresrechnung
1 Voranschlag und Jahresrechnung bedürfen der Zustimmung der Regierungen beider Vereinbarungskantone. Ohne Gegenbericht innert einer Frist von
sechs Wochen nach Vorlage von Voranschlag und Jahresrechnung gelten
diese als genehmigt.
§ 14
Finanzkontrolle
1 Die Kontrolle der Rechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons
Thurgau.
4 Haftung und Verantwortlichkeit
§ 15
Grundsatz
1 Die Haftung der Maturitätsschule und die vermögensrechtliche und disziplinarische Verantwortlichkeit der Organe, der Lehrer und des weiteren Personals richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Thurgau.
5 Schlussbestimmungen
§ 16
Verfahrensrecht
1 Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau.
§ 17 Kanton Schaffhausen 413.511
Vollstreckbarkeit
1 Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen
Entscheide der Organe der Maturitätsschule stehen hinsichtlich Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
§ 18
Kündigung
1 Die Regierung eines Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter
Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.
§ 19
Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1994 in Kraft1).
1) Beitritt mit Dekret des Grossen Rates vom 20. September 1993, Amtsblatt 1993,
S. 1031.
413.511 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.04.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung Abl. 1993, S. 1033
26.10.2004 01.01.2005 § 2 totalrevidiert -
26.10.2004 01.01.2005 § 4 aufgehoben -
26.10.2004 01.01.2005 § 6 Abs. 2, b. geändert -
17.01.2017 01.02.2017 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 109
17.01.2017 01.02.2017 § 6 Abs. 2, i. geändert Abl. 2017, S. 109
17.01.2017 01.01.2018 § 12 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 109
Kanton Schaffhausen 413.511
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.04.1993 01.01.1994 Erstfassung Abl. 1993, S. 1033
§ 2 26.10.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 2 17.01.2017 01.02.2017 geändert Abl. 2017, S. 109
§ 4 26.10.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 6 Abs. 2, b. 26.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 6 Abs. 2, i. 17.01.2017 01.02.2017 geändert Abl. 2017, S. 109
§ 12 Abs. 2 17.01.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 109