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5 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für den im Fischereigesetz vom 30. Juni 19972 umschriebenen
Geltungsbereich. *
2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen in den interkantonalen Vereinbarungen über die Fischerei im Vierwaldstättersee, im Zugersee und
im Hallwilersee3.
§ 1a * Zuständige Behörden
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement nach
dem Fischereigesetz.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nimmt die im Fischereigesetz der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
1 SRL Nr. 720
2 SRL Nr. 720. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nrn. 722a, 723, 724 und 724a
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 1997 423
2 Nr. 721
§ 2 * Pachtgewässer, Patentgewässer und Fischereireviere
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald führt ein Verzeichnis über die vom Regierungsrat bezeichneten Pacht- und Patentgewässer sowie die von ihr bestimmten Fischereireviere.
2 Verpachtung der Fischereireviere
§ 3 * Ausschreibungsverfahren
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald schreibt die Fischereireviere unter Angabe
der Steigerungs- und Pachtbedingungen vor jeder Neuverpachtung im Luzerner
Kantonsblatt aus.
2 Mit der Ausschreibung legt sie fest, bis zu welchem Termin die Pachtangebote einzureichen sind.
3 Die Pachtangebote müssen mindestens den Schatzungswert erreichen.
4 Die Dienststelle teilt den Bewerberinnen und Bewerbern Ort und Zeit einer allfälligen
Versteigerung mit.
§ 4
Versteigerungsverfahren
1 Für Versteigerungen sind die Steigerungsbedingungen der Dienststelle Landwirtschaft
und Wald massgebend. Sie sind an der Versteigerungsverhandlung vorzulesen. *
2 Wer bei der Steigerung ein Angebot macht, hat anzugeben, für wen er bietet. Er hat
den Nachweis zu erbringen, dass die vorgeschriebene Zahl von Pächterinnen und Pächtern hinter dem Steigerungsangebot steht.
3 Mit dem Zuschlag ist der öffentlich-rechtliche Pachtvertrag abgeschlossen.
4 Wird kein oder kein genügendes Angebot eingereicht, kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald weitere Ausschreibungen und Versteigerungen anordnen. Für die bisherigen Pächterinnen und Pächter gilt das Vorrecht im Sinn von § 10 Absatz 2 des Fischereigesetzes in diesem Fall nicht mehr. *
5 Über die Versteigerung ist ein Protokoll zu führen.
§ 5 * Freihändige Verpachtung
1 Bewirbt sich nur eine Bewerbergruppe um die Pacht eines Fischereireviers, schliesst
die Dienststelle Landwirtschaft und Wald mit ihr ohne Versteigerung einen schriftlichen
Pachtvertrag über das betreffende Fischereirevier ab.
Nr. 721 3
3 Anforderungen an Personen im Umgang mit
Fischen und Krebsen *
§ 6 * Sachkundenachweis
1 Die Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Krebsen richten sich
nach Artikel 97 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20084.
2 Als Sachkundenachweis im Sinn von Artikel 5a der Verordnung zum Bundesgesetz
über die Fischerei vom 24. November 19935 gilt das Schweizer Sportfischerbrevet.
3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über die Gleichwertigkeit anderer Ausweise von Sportfischerinnen und -fischern sowie der Ausweise von anerkannten
Fischereischulen für die Berufsfischerei.
§ 7 * …
4 Ausübung der Fischerei
4.1 Ausweise
§ 8
Gemeinsame Bestimmungen
1 Ausweise enthalten die Personalien der Inhaberin oder des Inhabers sowie den Ort und
die Dauer der Gültigkeit.
2 Jahres- und Monatspatente sowie Pacht- und Gastkarten sind mit einer Fotografie der
Inhaberin oder des Inhabers zu versehen. *
3 Ausweise sind nicht übertragbar.
4 ... *
§ 9 * Ausweise für Pachtgewässer
1 Es werden folgende Ausweise ausgestellt:
a. * Pachtkarte: wird an Pächterinnen und Pächter abgegeben und berechtigt diese
während eines Jahres zur Ausübung der Fischerei im gepachteten Fischereirevier,
b. Gastkarte: wird an Gäste abgegeben und berechtigt diese während eines Jahres zur
Ausübung der Fischerei nach den Anordnungen der Pächterinnen und Pächter,
4 SR 455.1
5 SR 923.01. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 721
c. * Inhaberkarte: wird an Pächterinnen und Pächter abgegeben und berechtigt diese
dazu , während eines Jahres einen Begleiter oder eine Begleiterin fischen zu lassen.
2 Für die Ausstellung von Pachtkarten, Gastkarten oder Inhaberkarten wird eine Bearbeitungsgebühr von 15 Franken erhoben. *
§ 10 * Ausweise für Patentgewässer
1 Inhaberinnen und Inhabern von Jahrespatenten können Inhaberkarten ausgestellt werden, welche sie dazu berechtigen, einen Begleiter oder eine Begleiterin fischen zu lassen. Auf Seen muss die Begleiterin oder der Begleiter vom gleichen Boot aus fischen
wie die Patentinhaberin oder der Patentinhaber.
2 Es werden folgende Ausweise ausgestellt:
a. Ausweise für den Sempachersee:
1. Patent für die Flug-, Spinn-, Grundangel- und Hegenenfischerei:
1.1 Jahrespatent: Fr. 110.–
1.2 Inhaberkarte: Fr. 110.–
1.3 Monatspatent: Fr. 60.–
1.4 Wochenpatent: Fr. 30.–
1.5 Tagespatent: Fr. 25.–
2. Jahrespatent für die Schleppfischerei: Fr. 170.–
3. Inhaberkarte für die Schleppfischerei: Fr. 170.–
b. Ausweise für den Vierwaldstättersee:
1. Jahrespatent für die Flug-, Spinn-, Grundangel-, Hegenen- und Schleppfischerei (ohne Horwerbucht): Fr. 150.–
2. Inhaberkarte für die Flug-, Spinn-, Grundangel-, Hegenen- und Schleppfischerei (ohne Horwerbucht): Fr. 150.–
3. Jahrespatent für die Flug-, Spinn-, Grundangel-und Hegenenfischerei für
die Horwerbucht: Fr. 70.–
4. Inhaberkarte für die Flug-, Spinn-, Grundangel-und Hegenenfischerei für
die Horwerbucht: Fr. 70.–
c. Ausweis für die Patentstrecke der Kleinen Emme: Patent für die Fliegenfischerei:
1. Jahrespatent: Fr. 180.–
2. Inhaberkarte: Fr. 180.–
3. * Monatspatent (1. Januar bis 30. September): Fr. 60.–
4. * Tagespatent (1. Januar bis 30. September): Fr. 25.–
d. Ausweis für die Patentstrecke Untere Reuss: Patent für die Flug-, Spinn-,
Grundangel- und Fliegenfischerei:
1. Jahrespatent: Fr. 250.–
2. Inhaberkarte: Fr. 250.–
3. * Monatspatent (1. Januar bis 30. September): Fr. 80.–
4. * Tagespatent (1. Januar bis 30. September): Fr. 25.–
3 Für die Ausstellung von Jahrespatenten, Inhaberkarten oder Monatspatenten wird eine
Bearbeitungsgebühr von 15 Franken erhoben.
§ 11 Nr. 721 5
Erhöhte Gebühr
1 Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern haben eine um 50 Prozent erhöhte Gebühr zu zahlen.
4.2 Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
§ 12 * Schonzeiten
1 Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt festgelegt: *
a. Forellen
1. in Fliessgewässern und in Stauhaltungen 1. Oktober bis 31. Januar
2. in stehenden Gewässern 1. Oktober bis 25. Dezember
b. Seesaiblinge 1. Oktober bis 25. Dezember
c. * Aeschen 1. Januar bis 30. September
d. Felchenarten 15. November bis 25. Dezember
e. Hechte in stehenden Gewässern 15. März bis 30. April
f. Zander 1. April bis 31. Mai
g. Nasen 1. Januar bis 31. Dezember
h. Krebse 1. Oktober bis 15. Juli
2 Für alle in Absatz 1 nicht genannten Fischarten besteht keine Schonzeit.
3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann zum Schutz gefährdeter Arten und
Rassen von Fischen und Krebsen für einzelne Gewässer die Schonzeiten verlängern und
auf weitere Fisch- und Krebsarten ausdehnen.
§ 13 * Fangmindestmasse
1 Die Fangmindestmasse betragen für
a. Forellen
1. in stehenden Gewässern 35 cm
2. in den übrigen Gewässern 22 cm
b. Seesaiblinge 22 cm
c. Felchen/Balchen 25 cm
d. Aeschen 35 cm
e. Hechte in stehenden Gewässern 45 cm
f. Zander in stehenden Gewässern 40 cm
g. Flussbarsche, Egli 15 cm
h. Aale 50 cm
2 Für alle in Absatz 1 nicht genannten Fischarten besteht kein Fangmindestmass.
3 Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten
Schwanzflosse gemessen.
6 Nr. 721
4 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann zum Schutz gefährdeter Arten und
Rassen von Fischen für einzelne Gewässer die Fangmindestmasse erhöhen und für weitere Fischarten Fangmindestmasse einführen.
§ 13a * Fang von Krebsen
1 Der Fang von Krebsen bedarf einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und
Wald. Diese legt die Auflagen und Bedingungen fest.
§ 13b * Fang von Aeschen
1 Sportfischerinnen und -fischer dürfen höchstens 2 Aeschen pro Tag und höchstens 12
Aeschen pro Jahr entnehmen.
§ 14 Zeitliche Einschränkungen der Fischerei
1 Das Fischen ist, ausgenommen die Berufsfischerei auf Seen, zur Nachtzeit verboten.
Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach kalendarischem Sonnenuntergang bis
eine Stunde vor kalendarischem Sonnenaufgang. *
2 Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet. *
3 An Sonn- und öffentlichen Ruhetagen dürfen die Berufsfischerinnen und -fischer am
Sempachersee Schwebe- und Bodennetze setzen. In Ausnahmefällen, wie bei Sturm,
starker Strömung oder beim Laichfischen, ist an diesen Tagen auch das Heben der Netze
erlaubt. In den Monaten Juni, Juli, August und September sind am Sempachersee die
Netze vor Sonn- und öffentlichen Ruhetagen zu heben und dürfen an Sonn- und öffentlichen Ruhetagen frühestens um 8.00 Uhr gesetzt werden. *
4 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. *
§ 15 Örtliche Einschränkungen der Fischerei
1 Während des Badebetriebs ist das Fischen im Radius von 100 Metern vor öffentlichen
Badeanlagen verboten.
2 Weitere örtliche Einschränkungen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Schutzes von Lebensräumen bleiben vorbehalten.
§ 16 Sempachersee
1 Sportfischerinnen und -fischer dürfen im Sempachersee pro Tag höchstens 15 Balchen
fangen.
2 Über dem «Balchenberg» im Sempachersee ist Sportfischerinnen und -fischern das Fischen in der Zeit vom 15. November bis 15. Januar verboten.
Nr. 721 7
4.3 Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden
§ 17 * Berufsfischerinnen und -fischer
1 Die Berufsfischerinnen und -fischer dürfen Netze, Garne, Reusen und Angelgeräte einsetzen. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt die Anforderungen nach fischereibiologischen und fischereiwirtschaftlichen Kriterien fest.
§ 18 * Sportfischerinnen und -fischer
1 Sportfischerinnen und -fischer dürfen die Fischerei wie folgt ausüben:
a. die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem
oder künstlichem Köder, einfachen oder mehrendigen Angeln und höchstens zwei
Angelruten,
b. die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens
sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einer einfachen
Angel,
c. die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einer einfachen oder mehrendigen Angel,
d. die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, Ruten oder Seehunden mit
einfachen oder mehrendigen Angeln; pro Boot sind sechs Anbissstellen erlaubt;
die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden,
e. die Freiangelfischerei im Sinn von § 18 des Fischereigesetzes mit nur einer Rute
mit einfacher Angel und natürlichem Köder ohne Verwendung von lebenden oder
toten Köderfischen.
2 Angeln mit Widerhaken dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern des Sachkundenachweises nach Artikel 5a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei und
nur in stehenden Gewässern verwendet werden. In Fliessgewässern und bei der Freiangelfischerei nach Absatz 1e sind Angeln mit Widerhaken verboten.
§ 19 Erlaubte Hilfsgeräte
1 Als Hilfsgeräte dürfen eingesetzt werden:
a. der Feumer zur Anlandung von Fischen,
b. elektronische Geräte zur Ortung von Fischen.
§ 20 Verbotene Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden
1 In den §§ 17–19 nicht genannte Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden dürfen nicht
eingesetzt beziehungsweise angewendet werden.
2 … *
8 Nr. 721
§ 21 Vierwaldstätter-, Zuger- und Hallwilersee
1 Für die Berufs- und die Sportfischerei im Vierwaldstätter-, im Zuger- und im Hallwilersee gelten für den Einsatz von Fang- und Hilfsgeräten sowie für die Anwendung von
Fangmethoden die Bestimmungen der betreffenden interkantonalen Vereinbarungen6.
2 In der Horwerbucht des Vierwaldstättersees ist die Schleppfischerei verboten.
§ 22 Kontrolle der Fanggeräte
1 Die Fischerinnen und Fischer haben ihre Fanggeräte zu überwachen.
2 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes durchzuschneiden.
§ 23 * Fang von Köderfischen
1 Köderfische dürfen nur tagsüber für den eigenen Bedarf gefangen werden.
2 Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit höchstens 1 m²
Fläche und die Köderflasche verwendet werden.
3 Es gelten die Fangmindestmasse gemäss § 13.
4 Der Handel mit Köderfischen ist verboten.
§ 24 * Fischen mit Köderfischen
1 Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden.
2 Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt. Diese müssen aus dem Gewässer stammen, in dem sie als Köder verwendet werden.
§ 25 * Fang von Fischnährtieren
1 Der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren bedarf einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die natürliche Lebensgemeinschaft im betroffenen Gewässer nicht beeinträchtigt wird.
§ 26 * Zurückversetzen geschonter Fische
1 Generell geschützte und während der Schonzeit gefangene Fische sowie Fische, die das
Fangmindestmass nicht erreichen, sind mit aller Sorgfalt an Ort und Stelle in das
Gewässer zurückzuversetzen, wenn sie als überlebensfähig beurteilt werden. Angeln mit
der Absicht, Fische wieder zurückzusetzen, ist verboten. *
6 SRL Nrn. 722a, 723, 724 und 724a
Nr. 721 9
5 Grundlagenbeschaffung
§ 27 *
1 Die Pächterinnen und Pächter, die Gäste sowie die Inhaberinnen und Inhaber von
Jahres- und Monatspatenten haben die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen
Angaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald nach ihren Anordnungen jeweils bis
zum 15. Januar einzureichen.
2 Vor Einreichung der Angaben für die Fang- und Besatzstatistik werden keine neuen
Patente ausgestellt.
3 Die Dienststelle wertet die Ergebnisse aus und kann durch Dritte oder selber weitere
Grundlagen über Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume beschaffen.
6 Förderung der Fischerei
§ 28 * Fisch- und Krebseinsätze
1 Fisch- und Krebseinsätze sind der Dienststelle Landwirtschaft und Wald im Voraus zu
melden.
§ 29 Beiträge an Fisch- und Krebseinsätze
1 Die Bewirtschaftungsbeiträge der Inhaberinnen und Inhaber von Sonderrechten richten
sich nach der Fläche des Sonderrechts und dem Marktwert des durchschnittlichen Fisch-
und Krebseinsatzes in das entsprechende Gewässer. Bewirtschaftungsbeiträge sind soweit als möglich in der Form von Fisch- und Krebseinsätzen zu leisten.
2 Die Höhe der Bewirtschaftungsbeiträge wird bei jeder Verpachtung, mindestens aber
alle acht Jahre, durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald festgelegt. *
§ 30 * Sonderfänge
1 Mit der Bewilligung für Sonderfänge gemäss § 33 des Fischereigesetzes kann die
Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Verwendung von besonderen Fang- und Hilfsgeräten, wie namentlich engmaschigen Netzen, Garnen, Reusen und Elektrofanggeräten,
erlauben. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
2 Die Dienststelle kann für die Bestandeserhebungen Sonderfänge selber durchführen
oder anordnen.
10 Nr. 721
7 Fischereiaufsicht
§ 31 Kantonale Fischereiaufseherinnen und -aufseher
1 Die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher überwachen die Einhaltung der
eidgenössischen und der kantonalen Vorschriften über die Fischerei.
2 Bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen fischereirechtliche Bestimmungen sind sie verpflichtet, fehlbare Personen anzuhalten, deren Personalien aufzunehmen
und alle ihnen bekannten Vergehen und Übertretungen den Strafverfolgungsbehörden
anzuzeigen. *
3 Sie weisen sich über ihre Berechtigung aus.
4 Die weiteren Befugnisse und Pflichten sind in den Stellenbeschreibungen festgehalten.
§ 32 Private Fischereiaufseherinnen und -aufseher
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald genehmigt den Einsatz der privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher mit der Abgabe eines Ausweises. Pro Fischereirevier
oder Sonderecht wird in der Regel der Einsatz von höchstens zwei Fischereiaufseherinnen oder -aufsehern genehmigt. *
2 Die privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher überwachen im betreffenden Fischereirevier oder in bezug auf das betreffende Sonderrecht die Einhaltung der eidgenössischen und der kantonalen Vorschriften über die Fischerei.
3 Bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen fischereirechtliche Bestimmungen sind sie verpflichtet, fehlbare Personen anzuhalten, deren Personalien aufzunehmen
und alle ihnen bekannten Vergehen und Übertretungen den Strafverfolgungsbehörden
anzuzeigen. *
4 Sie weisen sich über ihre Berechtigung aus.
§ 33 * Aus- und Weiterbildung der Fischereiaufseherinnen und -aufseher
1 Die Aus- und Weiterbildung der kantonalen und der privaten Fischereiaufseherinnen
und -aufseher richtet sich nach dem Aus- und Weiterbildungsprogramm der Dienststelle
Landwirtschaft und Wald.
Nr. 721 11
8 Information und Beratung
§ 34 *
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für die Information und Beratung der
Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer.
9 Strafbestimmung
§ 35 Übertretungen
§ 12
Absatz 1, 13 Absatz 1,
13b, 14, 15 Absatz 1, 16, 20, 21 Absatz 2, 23, 24, 25 und 26 dieser Verordnung werden
mit Busse bestraft. *
10 Schlussbestimmungen
§ 36 Aufhebung eines Erlasses
1 Die Fischereiverordnung vom 10. Dezember 19797 wird aufgehoben.
§ 37 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes8 am 1. Januar 1998
in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
7 G 1980 2 (SRL Nr. 721)
8 Vom Bund am 22. Januar 1998 genehmigt.
12 Nr. 721
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 21.11.1997 01.01.1998 Erstfassung G 1997 423
Ingress 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 202
§ 1 Abs. 1 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 202
§ 1a 23.03.2004 01.04.2004 eingefügt G 2004 202
§ 2 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 202
§ 3 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 202
§ 4 Abs. 1 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 202
§ 4 Abs. 4 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 202
§ 5 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 202
Titel 3 09.12.2008 01.01.2009 geändert G 2008 442
§ 6 09.12.2008 01.01.2009 geändert G 2008 442
§ 7 09.12.2008 01.01.2009 aufgehoben G 2008 442
§ 8 Abs. 2 27.11.2012 01.01.2013 geändert G 2012 323
§ 8 Abs. 4 27.11.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 323
§ 9 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 202
§ 9 Abs. 1, a. 27.11.2012 01.01.2013 geändert G 2012 323
§ 9 Abs. 1, c. 09.12.2008 01.01.2009 geändert G 2008 442
§ 9 Abs. 2 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 323
§ 10 27.11.2012 01.01.2013 geändert G 2012 323
§ 10 Abs. 2, c., 3. 24.11.2020 01.01.2021 geändert G 2020-092
§ 10 Abs. 2, c., 4. 24.11.2020 01.01.2021 geändert G 2020-092
§ 10 Abs. 2, d., 3. 24.11.2020 01.01.2021 geändert G 2020-092
§ 10 Abs. 2, d., 4. 24.11.2020 01.01.2021 geändert G 2020-092
§ 12 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 202
§ 12 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert G 2008 442
§ 12 Abs. 1, c. 24.11.2020 01.01.2021 geändert G 2020-092
§ 13 09.12.2008 01.01.2009 geändert G 2008 442
§ 13a 09.12.2008 01.01.2009 eingefügt G 2008 442
§ 13b 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-092
§ 14 Abs. 1 27.11.2012 01.01.2013 geändert G 2012 323
§ 14 Abs. 2 27.11.2012 01.01.2013 geändert G 2012 323
§ 14 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2015 geändert G 2014 387
§ 14 Abs. 4 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 202
§ 17 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 202
§ 18 18.11.2014 01.01.2014 geändert G 2014 387
§ 20 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 aufgehoben G 2008 442
§ 23 09.12.2008 01.01.2009 geändert G 2008 442
§ 24 09.12.2008 01.01.2009 geändert G 2008 442
§ 25 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 202
§ 26 09.12.2008 01.01.2009 geändert G 2008 442
§ 26 Abs. 1 24.11.2020 01.01.2021 geändert G 2020-092
§ 27 27.11.2012 01.01.2013 geändert G 2012 323
§ 28 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 202
§ 29 Abs. 2 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 202
§ 30 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 202
§ 31 Abs. 2 14.12.2010 01.01.2011 geändert G 2010 358
§ 32 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert G 2008 442
§ 32 Abs. 3 14.12.2010 01.01.2011 geändert G 2010 358
§ 33 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 202
§ 34 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 202
§ 35 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 451
§ 35 Abs. 1 24.11.2020 01.01.2021 geändert G 2020-092
Nr. 721 13
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
21.11.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung G 1997 423
23.03.2004 01.04.2004 Ingress geändert G 2004 202
23.03.2004 01.04.2004 § 1 Abs. 1 geändert G 2004 202
23.03.2004 01.04.2004 § 1a eingefügt G 2004 202
23.03.2004 01.04.2004 § 2 geändert G 2004 202
23.03.2004 01.04.2004 § 3 geändert G 2004 202
23.03.2004 01.04.2004 § 4 Abs. 1 geändert G 2004 202
23.03.2004 01.04.2004 § 4 Abs. 4 geändert G 2004 202
23.03.2004 01.04.2004 § 5 geändert G 2004 202
23.03.2004 01.04.2004 § 9 geändert G 2004 202
23.03.2004 01.04.2004 § 12 geändert G 2004 202
23.03.2004 01.04.2004 § 14 Abs. 4 geändert G 2004 202
23.03.2004 01.04.2004 § 17 geändert G 2004 202
23.03.2004 01.04.2004 § 25 geändert G 2004 202
23.03.2004 01.04.2004 § 28 geändert G 2004 202
23.03.2004 01.04.2004 § 29 Abs. 2 geändert G 2004 202
23.03.2004 01.04.2004 § 30 geändert G 2004 202
23.03.2004 01.04.2004 § 33 geändert G 2004 202
23.03.2004 01.04.2004 § 34 geändert G 2004 202
12.12.2006 01.01.2007 § 35 Abs. 1 geändert G 2006 451
09.12.2008 01.01.2009 Titel 3 geändert G 2008 442
09.12.2008 01.01.2009 § 6 geändert G 2008 442
09.12.2008 01.01.2009 § 7 aufgehoben G 2008 442
09.12.2008 01.01.2009 § 9 Abs. 1, c. geändert G 2008 442
09.12.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 1 geändert G 2008 442
09.12.2008 01.01.2009 § 13 geändert G 2008 442
09.12.2008 01.01.2009 § 13a eingefügt G 2008 442
09.12.2008 01.01.2009 § 20 Abs. 2 aufgehoben G 2008 442
09.12.2008 01.01.2009 § 23 geändert G 2008 442
09.12.2008 01.01.2009 § 24 geändert G 2008 442
09.12.2008 01.01.2009 § 26 geändert G 2008 442
09.12.2008 01.01.2009 § 32 Abs. 1 geändert G 2008 442
14.12.2010 01.01.2011 § 31 Abs. 2 geändert G 2010 358
14.12.2010 01.01.2011 § 32 Abs. 3 geändert G 2010 358
27.11.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 2 geändert G 2012 323
27.11.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 4 aufgehoben G 2012 323
27.11.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1, a. geändert G 2012 323
27.11.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 2 eingefügt G 2012 323
27.11.2012 01.01.2013 § 10 geändert G 2012 323
27.11.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 1 geändert G 2012 323
27.11.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 2 geändert G 2012 323
27.11.2012 01.01.2013 § 27 geändert G 2012 323
18.11.2014 01.01.2015 § 14 Abs. 3 geändert G 2014 387
18.11.2014 01.01.2014 § 18 geändert G 2014 387
24.11.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 2, c., 3. geändert G 2020-092
24.11.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 2, c., 4. geändert G 2020-092
24.11.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 2, d., 3. geändert G 2020-092
24.11.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 2, d., 4. geändert G 2020-092
24.11.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 1, c. geändert G 2020-092
24.11.2020 01.01.2021 § 13b eingefügt G 2020-092
24.11.2020 01.01.2021 § 26 Abs. 1 geändert G 2020-092
24.11.2020 01.01.2021 § 35 Abs. 1 geändert G 2020-092