§ 1
Zweck 1 Der Kanton Basel-Landschaft überträgt aprentas die Führung einer Berufsfachschule für Lernende in Berufen der chemisch-pharmazeutischen Industrie.
Basel-Landschaft · 684.12 · other
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Zweck 1 Der Kanton Basel-Landschaft überträgt aprentas die Führung einer Berufsfachschule für Lernende in Berufen der chemisch-pharmazeutischen Industrie.
Bildungsangebot 1 aprentas ist mit der Führung a. einer Berufsfachschule für Lernende in Berufen der chemisch-pharmazeutischen Industrie inkl. Berufsmaturität sowie b. von Angeboten der berufsorientierten Weiterbildung und der höheren Berufsbildung gemäss Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung und kantonaler Bildungsgesetzgebung beauftragt.
Leistungsauftrag 1 Der zwischen der Bildungs-, Kultur-und Sportdirektion und aprentas abgeschlossene Leistungsauftrag bezeichnet die von der Schule zu erbringenden Leistungen und regelt deren Abgeltung.
Kündigung 1 Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf das Schuljahresende gekündigt werden. 2 Ausbildungen, die im Zeitpunkt der Kündigung andauern bzw. begonnen haben, können ordnungsgemäss beendet werden. 3 Die Vertragsparteien bleiben für diesen Zeitraum gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages gegenseitig leistungsverpflichtet. 1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 34.637, SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.076 2 684.12
Schlussbestimmungen 1 Der Vertrag vom 19./20. Dezember 20073) zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und aprentas betreffend Führung einer Berufsschule (Vertrag aprentas) wird aufgehoben. 2 Dieser Vertrag tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2014 in Kraft. 3) GS 36.502, SGS 684.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.076 3 684.12 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 03.07.2014 01.07.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.076 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.076 4 684.12 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 03.07.2014 01.07.2014 Erstfassung GS 2014.076 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.076